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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Mobbing bei Beamten 

Ansprüche

Prozessuales

Prozessvoraussetzung: Antrag  

Soweit Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Fürsorgepflicht, wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und einen Schmerzensgeldanspruch geltend gemacht werden, ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Leistungsklage, dass die behaupteten Schadensersatzansprüche von der Klägerin vor Erhebung der Klage gegenüber der Beklagten im Wege eines Antrags geltend gemacht worden sind (vgl. BVerwG vom 4.11.1976 - II C 59.73, ZBR 1978, 33; vom 27.6.1986 - 6 C 131.80, BVerwGE 74, 303 und vom 10.4.1997 - 2 C 38.95, BayVBl 1997, 696). Ein entsprechender Antrag ist eine nicht nachholbare Prozessvoraussetzung, vgl. VG Ansbach - AN 1 K 05.04564. Zu stellen ist also ein Antrag, der sich auf die Erfüllung der Fürsorgepflicht- und Schutzpflicht sowie Schadensersatz bezieht.  

Mobbing und Klagetypus

Ein Beamter kann die sich aus der Fürsorgepflicht ergebenden Ansprüche im Wege der Leistungsklage durchsetzen, und zwar gleichgültig, ob es sich um einen Erfüllungsanspruch, Folgenbeseitigungsanspruch oder Schadensersatzanspruch handelt, vgl. VG Ansbach - AN 1 K 05.04564. Allerdings werden auch andere verwaltungsgerichtliche Klagetypen als geeignete Mittel genannt. 

Fürsorgepflicht und Schadensersatz  

Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht ist ein Verhalten des Dienstherrn, das objektiv fürsorgepflichtwidrig und schuldhaft ist und das adäquat kausal einen Schaden herbeigeführt hat. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn umfasst zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beamten auch den Schutz vor rechtswidrigen persönlichen Angriffen durch Mobbing, wobei auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann.

Mobbing und Schmerzensgeld  

Früher hat man im Blick auf die Ausgestaltung der § 249 ff. BGB Schmerzensgeldansprüche für Beamte weitgehend ausgeschlossen. Dann wurde unter engen Voraussetzungen eine Amtshaftungsklage gemäß § 839 Abs. 3 BGB genannt, die ausnahmsweise bei schuldhafter Persönlichkeitsverletzung einen Schmerzensgeldanspruch eröffnet.  

VG Ansbach legt nahe, dass dieser Anspruch jetzt auch direkt verfolgt werden kann: Es bedurfte deshalb keiner weiteren rechtlichen Prüfung, ob unter dem Gesichtspunkt einer behaupteten Verletzung der Fürsorgepflicht (Art. 86 BayBG) ein Beamter Schmerzensgeldansprüche im Verwaltungsrechtsweg gegen seinen Dienstherrn geltend machen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter der bis zum 1. August 2002 geltenden Rechtslage einen derartigen Anspruch stets ausgeschlossen, da der entsprechend heranzuziehende § 618 Abs. 3 BGB a. F. die Anwendbarkeit des § 847 BGB a. F. ausschloss (vgl. z. B. Urteil vom 29.1.1965 - II C 108.62, BayVBl 1966, 59). Zum 1. August 2002 ist freilich die Schmerzensgeldregelung des § 847 BGB a. F. in das allgemeine Schadensersatzrecht des BGB (§ 253 Abs. 2 BGB) übernommen worden (Art. 2 Nr. 2, 7, Art. 12 des 2. Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.7.2002, BGBl. I, S. 2674). Seitdem kann auch eine schuldhafte Verletzung der Pflichten des Dienstberechtigten nach § 618 BGB einen Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 BGB begründen, vgl. VG Ansbach - AN 1 K 05.04564.  

Vgl. auch die Rechtsfolgen in der Entscheidung VG Augsburg vom 23.11.2006 - Au 2 K 04.1773: Der Kläger hatte einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen Fürsorgepflichtverletzung. Die von der Beklagten verursachte Dienstunfähigkeit führte zu der vorzeitigen Pensionierung des Klägers und damit automatisch zu der gesetzlich vorgesehenen Kürzung der Versorgungsbezüge in Höhe von xxx v.H.  

