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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Partnerschafts-

gesellschaft

 

 

"Partner" klingt gut, aber ohne Regeln können Partnerschaften ein trauriges Schicksal erleiden. Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine für die Angehörigen freier Berufe geschaffene Gesellschaftsform, deren Gesellschafter nur natürliche Personen sein können. Ihr Zweck ist auf die gemeinsame Ausübung freier Berufstätigkeit gerichtet, ausgeschlossen sind also bloße Kapitalbeteiligungen. Im Gegensatz zu den Personenhandels- und Kapitalgesellschaften übt die Partnerschaftsgesellschaft kein Handelsgewerbe aus, ist also keine Handelsgesellschaft. Die Partnerschaftsgesellschaft ist keine juristische Person wie etwa GmbH oder AG, besitzt aber dieselbe juristische Selbständigkeit wie die OHG/KG.
Das Recht der Partnerschaftsgesellschaft ist maßgeblich im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) geregelt. Die Organisationsstruktur der Partnerschaftsgesellschaft ist in zahlreichen Momenten der OHG ähnlich. Im Übrigen werden die Regeln über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergänzend herangezogen. 
Wie sieht es eigentlich mit der steuerrechtlichen Behandlung dieses Gesellschaftstypus aus?

Die Partnerschaftsgesellschaft unterliegt weder der Einkommen- noch der Körperschaftsteuer. Der von der Gesellschaft erzielte Gewinn wird ausschließlich den Partnern zugerechnet. Deren Gewinnanteile gelten regelmäßig als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Eine Gewerbesteuerpflicht besteht nur in Ausnahmefällen, etwa bei Tätigkeiten die nach der Rechtsprechung nicht mehr als freiberuflich zu qualifizieren sind. 

Seitdem der Bundesgerichtshof das Recht der GbR neu gestaltet hat, gilt für  das Verhältnis von GbR und Partnerschaft folgendes: Die rechtliche Selbständigkeit ist gleich geregelt. Auch bei der persönlichen Haftung der Gesellschafter bzw. der Partner gibt es keine Unterschiede mehr. 

 

Haftung

 bei Freiberuflern, die sich zusammenschließen

Dazu eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs: 

Der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Gesellschafter hat für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich auch persönlich und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern einzustehen.

Dieser Grundsatz gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, in denen sich Angehörige freier Berufe zu gemeinsamer Berufsausübung zusammengeschlossen haben. Ob für Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen dieser Gesellschaften eine Ausnahme zu machen ist, bleibt offen.

Der Gesetzgeber hat in § 8 Abs. 1 PartGG die Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft dahin geregelt, dass neben deren Vermögen die Partner als Gesamtschuldner den Gläubigern haften (Satz 1 der Bestimmung) und insoweit die Vorschriften der §§ 129 und 130 HGB entsprechend anzuwenden sind (Satz 2), also ein neu in die Partnerschaft eintretender Gesellschafter auch für bereits bestehende Verbindlichkeiten der Partnerschaft haftet. Da der Gesetzgeber mit dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz eine spezielle Rechtsform geschaffen hat, die gerade den besonderen Verhältnissen und legitimen Bedürfnissen der freien Berufe Rechnung tragen soll, kann diese Regelung nur dahin verstanden werden, dass aus der Sicht des Gesetzgebers keine Bedenken dagegen bestehen, die Angehörigen freier Berufe grundsätzlich einer Haftung zu unterwerfen, die hinsichtlich Altverbindlichkeiten derjenigen des Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft gleicht. Für Verbindlichkeiten vertraglicher, quasi-vertraglicher und gesetzlicher Art steht danach der Annahme einer persönlichen Haftung der Neugesellschafter für Altverbindlichkeiten einer von Angehörigen freier Berufe gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundsatz nichts im Wege. Eine Ausnahme könnte lediglich für Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen in Betracht kommen, da sie, wie die Bestimmung des § 8 Abs. 2 PartGG zeigt, eine Sonderstellung einnehmen. Ob der Grundsatz der persönlichen Haftung für Altverbindlichkeiten auch insoweit Anwendung findet, kann, da dies für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich ist, offen bleiben.

BGH, II ZR 56/02 - Urteil vom 7. April 2003

Die Partnerschaft hat nach dem Gesetz den Vorteil, dass bei ihr neben der Partnerschaft nur die Partner für berufliche Fehler haften, die mit der Bearbeitung des Auftrags befasst waren. Fraglich ist, ob das für die GbR auch gilt. 

Ausscheiden oder Tod eines Gesellschafters haben bei der GbR die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. Entsprechende Vorschriften fehlen für die Partnerschaft. Da die maßgeblichen Normen bei der GbR nicht zwingend sind, kann in der GbR durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag einer der Partnerschaftsgesellschaft entsprechende Rechtslage geschaffen werden. 

Die Vorteile einer GmbH gegenüber der Partnerschaft dürfte bei einem Zusammenschluss einer größeren Anzahl von Freiberuflern überwiegen. Das gilt etwa bei teuren Anschaffungen etc. 
Der Vorteil der Partnerschaftsgesellschaft gegenüber der GmbH liegt vor allem in der vereinfachten Gewinnermittlung durch eine Einnahmen-Überschussrechnung und der fehlenden Verpflichtung zur Jahresrechnungslegung bzw. BilanzerstellungDa kein Mindestkapital erforderlich ist, ist die Partnerschaft natürlich insbesondere bei Neugründungen von Berufsanfängern die bessere Alternative. Nachteile gegenüber der Freiberufler GmbH ergeben sich in steuerrechtlicher Betrachtung. Alle Einkünfte der Partner sind Einkünfte aus Mitunternehmerschaft. 

Zur Gründung von Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen in Deutschland >>
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