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Erwachsenenadoption
Leibliche Eltern
Eltern-Kind-Beziehung Altersabstand Erbschaftssteuer |
OLG München
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Leibliche
Eltern - Familiäre Interessen
Welche Rolle spielen die leiblichen
Eltern im Verfahren? Wird der Ausspruch der Adoption eines
Volljährigen mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme beantragt
(Volladoption), erstreckt sich die Prüfung der sittlichen
Rechtfertigung auch auf die mit einer Volladoption einhergehenden
Folgen. Durch die Volladoption wird – anders als bei der normalen
(schwachen) Adoption eines Volljährigen (§ 1770 BGB ) – wie bei der
Adoption eines Minderjährigen das rechtliche Band zwischen der
Anzunehmenden und ihrem leiblichen Vater unwiderruflich zerschnitten;
das Verwandtschaftsverhältnis und die sich aus ihm ergebenden Rechte
und Pflichten wie Unterhaltsansprüche und das gesetzliche Erbrecht erlöschen.
OLG München im Jahre 2009 zu einem Fall "starker
Wirkung": Das Landgericht durfte daher den
Umstand, dass der leibliche Vater potentiell bedürftig wird und dann
auf Unterhaltsansprüche gegenüber der Anzunehmenden angewiesen sein könnte,
ebenso in die Interessenabwägung einbeziehen wie den Umstand, dass
dieser seinerseits der Anzunehmenden viele Jahre lang Unterhalt
geleistet hat.
Denn der leibliche Vater würde in einem solchen Fall starker Wirkung
seine gesetzlichen Unterhaltsansprüche gegenüber seiner Tochter
verlieren. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer muss die
Unterhaltsverpflichtung des anzunehmenden Volljährigen gegenüber dem
leiblichen Elternteil zum Zeitpunkt des Adoptionsantrags nicht schon
konkret bestehen oder sich abzeichnen, insbesondere dann nicht, wenn der
leibliche Elternteil, wie hier, seinerseits langjährig Unterhalt
geleistet hat.
Allerdings ist auch bei schwacher Wirkung das
Verhältnis des Anzunehmenden zu den leiblichen Eltern ein
Abwägungskriterium. So hat das OLG München
in einer anderen Entscheidung aus demselben Jahre festgestellt: Das
Landgericht durfte aufgrund der Gesamtumstände auch Zweifel daran
hegen, dass in Zukunft ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehen wird. Dabei
durfte es auch die bestehenden familiären Bindungen der Anzunehmenden
insbesondere zu ihren eigenen leiblichen Eltern in die Würdigung
einfließen lassen und die Angaben der Beteiligten und des Ehemannes der
Anzunehmenden bei ihrer Anhörung vor dem Vormundschaftsgericht dahin
werten, dass bei der beabsichtigten Adoption ein Bedürfnis nach
finanzieller Absicherung der Anzunehmenden im Zusammenhang
mit ihrer derzeitigen Situation aufgrund der Trennung von ihrem Ehemann
im Vordergrund steht. Insofern ist es schon praktisch, wenn das Verhältnis zu den leiblichen Eltern geklärt ist. Allerdings sollte man sich im Fall von Konflikten nicht von dem Vorhaben abbringen lassen, weil grundsätzlich der Gesetzgeber die Volljährigenadoption als Institut akzeptiert und daher gute
Gründe leiblicher Eltern bestehen müssten, die Adoption eines Erwachsenen zu verhindern. Über solche
Konstellationen kann man sich noch weitere Fallgestaltungen vorstellen,
in denen das Verhältnis zu leiblichen Eltern eine Rolle für die
Adoption eines Erwachsenen untersucht werden muss. |
Faktische
Familien
Bei der im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG vorzunehmenden
Abwägung ist insbesondere bei einer Stiefkindadoption zu berücksichtigen,
dass dieser auch den Schutz der faktischen,
sozialen Familie umfasst, so das AG Bremen im Jahre 2009.
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Gegenseitiger
Bestand
Die
Anforderungen, die an das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu
stellen sind, sind im Rahmen der Erwachsenenadoption andere als bei der
Minderjährigenadoption. Das Eltern-Kind-Verhältnis unter Erwachsenen
wird wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem
Beistand geprägt, wie ihn sich leibliche Eltern und Kinder
typischerweise leisten.