Für einen weitergehenden Schadensersatzanspruch sind keine Anhaltspunkte zu erkennen. Ein Anspruch auf Geldersatz, also Schmerzensgeld muss schon allein deshalb ausscheiden, weil es bis zum 1. August 2002 an einer dem § 253 Abs. 1 BGB (n. F.) vergleichbaren allgemeinen Regelung des Schadensersatzrechts fehlte. Ein Schmerzensgeldanspruch nach dieser Norm kommt nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB nur in Betracht, wenn das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist. Der Kläger wurde aber bereits zum 1. Juni 2002 in den Ruhestand versetzt. Mit anderen Worten: Die Entscheidung geht auch davon aus, dass Schmerzensgeldansprüche direkt gegen den Dienstherrn geltend gemacht werden können. 

Mobbing und Amtspflichtverletzung  

Zur Begründung einer Amtspflichtverletzung und damit der Haftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG muss der Täter der Verletzungshandlung zugleich in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt haben. Dies liegt im Verhältnis des Vorgesetzten zum Untergebenen näher als bei Kollegen untereinander. Nur der Vorgesetzte, der Schikanen zwischen Untergebenen duldet, begeht selbst eine Amtspflichtverletzung, nicht aber derjenige, der davon nichts weiß, vgl. OLG München vom 15.02.2007 - U 5361/06.  

Ein Mobbinganspruch ist nach obergerichtlicher Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur neben einem Amtshaftungsanspruch i.S.d. Art. 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 BGB denkbar und möglich und kann getrennt verfolgt werden (z.B. BVerwGE 13, 17 ff.; BGHZ 43,178 ff.). Das BVerwG 13, 17 ff. erläutert die Konstellation so: Ein Beamter kann bei Verletzung der Fürsorgepflicht - unabhängig von einem etwaigen Amtshaftungsanspruch - unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis einen Schadensersatzanspruch gegen den Dienstherrn haben. Die unmittelbar aus dem Beamtenrecht sich ergebende Fürsorgepflicht des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ist von der Amtspflicht des Beamten, durch den der Dienstherr seine Fürsorgepflicht erfüllt, zu unterscheiden. Dass eine schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht den Dienstherrn unmittelbar auf Grund des Beamtenverhältnisses zum Ersatz des Schadens gegenüber dem geschädigten Beamten verpflichtet und dass daneben für den geschädigten Beamten noch ein Schadensersatzanspruch aus schuldhafter Verletzung der Amtspflicht (§ 839 BGB) gegenüber dem Beamten in Betracht kommen kann, dem der Dienstherr die Erfüllung der Fürsorgepflicht übertragen hat, wurde schon vom Reichsgericht so gesehen.  

Der Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB richtet sich nicht gegen den Dienstherrn, sondern gegen dessen Bediensteten, der kraft Amtes zur Erfüllung der dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht bestellt war, nur in dessen Schadensersatzpflicht tritt als Schuldner der öffentlich-rechtliche Dienstherr auf Grund des Art. 34 GG ein.  

Daraus folgt weiterhin, dass die Haftung des Dienstherrn auf das beschränkt wäre, was der auf Schadenersatz in Anspruch genommene Beamte selbst rechtlich zu leisten vermag. Gerade diese Besonderheit würde aber bei Versagung eines unmittelbaren Schadensersatzanspruches gegen den Dienstherrn zu einer erheblichen Beschränkung der Rechte der Beamten gegenüber den Rechten sonstiger Bediensteter führen. Denn sie schließt die Möglichkeit, Naturalrestitution zu fordern, weitgehend aus, weil - wie der Große Senat des Bundesgerichtshofs für Zivilsachen in seinem Beschluss vom 19. Dezember 1960 (BGHZ 34, 99) mit überzeugender Begründung ausgeführt hat - die Amtsführung eines Beamten kraft dessen Organstellung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der er dient, zugerechnet wird und weil infolgedessen der auf Schadenersatz in Anspruch genommene Beamte als Einzelperson gar nicht in der Lage ist, verbindlich über seine weitere Amtsführung zu entscheiden.  

§ 839 BGB bietet also keine Anspruchsgrundlage, wenn die geforderte Schadensersatzleistung auf ein bestimmtes Verwaltungshandeln der hinter dem Beamten stehenden Körperschaft gerichtet ist. Diesem Hinweis darauf, daß § 839 BGB in der Regel nicht zu Naturalersatz führt, könnte allerdings entgegengehalten werden, daß die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 1959 sich nur auf einen Schadensersatzanspruch beziehe, der auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet war, dass dort also offengeblieben sei, ob das Beamtenverhältnis eine unmittelbare Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche gewährt, die auf Naturalrestitution gerichtet sind. Lässt sich jedoch nach Meinung des Bundesgerichtshofs unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis ein auf die Zahlung eines Geldbetrages gerichteter Schadensersatzanspruch gegen den Dienstherrn nicht herleiten, so ist damit zugleich auch die unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis hergeleitete Anspruchsgrundlage für einen auf Naturalersatz gerichteten Anspruch verneint. Der erkennende Senat vermag jedenfalls Gründe, die eine abweichende rechtliche Beurteilung der auf Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzansprüche rechtfertigen könnten, nicht zu erkennen.    

