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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Privatscheidung

IPR

 

Die Ehescheidung vor dem Sharia-Gericht, welches trotz seiner religiösen Benennung möglicherweise der staatlichen syrischen Gerichtsbarkeit angehört wurde vom OLG Braunschweig als Privatscheidung qualifiziert.  Art. 17 Abs. 2 EGBGB verbietet aber nicht nur Privatscheidungen auf deutschem Gebiet. Die dahinter zum Ausdruck kommenden, genauso auch in § 1564 BGB verankerten Vorstellungen des deutschen Scheidungsrechts gehen vielmehr dahin, dass jede über vorgenannte IPR-Anknüpfung nach deutschem Recht zu beurteilende Ehescheidung zwingend den Scheidungsausspruch eines staatlichen Gerichts voraussetzt. Eine im Ausland vollzogene Privatscheidung ist daher in allen Fällen, in denen für die Scheidung der Ehe (auch) deutsches Rechts maßgeblich ist, für das Inland nicht anerkennungsfähig. 
Vgl. aber auch Bayerisches Oberstes Landesgericht - 1Z BR 16/98: Der deutsche ordre public steht der Anerkennung der einvernehmlichen Scheidung der Eheleute nach syrischem Personalstatutgesetz nicht entgegen, da beide Ehegatten (auch) syrische Staatsangehörige sind. Die Ehefrau hat in beiden dem Gericht zugegangenen Schriftsätzen ausgeführt, sie habe die Scheidung in Syrien gewollt. Die Ehescheidung wurde einvernehmlich nach einer Trennungszeit von mehr als einem Jahr vorgenommen. Sie wäre somit auch nach deutschem Recht möglich gewesen. Letztere Feststellung ist typisch, weil Gericht oft anhand der lex fori eine eine Parallelprüfung durchführen, wie denn die Scheidung nach deutschem Recht einzuschätzen wäre.  

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