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Güterrechtsregister

Ehevertrag

Eintragung

Das Güterrechtsregister

Die güterrechtlichen Verhältnisse sind in erster Linie für die Ehegatten selbst von Bedeutung. Vereinbaren sie durch Ehevertrag eine vom gesetzlichen Güterstand abweichende Regelung, so werden dadurch ihre Recht und Pflichten im Innenverhältnis auch dann verbindlich geregelt, wenn ein Dritter hiervon nichts erfährt. Der Ehevertrag bedarf deshalb zu seiner Wirksamkeit weder der Eintragung im Güterrechtsregister noch einer sonstigen Bekanntmachung.

Andererseits ist es mit der güterrechtlichen Regelung im Innenverhältnis nicht getan. Vielmehr interessiert die Frage, welche Vermögensverfügungen der einzelne Ehegatte mit oder ohne Zustimmung des anderen treffen kann und wer für die Verbindlichkeiten haftet, auch alle diejenigen, die in irgendeiner Weise vermögensrechtlich mit einem der Ehegatten zu tun haben. Es leuchtet ein, dass sich Eheleute Dritten gegenüber nicht auf einen nach außen hin geheim gehaltenen Ehevertrag berufen können. Um jedem Dritten die Möglichkeit zu verschaffen, von einer güterrechtlichen Regelung Kenntnis zu nehmen, sieht das Gesetz deren Eintragung im Güterrechtsregister vor. Darauf, ob der Dritte von dieser Möglichkeit der Kenntnisnahme Gebrauch macht und sich tatsächlich Kenntnis verschafft, kommt es dann nicht mehr an. Er muss sich so behandeln lassen, als wäre ihm die Eintragung bekannt.

Was alles im Güterrechtsregister eingetragen werden kann, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Insoweit bestand bisher in der Dogmatik auch keinesfalls Einigkeit. In seiner grundlegenden Entscheidung in den siebziger Jahren hält es der BGH für gerechtfertigt, dem Güterrechtsregister eine umfassende Publikationswirkung zuzuweisen und die Funktion des Registers nicht in bloßer Schutzwirkung zu sehen, sondern in einer Offenlegung der güterrechtlichen Verhältnisse zwecks Erleichterung des Rechts- und Geschäftsverkehrs. Danach kann eine Eintragungsfähigkeit güterrechtlicher Vereinbarungen immer dann angenommen werden, wenn diese eine Außenwirkung enthalten, d. h. die Rechtsstellung der Ehegatten zu Dritten beeinflussen können; so insbesondere, wenn die Offenlegung des Güterstandes aus wirtschaftlichen Gründen (z. B. aus Gründen der Kreditgewährung) im Interesse der Ehegatten oder Dritter liegt. Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der BGH die Eintragungsfähigkeit des Ausschlusses der Zugewinngemeinschaft ausdrücklich bejaht. Nicht eintragungsfähig dagegen sind solche güterrechtlichen Vereinbarungen, die nur das Innenverhältnis der Ehegatten betreffen, also für den rechtsgeschäftlichen Verkehr ohne Bedeutung sind.

Eintragung in das Güterrechtsregister

Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei jedem Amtsgericht zu bewirken, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Funktionelle zuständig ist der Rechtspfleger, § 3 Nr. 1e RPflG. Verlegt ein Ehegatte nach der Eintragung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Bezirk, so muss die Eintragung im Register dieses Bezirkes wiederholt werden, § 1559 S. 1 BGB. Eine zusätzliche Eintragung kommt in Betracht, wenn einer der Ehegatten Kaufmann ist und außerhalb ein Handelsgewerbe betreibt,; dann nämlich kann sich der Unternehmer gemäß Art. 4 EGHGB für den Kreis seines Geschäftsbetriebes auf die Eintragung nur berufen, wenn sie auch am Ort des Geschäftsbetriebes erfolgte.

Eine Pflicht, güterrechtliche Regelungen zur Eintragung in das Güterrechtsregister anzumelden, besteht nicht. Den Eheleuten steht es frei, ob und inwieweit sie eine derartige Eintragung erwirken wollen. In jedem Fall erfolgt die Eintragung nur auf Antrag. Der Antrag ist in öffentlich beglaubigter Form zu stellen, d. h. die Erklärung muss schriftlich abgefasst sein und die Unterschrift von einem Notar beglaubigt werden. Grundsätzlich ist zur Eintragung der Antrag beider Ehegatten erforderlich.

Das Amtsgericht hat die Eintragung zu veröffentlichen, und zwar in dem für seine Bekanntmachungen bestimmten Blatt. Unabhängig von dieser Bekanntmachung treten die mit dem Güterrechtsregister verbundenen Rechtswirkungen aber schon im Zeitpunkt der Eintragung ein. Die Einsicht in das Güterrechtsregister ist gebührenfrei und jedem gestattet, ohne dass ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden müsste.

Rechtswirkungen der Eintragungen

Zweck der Eintragung ist es, Dritten die Möglichkeit zu geben, von güterrechtlichen Sonderregelungen Kenntnis zu nehmen. Sonderregelung ist dabei jede Abweichung vom gesetzlichen Güterstand. Ist dem Dritten die güterrechtliche Regelung ohnehin bekannt, so kann er sich auf das Fehlen ihrer Eintragung nicht berufen. Andererseits muss er eine Eintragung auch dann gegen sich gelten lassen, wenn er sie nicht kennt. Weist das Güterrechtsregister keine Eintragung auf, so kann ein Dritter - wenn ihm nichts Gegenteiliges positiv bekannt ist - davon ausgehen, dass die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. In diesem Falle können die Ehegatten etwaige ehevertraglich vereinbarte Abweichungen vom gesetzlichen Güterstand dem Dritten nicht entgegenhalten. Enthält das Güterrechtsregister eine unrichtige Eintragung, so kann aus einer derartigen Eintragung niemand Rechte herleiten. Der Dritte wird vielmehr bei Auseinanderfallen von Eintragung und wahrer Sachlage nur geschützt, wenn das Güterrechtsregister entweder keine Eintragung oder aber eine ursprünglich richtige Eintragung enthält, auf deren Fortbestand er vertraut, sog. negative Publizität des Registers.

Dieser Schutz des Dritten erstreckt sich nur auf Einwendungen der Ehegatten gegen ein Rechtsgeschäft, dass zwischen einem von ihnen und dem Dritten vorgenommen worden ist sowie gegen ein zwischen ihnen ergangenes rechtskräftiges Urteil. Bei einem Anspruch aus unerlaubter Handlung z. B. entscheidet unabhängig von jeder Eintragung die wahre Sachlage.

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