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Volljährigenadoption 

Leibliche Eltern

Justizzentrum Wiesbaden

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Verliert man seine leiblichen Eltern?

§ 1770 Abs. 2 BGB erstreckt die Wirkungen der Annahme nicht auf die Verwandten des Angenommenen, so dass das Verwandtschaftsverhältnis insbesondere zu den leiblichen Eltern also nicht erlischt. Damit bleibt die eigene familiäre Bindung  aufrecht erhalten. Das Leitbild der Volljährigenadoption ist mithin anders als bei der Minderjährigenadoption nicht auf einen Ersatz der leiblichen Elternschaft durch den Annehmenden gerichtet.

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an (0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de). Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen und antworten kurzfristig.

Kann man seine eigenen leiblichen Kinder adoptieren?  

Eine Meinung geht davon aus, dass das nicht möglich ist, weil die Stellung eines leiblichen Kindes nicht stärker respektive anders werden kann durch eine Adoption, also sie ohnehin ist. Eine Adoption durch ein leibliches Elternteil nach einer vorangegangen Adoption ist grundsätzlich nach der Rechtsprechung möglich, sodass ein Elternteil dessen (rechtliche) Verwandtschaft mit dem Kind, die durch die Erstadoption beendet wurde, durch die Zweitadoption wiederhergestellt werden. Diese Rückadoption richtet sich nach den §§ 1741 ff. BGB und ist deshalb bei verheirateten Annehmenden grundsätzlich nur durch beide Ehepartner gemeinschaftlich möglich (§ 1741 Abs. 2 S. 2 BGB). Diese Regelung gilt auch im Fall der Erwachsenadoption (§ 1767 Abs. 2 S. 1 BGB).

Andererseits gibt es Konstellationen, wo das durchaus nicht so eindeutig ist, wie in dieser Konstellation:

Das Amtsgericht Starnberg hatte im Jahre 1995 die "Readoption" des eigenen Kindes auch dann für zulässig erachtet, wenn das Kind den Status als eheliches Kind seiner leiblichen Eltern aufgrund AdoptG Art 12 § 1 Abs 1 iV mit BGB § 1770 Abs 2 nF nicht verloren hat. Begründet wurde das mit der sittlichen Rechtfertigung:  Die Readoption in der Form der sog. schwachen Volljährigenadoption sein auch dann sittlich gerechtfertigt, wenn sich die Rechtsfolge der Readoption aufgrund des Leerlaufens der statusrechtlichen Wirkungen der Readoption im Ergebnis auf die Änderung des Geburtsnamens des Anzunehmenden beschränke, sofern der Wunsch der Beteiligten nach der Führung des ursprünglichen und durch die erste Adoption geänderten Geburtsnamens durch den Anzunehmenden dem emotionalen Bedürfnis entspringt, das wiederhergestellte Eltern-Kind-Verhältnis auch durch eine entsprechende Namensführung nach außen zu manifestieren. 

Zuvor hatte das AG Rosenheim bereits im Jahr 2001 entschieden, dass ein Verheirateter im Wege der Rückadoption seine von einem Dritten adoptierten Kinder nach dessen Tod entgegen der Vorschrift des § 1741 II S. 2 BGB ausnahmsweise allein annehmen kann.

In Zweifelsfällen beraten wir Sie gern. 

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