Im Falle einer Stellenvakanz
ist grundsätzlich jeder Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag und im
Rahmen seines Arbeitsvertrages nach den Grundsätzen von Treu und Glauben
im Bereiche des Zumutbaren verpflichtet ohne Gewährung einer zusätzlichen
Vergütung zeitweilig auch eine höherwertige Tätigkeit zu verrichten.
Eine vorübergehende höherwertige Beschäftigung wegen temporärer
Sonderbelastungen begründet regelmäßig noch keine dauerhafte Höhergruppierung,
sondern nur solange diese Tätigkeit als vorübergehend ausgeübt wird.
Was ist aber, wenn man über längere Zeit einer Tätigkeit nachgeht,
die gegenüber der jeweiligen Eingruppierung unterwertig ist? Kann man
dann zurückgestuft werden?
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat 2004 entschieden, dass ein Mitarbeiter,
der seit langem die für seine Eingruppierung erforderliche Postenzahl
nicht mehr erreicht, rückgruppiert werden kann, wenn ihm nicht eine
andere Tätigkeit übertragen werden kann, auf die die Tätigkeitsmerkmale
der bisherigen Vergütungsgruppe zutreffen. Allerdings weist die
Entscheidung eine ganze Reihe von Einzelfallmomenten auf, die es noch
nicht möglich machen, hier einen allgemeinen Rechtssatz zu
konstruieren. |
Wir haben unter anderem
arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw.
Landesarbeitsgerichten in Berlin, Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach,
Aachen, Wuppertal, Hagen, Frankfurt und Düsseldorf sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
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des Arbeitsrechts auf diesen Seiten:
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