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Namensführung

Adoption Volljähriger

Auswirkungen auf den Namen bei Ehenamen

Oberlandesgericht Dresden Rechtsanwalt namensführung
Ausgangspunkt ist: Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung. Was gilt jetzt für Kinder?

Einschlägig ist § 1757 BGB (Name des Kindes), der auch in Fällen der Annahme Volljähriger als Kind gilt und uneingeschränkt anwendbar ist: Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Der geänderte Geburtsname dokumentiert die durch Adoption gewollte Zugehörigkeit zum neuen Familienverband. Mit der Änderung des Geburtsnamens als Adoptionsfolge hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum eingehalten, ohne Verhältnismäßigkeits- und Übermaßgesichtspunkte zu missachten. Mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Anzunehmenden ist es vereinbar, die Adoption mit der Änderung des Geburtsnamens zu verknüpfen. 

Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name. Nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Vormundschaftsgericht, § 1617 BGB analog. Eltern, die keinen Ehenamen führen, können bei der Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes zunächst zwischen den Namen, die der Vater oder die Mutter führen, wählen. Diese Regelung soll grundsätzlich die Namenseinheit der Geschwister gewährleisten und erstreckt sich auch auf spätere adoptierte Kinder.

Ein Verfassungsverstoß lässt sich nicht damit begründen, dass ein verheirateter Volljähriger im Falle seiner Adoption den bisherigen Namen behalten kann, wenn dieser sein Ehename ist und sein Ehegatte nicht damit einverstanden ist, dass der Familienname des Annehmenden zum Ehenamen wird. Bei Adoption eines Volljährigen erhält der Angenommene zwar als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden, was aber insoweit meistens keine besondere Bedeutung hat, wenn dem  Geburtsnamen nur eine untergeordnete Bedeutung zu, weil der Annehmende verheiratet ist. 

Bei der Adoption eines Volljährigen nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen fehlt es für den Antrag der Beteiligten, dem Anzunehmenden die Fortführung seines bisherigen Familiennamens - als alleinigen Familiennamen zu gestatten, an einer gesetzlichen Grundlage (OLG Celle - 17 W 15/96). 

Bei der Adoption kann nicht gerichtlich ausgesprochen werden, dass der Anzunehmende seinen bisherigen Geburtsnamen anstelle des Familiennamens des Annehmenden weiterführt. Es ist dem Familiengericht (vormals: Vormundschaftsgericht) verwehrt, im Adoptionsdekret zu bestimmen, dass der als Kind Angenommene seinen bisherigen Geburtsnamen unverändert fortführt. 

Man hätte das anders entscheiden können, aber das Gesetz ist eindeutig, wie das Bayerische Oberste Landesgericht 2003 konstatiert: 

Zwar führt eine Volljährigenadoption nicht gleichzeitig zu einer vollständigen Herauslösung des Angenommenen aus seinem bisherigen Familienverband, vielmehr bleiben die Rechtsbeziehungen zu leiblichen Verwandten bestehen (§ 1770 Abs. 2 BGB), so dass in einem solchen Falle auch andere namensrechtliche Regelungen als die des § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB denkbar wären. Von Verfassungs wegen ist es aber nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Namensrecht der Verbindung des volljährigen Adoptierten zur neuen Familie den Vorrang gegeben hat.

Antrag ohne Änderung des Geburtsnamens 

Der Antrag auf Annahme ist aber nach der Rechtsprechung zurückzuweisen, wenn die Beteiligten eindeutig erklären, dass die Annahme nur unter der Bedingung erfolgen solle, dass der Angenommene seinen bisherigen Geburtsnamen beibehalten soll. Da der Antrag, wie das Amtsgericht Sangerhausen 2012 in dem zugrunde liegenden Fall erklärt, unter der Bedingung auf eine nicht mögliche Namensführung –nämlich der Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamens des Anzunehmenden- gerichtet ist, ist er ohne Erfolg und zwar insgesamt, denn ein unerwünschtes Annahmeverhältnis kann nicht aufgedrängt werden.

Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich nach dem Gesetz auf den Ehenamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Vormundschaftsgericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Der als Folge einer späteren Adoption geänderte Geburtsname tritt nach dem BGH auch als Beiname zum Ehenamen zwingend an die Stelle des früher hinzugefügten Geburtsnamens. Ein Wahlrecht zwischen dem früheren und dem neuen Geburtsnamen besteht insoweit nicht. Will der Angenommene seinen neuen Geburtsnamen nicht als Beinamen zum Ehenamen führen, kann er die Beifügung des Geburtsnamens nach § 1355 Abs. 4 Satz 4 BGB widerrufen.