Mobbing und Versetzung

Vgl. etwa § 26 Abs. 1 S. 1 BBG. Es ist schwer, einen Versetzungsanspruch wegen Mobbing zu begründen, weil der Dienstherr ein Ermessen hat. Man müsste also darstellen, dass jede andere Entscheidung als gerade die Versetzung ermessensfehlerhaft wäre. Vorstellbar wäre das etwa, wenn ein mobbender Kollege aus Gründen, die mit der Aufrechterhaltung der Arbeit zusammenhängen, den konkreten Arbeitsplatz weiterarbeiten soll, dem gemobbten Beamte aber eine Weiterarbeit mit diesem Kollegen nicht zumutbar ist. Solche Ermessenerwägungen werden aber regelmäßig sehr komplex sein, weil nicht nur Rechtsguterwägungen eine Rolle spielen sollen, sondern auch betriebliche Überlegungen. Die Versetzung in den Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit kann zwar auch Mobbing-Probleme lösen. Doch ist nicht einzusehen, warum derjenige, der gemobbt wird, nun in den Ruhestand geschickt wird mit der Folge, dass gravierende Einbußen bei der Versorgung damit verbunden sind.  

Mobbing durch Kollegen  

Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung, zivilrechtlich §§ 862, 1004 BGB analog. Mobbende Vorgesetzte werden ggf. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigeladen. Im Übrigen: Dienstaufsichtsbeschwerde etc.  

Kritik des Dienstherrn - Ein häufiger auftretendes Problem im Zusammenhang mit Mobbing-Fällen  

VG Trier 3 K 682/07: Nach ständiger Rechtsprechung obliegt dem Beamten eine Mäßigungspflicht bei Äußerungen. Grundsätzlich steht auch einem Beamten das Recht auf Meinungsäußerung zu, welches auch ein Recht auf sachliche innerdienstliche Kritik umfasst. Dieses Recht ist Ausfluss des Dienstverhältnisses.  Für den Fall der Wahrungsnotwendigkeit seiner dienstlichen und persönlichen Interessen darf der Beamte über das Recht zur allgemeinen Kritik hinaus seine Rechte und Interessen gegenüber seinen Vorgesetzten und seinem Dienstherrn in Beschwerden und Eingaben mit Nachdruck verfolgen und dabei mit freimütiger und offener Kritik sowie möglicherweise auch mit harten Worten für seine Sache eintreten. Kritische Wertungen gegenüber Vorgesetzten und Kollegen sind im Rahmen der Rechtswahrung des Beamten dann zulässig, wenn diese eine sachliche Grundlage haben und auch für die Gegenseite erkennbar dem sachlichen Ziel der Rechtswahrung dienen. Der Beamte darf seine Meinung zu tatsächlichen Umständen auch ohne Rücksicht auf deren Erweisbarkeit vorbringen, wenn er von ihrer Richtigkeit ausgeht und dafür tatsächliche Anhaltspunkte hat. Macht der Beamte von seinem Recht Gebrauch, jederzeit Beschwerden vorzubringen oder Rechtsschutz zu beantragen, so darf er wegen dieser Tatsache weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden. Die Grenze des Zulässigen wird erst dann überschritten und kann disziplinarische Folgen auslösen, wenn der Beamte etwa wider besseres Wissen oder unter Verletzung der ihm zuzumutenden Sorgfalt unwahre Behauptungen aufstellt, Vorgesetzte oder Kollegen diffamiert oder vorsätzlich gegen Strafbestimmungen verstößt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005, Az. 2 A 4/04). Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Interesse der Gewährleistung des Grundrechtsschutzes der Begriff der Diffamierung bzw. "Schmähkritik" nicht weit ausgelegt werden darf. Eine Meinungsäußerung wird nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Auch überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Vielmehr nimmt eine herabsetzende Äußerung erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht; sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen.

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Hagen, Hamm, Frankfurt und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

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