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Erwachsenenadoption
Sittliche Rechtfertigung
Pflegeleistungen |
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Oft sind die Bindungsgründe
bei einer Erwachsenenadoption "schillernd". Geht
es um emotionale Verbundenheit oder eigentlich doch nur um Geld, etwa Steuerersparnisse? Besondere Probleme können dabei Leistungen
aufwerfen, die sich sowohl unter das eine wie das andere Stichwort
subsumieren lassen.
Pflegeleistungen
Gemäß § 1767 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB kann ein Volljähriger
als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt
ist. § 1767 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB bestimmt, dass die sittliche
Rechtfertigung der Annahme eines Volljährigen als Kind insbesondere
dann anzunehmen ist, wenn zwischen dem Annehmenden und dem
Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
Unstreitig muss ein familienbezogenes Motiv der maßgebliche Anlass für
die Annahme sein. Spielen mehrere Motive eine Rolle, so muss das
familienbezogene Motiv das Hauptmotiv sein, wenn es sich im Übrigen
nur um Nebenmotive handelt. Nicht ausreichend ist die Tatsache, dass
der Annehmende mit der Adoption vor allem bezweckt, den Anzunehmenden
stärker an sich zu binden, damit er sich auch in Zukunft der -
entgeltlichen - Pflegeleistungen des Anzunehmenden sicher sein könne.
Auch der Vortrag, den Antragstellern dürfe das zwischen ihnen
bestehende Pflegedienstverhältnis nicht zum Nachteil gereichen, da
nur über dieses Dienstverhältnis die gewünschte nahe Beziehung
aufrechterhalten werden könne, denn der Annehmende könne nur so
seine Pflege und der Anzunehmende seine wirtschaftliche Existenz
absichern, wurde nicht akzeptiert. |
Außergewöhnliche
Härte
Erhält das adoptierte Kind eine
Aufenthaltserlaubnis, wenn es kein Deutscher ist und keine sonstige
Aufenthaltsgründe bestehen?
Die familiäre Verbundenheit zwischen Eltern und
erwachsenen Kindern ist regelmäßig nicht derart beschaffen, dass von Verfassung wegen die Ermöglichung des Familiennachzugs geboten wäre.
Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung nur, wenn die Familie im
Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt, weil ein
Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds
angewiesen ist und sich diese Hilfe ausschließlich
in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Das ist
äußerst schwierig nachzuweisen. Das heißt nämlich, dass der im
Bundesgebiet oder der im Ausland lebende Familienangehörige ein
eigenständiges Leben allein nicht führen kann, sondern auf die Gewährung
von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und diese Hilfe zumutbar
nur im Bundesgebiet erbracht werden kann. Wer im Ausland eigenständig
aufwächst und volljährig ist, ist regelmäßig nicht auf familiäre
Hilfe von Eltern im Bundesgebiet angewiesen. Fehlende Arbeit, keine
Familie und fehlender fester Wohnsitz begründen nach der
Rechtsprechung nicht automatisch eine außergewöhnliche
Härte. |
Verwaltungsgericht Düsseldorf |
Wenn jemand Lebenshilfe
leistet, so kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass
die betreute Peson darauf angewiesen
ist. Wenn jemand im Familienverband mit in gerader Linie Verwandten
lebt und sich nach dem Vortrag letztlich die gesamte Familie um die
Betreuung kümmert, kann das ausreichend sein. Selbst wenn jemand
unter Umständen solche Leistungen zuverlässiger erbringt als seine
Geschwister, belegt das nicht, dass die erbrachte
Beistandsleistung geradezu unverzichtbar wäre. Nur wenn die
Beistandsleistung jedoch geradezu unverzichtbar wäre, könnte von
einer außergewöhnlichen Härte, die gravierender als eine besondere
Härte ist, ausgegangen werden. |
Qualifizierte
Beistandsgemeinschaft
Das Bundesverfassungsgericht hat
darauf hingewiesen, dass Art. 6 Abs. 1 GG, nach dem der Staat die
Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörden
verpflichtet, bei der Entscheidung über die Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung die familiären Bindungen des Aufenthalt
begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigter Weise im
Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensausübung entsprechend dem
Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen.
In dieser Konstellation komme es nicht darauf an, ob eine tatsächlich
geleistete Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden kann.
Das betrifft die von dem Grundrecht aus Art. 6 GG in den Blick
genommene Familie im Sinne einer Lebens- und Erziehungsgemeinschaft,
also das Verhältnis von Ehegatten oder der Eltern zu ihren minderjährigen
Kindern. So kann etwa der Erziehungsbeitrag eines (ausländischen)
Vaters nicht durch den der Kindsmutter „ersetzt“ werden. Aufenthaltsrechtliche
Schutzwirkungen können sich insbesondere ergeben, wenn die
Adoptivfamilie nicht nur Begegnungsgemeinschaft ist, sondern im Kern
die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt.
Kontaktieren Sie uns, damit wir Ihnen weiterhelfen können.
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