Wenn der Angenommene den Geburtsnamen des Ehepartners als Ehenamen führt, hat die Adoption auf diesen Namen keine Auswirkung. Es ändert sich lediglich der Geburtsname der angenommenen Beteiligten. 

Weitere Möglichkeiten, den Namen doch nicht zu führen?

I.  Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme, dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Damit wird nach der Rechtsprechung dem Interesse der Kinde, den bisherigen Familiennamen beizubehalten, unter dem sie bislang bekannt sind, mit dem sie ihre Identität verbinden hinreichend Rechnung getragen. Im Übrigen argumentiert die Rechtsprechung so: Von offiziellen Anlässen abgesehen könnte sich der Angenommene, dessen bisheriger Name beigefügt wird, im täglichen sozialen Leben sogar darauf beschränken - wie nicht selten von Doppelnamensträgern praktiziert -, allein seinen bisherigen Namen weiterzuführen. Im täglichen Leben können sie sich auch bei "offizieller" Führung eines Mehrfachnamens darauf beschränken, unter ihrem bisherigen Familiennamen aufzutreten. Bürgerlich-rechtlich kann eine unvollständige Namensangabe nur in Ausnahmefällen Rechtsfolgen auslösen. Solange die Identität des Namensträgers feststeht, bleibe die unvollständige Namensangabe bedeutungslos. Lediglich gegenüber Behörden, namentlich im Bereich der amtlichen Registerführung und der Identitätsfeststellung, besteht die Verpflichtung zum Führen des vollständigen Namens. Diese Regelungen betreffen jedoch nur eng umgrenzte Bereiche, in denen die vollständige Namensangabe im öffentlichen Interesse zur Sicherung eines geordneten Zusammenlebens ausdrücklich vorgesehen ist. 

Das AG Leverkusen hat das noch extensiver behandelt: Bei der Annahme eines Volljährigen als Kind kann das Familiengericht auf Antrag anordnen, dass der Angenommene ausnahmsweise seinen Geburtsnamen behält, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen erforderlich erscheint. Dies folge aus einer verfassungsrechtlich gebotenen erweiternden Auslegung des § 1757 Abs. 3 BGB, wonach die Folgen der Regelung des § 1757 Abs. 1 BGB relativiert werden können, wenn der Wunsch des Angenommenen nach Namenskontinuität das Integrationsinteresse überwiege.

II. Wir haben zahlreiche Namensänderungsverfahren betrieben. Solche Verfahren sind nicht ganz einfach, wenn der Name, der geändert werden soll, nicht einen schon bei oberflächlicher Betrachtung negative Konnotation hat oder die Schreibweise völlig unklar ist. Nach § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz  darf der Familienname einer Person nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Diese Voraussetzung  ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfang  verwaltungsgerichtlich kontrolliert werden kann. Ein die Namensänderung rechtfertigender „wichtiger Grund“ liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des die Namensänderung Beantragenden so erheblich ist, dass es die Belange der Allgemeinheit, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Beibehaltung seines bisherigen Namens zum Ausdruck kommen, sowie die Interessen Dritter überwiegt (Rechtsprechung des BVerwG). Dabei sind die Wertungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Namensrecht für den entsprechenden Lebensbereich in diese Prüfung miteinzubeziehen. Das öffentlich-rechtliche Namensänderungsrecht dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber die Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren (VG Ansbach - AN 15 K 04.01600).

Allgemeine Gründe wie die Änderung des Namens im Berufleben stellt keinen wichtigen Grund dar, diese wieder durch öffentlich-rechtliche Namensänderung rückgängig zu machen. Eine Namensänderung, z.B. durch Heirat, bringt nach dem Verwaltungsgericht Ansbach in der vorgenannten Entscheidung von Natur aus gewisse Erschwernisse mit sich, die deshalb noch keinen wichtigen Grund darstellen - beispielsweise die Beantragung neuer Ausweispapiere und Benachrichtigung von Banken, Versicherungen, Arbeitgeber oder Geschäftspartnern. Ein wichtiger Grund kann in solchen Pflichten, die auf alle von einer Namensänderung betroffenen Bürger zutreffen, nicht gesehen werden.

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