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Arbeitsvertrag

Zulässige Befristung

Projekt

Forschungsvorhaben

Projekt Befristeter Arbeitsvertrag
Unternehmen sind weniger statisch als zuvor und vermehrt kommt es Projekten, die vorübergehender Natur sind und die einen erhöhten Bedarf von Mitarbeitern für einen kurzfristigen Zeitraum beanspruchen. Diese Konstellation wirft diverse arbeitsrechtliche Fragen auf, die zur einer Kollision von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen führen. 

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann eine Befristung auch aufgrund einer Tätigkeit in einem zeitlich begrenzten Projekt in Betracht kommen. Das ist aber nur zulässig, wenn es sich bei der im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgabe um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe handelt. Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist (BAG 2009 und 2004 auch Landesarbeitsgericht Köln 2011). Dabei setzt die Rechtsprechung einen engen Zusammenhang zwischen dem Projektzweck, der Dauer des Projekts und des konkreten Einsatzes des Mitarbeiters voraus. 

Zwingende Voraussetzung für die Anerkennung eines vorübergehenden Bedarfs im Rahmen einer Projektbeschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG ist die Erstellung einer Prognose, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung. Die Vertragsdauer selbst muss sich am Sachgrund für die Befristung orientieren und so mit ihm im Einklang stehen, dass sie den angeführten Sachgrund nicht in Frage stellt. Wird ein Arbeitnehmer für ein bestimmtes Forschungsvorhaben befristet beschäftigt und ist er tatsächlich überwiegend mit projektfremden Tätigkeiten beschäftigt, spricht dies gegen das Vorliegen eines Sachgrunds aus § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG. 

Der Arbeitgeber hat dann die Gründe für den gegenüber der ursprünglich beabsichtigten Vertragsdurchführung geänderten Projektverlauf darzulegen und zu erläutern, dass diese bei Vertragsbeginn nicht absehbar waren. Wird ein Arbeitnehmer für die Mitwirkung an einem Projekt befristet eingestellt, muss bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwarten sein, dass die im Rahmen des Projekts durchgeführten Aufgaben nicht dauerhaft anfallen. Für eine solche Prognose müssen ausreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen. 

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Berlin, Hamburg, Aachen, Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Frankfurt und Düsseldorf sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

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