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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Rausch

und

Straßenverkehr

 

Entziehung der Fahrerlaubnis - Alkohol in Stichworten - Regelvermutung und mehr

§ 69 StGB Entziehung der Fahrerlaubnis

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),

2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),

3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder

4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,

so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

Blutalkohol Verkehrsunfallflucht

Alkohol am Steuer

BGH Beschluss vom 22. Oktober 2002 AZ.:4 StR 339/02; §§ 69, 69a StGB

1. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß §§ 69, 69 a StGB handelt es sich nicht um eine Nebenstrafe, sondern um eine Maßregel der Sicherung und Besserung. Ihre Verhängung und Dauer hängen daher nicht von der Schwere der Tatschuld, sondern ausschließlich von der Ungeeignetheitsprognose ab.

2. Der Umstand, dass der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, begründet nicht bereits eine "gesetzliche Regelvermutung" für seine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Nur bei Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten ist er in der Regel als ungeeignet anzusehen. Wird die Entziehung auf die Begehung anderer als der in § 69 Abs. 2 StGB bezeichneten Straftaten gestützt, so ist regelmäßig eine Gesamtabwägung erforderlich und die fehlende Eignung des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen näher zu begründen.

Stichwort: Regelvermutung

Die Kammer teilt die ihrer Ansicht nach seit Jahren von saarländischen Gerichten vertretene Auffassung, dass die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB nicht für den so genannten „bewährten Kraftfahrer“ gilt, nicht. Nach der vom LG Saarbrücken abgelehnten Rechtsprechung anderer saarländischer Gerichte war Voraussetzung für dieses Privileg, dass der Kraftfahrer seit mehr als 25 Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis ist und seither ohne nennenswerte Beanstandung am motorisierten Straßenverkehr teilgenommen hat (LG Saarbrücken im Beschluss vom 21.05.99 (Blutalkohol VOL. 36/99, 310). In ganz seltenen Fällen kommt bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) oder bei einer folgenlosen Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) die Regelvermutung des § 69 StGB nicht zur Anwendung.

Beispiel: LG Gera Urt. v. 13.7.2000 – 664 Js 15143/99 – 3 Ns zu einem  schweren Verkehrsunfall mit erheblichen Personenschaden: Ausnahme vom Regelfall nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt dann vor,   wenn besonders günstige Umstände in der Person des Täters oder in den Tatumständen vorlägen, die den an sich schweren und gefährlichen Verkehrsverstoß noch in einem günstigeren Licht erscheinen lasse als den Regelfall. In der Konstellation lag   keine „tätige Reue“ i. S. d. Abs. 4 dieser Vorschrift vor. Der Fahrer hatte sich aber binnen 24 Stunden nach dem Unfall freiwillig bei der Polizei gemeldet und sich als Unfallverursacher zu erkennen gegeben. Das Gericht berücksichtigte die schwierige Beweissituation, dass keine Zeugen Angaben zur Person des Fahrers oder zum Fahrzeug machen konnten.

Generell handelt es sich also um Fälle, die trotz der Unrechtmäßigkeit des Täterverhaltens die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen, insbesondere wenn der Täter selbst zügig aktiv wird, um den Sachverhalt aufzuklären.

Wer nach dem Konsum von Drogen Auto fährt, begeht nicht automatisch eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat. Zwar sei laut Gesetz das Führen eines Fahrzeugs unter Drogeneinfluss strafbar, sobald die Substanz im Blut festgestellt werde. Da inzwischen aber schon geringste Mengen nachweisbar seien, müsse ausdrücklich festgestellt werden, dass die Fahrtüchtigkeit des Betroffenen beeinflusst gewesen sei (Oberlandesgericht Koblenz Az.: 1 Ss 189/05).Das Gericht hob damit eine Entscheidung des Amtsgerichts Sinzig auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Das Amtsgericht hatte einen Autofahrer wegen "Führung eines Kfz unter Wirkung eines Rauschmittels" zu 250 € Buße verurteilt. Hinzu trat ein einmonatiges Fahrverbot. Der Mann hatte nach der Einnahme von Cannabis sein Auto benutzt. Der Amtsrichter hatte argumentiert, für die Strafbarkeit reiche der Nachweis der entsprechenden Substanz im Blut aus. Die Höhe der Konzentration sei für diese Feststellung unerheblich. Das OLG folgte dem nicht, sondern verlangte weitere Feststellungen zur Fahrtüchtigkeit und damit zum Cannabis-Anteil im Blut des Verurteilten. Erst dann sei eine verlässliche Aussage zu seiner Fahrtüchtigkeit möglich.
Entscheidend ist immer, ob Drogen gelegentlich oder ständig eingenommen werden. Letzteres führt dazu, dass die Fahreignung nicht mehr vorliegt. Anderenfalls muss man der Straßenverkehrsbehörde erläutern, dass man Konsum und Fahren strikt trennt. Wenn sich eine MPU abzeichnet, sollte man daran arbeiten, zunächst an einer verkehrspsychologischen Schulung teilzunehmen. OVG Saarland (22. 11. 2000 - 9 W 6/00): Gelegentlicher Konsum muss nicht zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung führen. Das lässt sich durch ein fachärztliches Gutachten feststellen, das die "Gebrauchshäufigkeit" feststellt. 

Wer nicht zur Urinprobe geht, muss mit einer sofort vollziehbaren Verfügung des Entzugs der Fahrerlaubnis rechnen, § 4 Abs. 1 StVG i. V. m. § 15 b Abs. 1 StVZO.

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