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Seelisch-geistige
Verbundenheit
Wesensmerkmal eines die
Adoption Volljähriger sittlich rechtfertigenden Eltern-Kind-Verhältnisses
ist eine dauernde seelisch-geistige
Verbundenheit, wie sie zwischen
Eltern und Kind auch nach dessen Volljährigkeit bestehen bleibt. Erforderlich
ist ein soziales Familienband, das seinem Inhalt nach dem durch die natürliche
Abstammung geschaffenen ähnelt und eine auf Dauer angelegte
Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand einschließt. Für die
Dauerhaftigkeit der „Beistandsgemeinschaft“ spricht insbesondere,
wenn der volljährige Anzunehmende bereits als Minderjähriger im
Haushalt des Annehmenden gelebt und von diesem die für eine
Eltern-Kind-Verhältnis prägende Zuwendung erfahren hat (BayObLGZ 2002,
243 /246). Da das Eltern-Kind-Verhältnis ein soziales Familienband ist,
das seinem Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen
ähnelt, stehen geschlechtliche Beziehungen zwischen den Beteiligten der
Bejahung eines Eltern-Kind-Verhältnisses entgegen.
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Altersabstand
Eine solche
Beziehung setzt in der Regel einen Altersabstand
voraus, der eine natürliche Generationenfolge nicht ausschließen würde.
Ein zu geringer, nicht der natürlichen Generationenfolge entsprechender
Altersunterschied stellt ein gewichtiges Anzeichen gegen eine solche
Beziehung dar. Adoptionen sind aber - wie nicht nur in Deutschland,
sondern auch in Österreich entschieden wurde - auch zwischen
Geschwistern möglich.
Die Adoption eines volljährigen Polen durch seine in
Deutschland lebende 13 Jahre ältere Schwester und ihren 21 Jahre älteren
Ehemann ist sittlich gerechtfertigt, wenn der Anzunehmende seit
"Kindesbeinen" an von seiner Schwester anstelle der abwesenden
bzw. erkrankten Mutter versorgt worden ist, er auch zu dem Ehemann der
Schwester seit frühester Kindheit ein vaterähnliches enges Verhältnis
unterhält und seit dem Tode beider Elternteile seine Schwester und
deren Ehemann als seine Eltern ansieht, so dass trotz des geringen
Altersunterschiedes zur Schwester von einem Eltern-Kind-Verhältnis
auszugehen ist, hat mal das LG Bonn 2000 entschieden. Ernsthafte Zweifel
an der Absicht, ein Eltern-Kind-Verhältnis zu begründen, wenn der
Anzunehmende nur 12 bzw. 15 Jahre jünger ist als die annehmenden
Eheleute, wenn der Adoptionsantrag nach rechtskräftiger Ablehnung eines
Asylantrags des Anzunehmenden gestellt worden ist, und wenn der
Annehmende im Asylverfahren gefälschte Dokumente vorgelegt hat. Wenn
der natürliche Abstand der Generationen von Eltern und Kindern nicht
vorliegt, spricht dieser Umstand gegen die Entstehung eines
Eltern-Kind-Verhältnisses.
Allerdings hat das LG Frankenthal mal darauf
hingewiesen, dass das Vorliegen eines Eltern-Kind-Verhältnisses als
Voraussetzung einer Erwachsenenadoption kann nicht schon deshalb
verneint werden, weil der Altersunterschied zwischen dem Annehmenden und
dem Anzunehmenden gering ist (hier: etwas mehr als sechs Jahre). Dabei
handelt es sich nur um ein Indiz, zu dem andere Umstände hinzutreten müssen. Aus dem Altersunterschied zwischen dem Annehmenden und
dem Anzunehmenden können in der Regel keine Bedenken gegen die
sittliche Rechtfertigung der Annahme hergeleitet werden, erläutert 2001
das OLG Celle. Bei der Adoption eines (fast) seit seiner Geburt im
gemeinsamen Haushalt wohnenden erwachsenen Enkelkindes durch die ca. 70
Jahre alten Großeltern sei von einem bestehenden Eltern-Kind-Verhältnis,
das eine sittliche Rechtfertigung der Adoption indiziert, insbesondere
dann auszugehen, wenn das Kind (fast) sein gesamtes Leben keinen persönlichen
Kontakt zu seiner leiblichen Mutter unterhalten hat. |
Sexuelles
Verhältnis
Ein von einem sexuellen in ein
freundschaftliches gewandeltes Verhältnis zwischen zwei Erwachsenen
schließt das gleichzeitige Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses
zwischen ihnen aus, selbst wenn umfangreiche
freundschaftliche Unterstützungshandlungen erbracht wurden,
hat das OLG München im Jahre 2005 festgestellt.
