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Miteigentum Bruchteilsgemeinschaft Gesamthandsgemeinschaft |
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Begrifflichkeit
Bruchteilsgemeinschaft - Regelfall,
dass mehrere Personen gemeinsames Eigentum an einer Sache haben.
Miteigentum ist ein Unterfall der sog genannten Bruchteilsgemeinschaft,
die in den §§ 1008 -
1011 BGB geregelt ist. Anders als bei der
Gesamthandsgemeinschaft steht jedem Bruchteilseigentümer ein quotaler
Anteil am Gesamteigentum zu - man spricht von einem ideellen Bruchteil -
über den er frei verfügen
kann (§ 747 Satz 1 BGB) und der rechtlich selbstständig ist.
Jeder Bruchteilsberechtigte allein kann gemäß § 749 BGB die Auflösung
der Gemeinschaft verlangen. Nach § 749 BGB kann jeder Teilhaber einer
Bruchteilsgemeinschaft jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft
verlangen. Dieses Recht kann zwar durch Vereinbarung auf Zeit oder für
immer ausgeschlossen sein, wobei die Aufhebung aus wichtigem Grunde nach
§ 749 Abs. 2 BGB nicht ausgeschlossen ist. Auch wenn dies nicht
explizit in den Vereinbarungen steht, kann sich aus der Auslegung der
jeweiligen Vereinbarungen ein solcher Ausschluss konkludent ergeben.
Wenn eine tatsächliche Teilung nicht erfolgen kann, so wird der
gemeinsame Gegenstand versteigert und der anschließende Erlös
aufgeteilt (§ 753 BGB). Der Miteigentümer eines Grundstücks
nach Bruchteilen (§ 1008 BGB) kann dann gemäß § 749 Abs. 1 BGB im
Übrigen die Aufhebung der Gemeinschaft, insbesondere die Versteigerung
des unteilbaren Grundstücks gemäß § 753 Abs. 1 BGB in Verbindung mit
§§ 180 ff. ZVG verlangen und die Zustimmung zu einer den
Miteigentumsanteilen entsprechenden Teilung und Auszahlung des außerhalb
des Zwangsversteigerungsverfahrens zu verteilenden Erlöses fordern.
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Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die
Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der
Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder
eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung
gemäß § 1010 BGB gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers
nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.
Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt gemäß §
753 BGB die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des
gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den
Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung, und durch
Teilung des Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten
unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.
Wollen die anderen in Gemeinschaft bleiben, so kann ggf. der Aufhebung
Verlangende nur sein Ausscheiden und eine Abfindung fordern. |
Haben die Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft eine Immobilie
als Altersruhesitz gemeinsam erworben und gleichzeitig das
Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Dauer
ausgeschlossen, ist ihnen bei einem Scheitern der Lebensgemeinschaft der
Einwand des Fortfalls der Geschäftsgrundlage entzogen (BGH 06. 10. 2003
- II ZR 63/02).
Aus den
Gründen: Geschäftsgrundlage sind nach ständiger
Rechtsprechung die bei Abschluss eines Vertrages zutage getretenen, dem
anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten
Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider
Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter
Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen
Vorstellungen aufbaut (BGHZ 121, 378, 391; Urt. v. 25. September
1997 - II ZR 269/96 aaO). Nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts haben die Parteien mit dem Erwerb des Eigentums die
Vorstellung verfolgt, das Anwesen als Altersruhesitz zu erwerben.
Ersichtlich diesem Zweck diente die beiderseitige Vereinbarung, das
Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Dauer
auszuschließen. Wen diese Klausel bei Scheitern der Lebensgemeinschaft
schützen würde, weil er in der Folge im gemeinsamen Haus verbleiben
wollte, war bei Abschluss der Vereinbarung nicht absehbar. Wenn aber
beide Parteien ein solches vertragliches Risiko eingegangen sind, ist
ihnen später der Einwand des Fortfalls der Geschäftsgrundlage entzogen
(BGHZ 74, 370, 373).
Demgegenüber macht die Klägerin
vergeblich geltend, von einer derartigen Risikoübernahme könne nicht
ausgegangen werden, weil andernfalls auch ihr ein Rücktrittsrecht, nämlich
von der die Aufhebung der Gemeinschaft ausschließenden Klausel, hätte
eingeräumt werden müssen. Aus § 5 des notariellen Vertrages, den
der Senat selbst auslegen kann, weil weitere tatsächliche
Feststellungen nicht in Betracht kommen, ergibt sich zweifelsfrei, dass
die Parteien den Fall einer auch ohne den Tod eines der Beteiligten
beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft bedacht haben. Ihre
Regelung, für diesen Fall allein dem Beklagten ein Rücktrittsrecht von
der Übertragung der Miteigentumsanteile einzuräumen, ist schon
angesichts des Altersunterschieds der Parteien und ihres Ziels, dem
Beklagten einen Wechsel des Altersruhesitzes zu ersparen,
interessengerecht. Zumal unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die
Parteien notariell beraten waren, kann von einer lückenhaften Regelung
nicht ausgegangen werden.
Entgegen der Ansicht der Klägerin
steht der Beklagte selbst bei einem von ihm erklärten Rücktritt nicht
besser, weil dadurch nur der ursprüngliche Zustand beim Erwerb des
Grundstücks - hälftiges Miteigentum - wiederhergestellt würde.
Auch der Beklagte kann dann nicht die Aufhebung der Gemeinschaft gegenüber
der Klägerin durchsetzen. Dass angesichts des Zerwürfnisses der
Parteien die Klägerin das Miteigentum nicht mehr gemeinsam nutzen will
und kann, beruht auf der von ihnen selbst geschaffenen (Mit-)Eigentumslage
und der Raumsituation des Anwesens. |
Der die
Aufhebung einer Gemeinschaft betreibende Teilhaber kann, wenn das Miteigentum
der gemeinschaftlichen Berufsausübung dienen sollte und er
diese aufkündigt, verpflichtet sein, seinen Anteil gegen Zahlung des
Marktwertes auf die die Zusammenarbeit fortsetzenden Teilhaber zu
übertragen (BGH - 25. Oktober 2004 - II ZR 171/02). |
§
749 BGB Aufhebungsanspruch
(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der
Gemeinschaft verlangen.
(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch
Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die
Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist
bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die
Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder
beschränkt wird, ist nichtig.
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