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Pflegeleistungen
- aufgepasst!
Eine Volljährigenadoption wird abgelehnt, bei der das
Motiv im Vordergrund steht, den Anzunehmenden, welcher bereits
Pflegeleistungen für den Annehmenden erbringt, stärker an sich zu
binden, vgl. OLG München im Jahre 2009. |
Pflegeleistungen
- generell
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 2009: Wenn
noch kein bereits bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis festzustellen ist,
kommt eine sittliche Rechtfertigung im Sinne des § 1767 BGB auch dann
in Betracht, wenn lediglich zu erwarten ist, dass ein solches Verhältnis
künftig entstehen wird und ein familienbezogenes Motiv (zum Beispiel: Fortführung
des Lebenswerkes oder Betreuung und Unterstützung bei Krankheit im
Alter) der entscheidende Anlass für die Annahme ist. Die
Volljährigenadoption ist dagegen nicht sittlich gerechtfertigt, wenn
wirtschaftliche oder ausländerrechtliche Zwecke Hauptmotiv für die
Annahme sind.
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Erbschaftsteuer
und Erwachsenenadoption
Die Adoption
ist jedoch dann sittlich nicht gerechtfertigt, wenn die Absicht der
Beteiligten ausschließlich oder in Wahrheit von
nicht familienbezogenen Motiven, wie etwa von
wirtschaftlichen Interessen getragen ist. Für die Adoption können zwar
auch nicht-familienrechtliche Motive - z.B. die Ersparnis von
Erbschaftssteuer - eine Rolle spielen. Als Hauptmotiv können sie eine
Adoption aber nicht rechtfertigen.
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§ 1769 BGB verlangt die Durchführung
eines Abwägungsprozesses zwischen den Interessen des
Annehmenden und der Anzunehmenden einerseits und den Kindern der am
Adoptionsverfahren Beteiligten andererseits. Das Bayerische Oberste
Landesgericht ist unter Rückgriff auf die Entwicklung der Rechtslage
der Adoption Volljähriger zu dem Ergebnis gelangt, dass die Annahme
eines Erwachsenen zwar nicht im Gegensatz zum früheren Recht bei
Vorhandensein eigener Abkömmlinge ausgeschlossen ist, aber nur
ausnahmsweise zuzulassen sein wird. Bei der für die Annahme eines Volljährigen
vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch die vermögensrechtlichen,
insbesondere die erbrechtlichen Interessen der Kinder des Annehmenden zu
berücksichtigen
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Richterliche Kontrolldichte
Ein
Adoptionsantrag ist abzulehnen, wenn Zweifel am Bestehen eines
Eltern-Kind-Verhältnisses verbleiben. Zur Ablehnung der Adoption genügen
begründete Zweifel daran, ob ein dem Eltern-Kind-Verhältnis
entsprechendes Familienband hergestellt werden soll oder in Zukunft
erwartet werden kann.
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Welches
Recht gilt, wenn Eltern und Kind aus verschiedenen Rechtsordnungen kommen?
Nach deutschem
internationalen Privatrecht unterliegt der familienrechtlicher
Adoptionsakt in erster Linie dem Heimatrecht des Annehmenden. |
Werde
ich als Angenommener Deutscher?
Dazu
das BVerwG vom 18.12.1998: Die
Gründe für die Regelung nach §
1772 Abs. 1 BGB, wonach sich unter bestimmten Voraussetzungen die
Wirkungen der Erwachsenenadoption nach denen der Annahme eines Minderjährigen
richten, sind familienrechtlicher, nicht staatsangehörigkeitsrechtlicher
Natur. Es liegt innerhalb der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit, den
achtzehn Jahre alten Angenommenen zwar familienrechtlich, nicht aber
staatsangehörigkeitsrechtlich voll in die Familie des Annehmenden
einzugliedern. Eine derartige Differenzierung verstößt auch nicht
gegen Art.
6 Abs. 1 GG.
Volljährige
Ausländer sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die deutsche
Staatsangehörigkeit aufgrund einer Adoption nicht - wie minderjährige
Ausländer - kraft Gesetzes erwerben, um jeden Anreiz zu vermeiden,
durch eine Adoption die für Ausländer bestehenden
aufenthaltsrechtlichen, berufsrechtlichen und sonstigen Beschränkungen
zu umgehen. |
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