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Stiefkindadoption

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Rechtsprechung

Erwachsenenadoption

Leibliche Eltern

Eltern-Kind-Beziehung

Altersabstand

Erbschaftssteuer

Oberlandesgericht München

 OLG München

Leibliche Eltern - Familiäre Interessen 

Welche Rolle spielen die leiblichen Eltern im Verfahren? Wird der Ausspruch der Adoption eines Volljährigen mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme beantragt (Volladoption), erstreckt sich die Prüfung der sittlichen Rechtfertigung auch auf die mit einer Volladoption einhergehenden Folgen. Durch die Volladoption wird – anders als bei der normalen (schwachen) Adoption eines Volljährigen (§ 1770 BGB ) – wie bei der Adoption eines Minderjährigen das rechtliche Band zwischen der Anzunehmenden und ihrem leiblichen Vater unwiderruflich zerschnitten; das Verwandtschaftsverhältnis und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten wie Unterhaltsansprüche und das gesetzliche Erbrecht erlöschen. 

OLG München im Jahre 2009 zu einem Fall "starker Wirkung": Das Landgericht durfte daher den Umstand, dass der leibliche Vater potentiell bedürftig wird und dann auf Unterhaltsansprüche gegenüber der Anzunehmenden angewiesen sein könnte, ebenso in die Interessenabwägung einbeziehen wie den Umstand, dass dieser seinerseits der Anzunehmenden viele Jahre lang Unterhalt geleistet hat. Denn der leibliche Vater würde in einem solchen Fall starker Wirkung seine gesetzlichen Unterhaltsansprüche gegenüber seiner Tochter verlieren. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer muss die Unterhaltsverpflichtung des anzunehmenden Volljährigen gegenüber dem leiblichen Elternteil zum Zeitpunkt des Adoptionsantrags nicht schon konkret bestehen oder sich abzeichnen, insbesondere dann nicht, wenn der leibliche Elternteil, wie hier, seinerseits langjährig Unterhalt geleistet hat. 

Allerdings ist auch bei schwacher Wirkung das Verhältnis des Anzunehmenden zu den leiblichen Eltern ein Abwägungskriterium. So hat das OLG München in einer anderen Entscheidung aus demselben Jahre festgestellt: Das Landgericht durfte aufgrund der Gesamtumstände auch Zweifel daran hegen, dass in Zukunft ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehen wird. Dabei durfte es auch die bestehenden familiären Bindungen der Anzunehmenden insbesondere zu ihren eigenen leiblichen Eltern in die Würdigung einfließen lassen und die Angaben der Beteiligten und des Ehemannes der Anzunehmenden bei ihrer Anhörung vor dem Vormundschaftsgericht dahin werten, dass bei der beabsichtigten Adoption ein Bedürfnis nach finanzieller Absicherung der Anzunehmenden im Zusammenhang mit ihrer derzeitigen Situation aufgrund der Trennung von ihrem Ehemann im Vordergrund steht. Insofern ist es schon praktisch, wenn das Verhältnis zu den leiblichen Eltern geklärt ist. Allerdings sollte man sich im Fall von Konflikten nicht von dem Vorhaben abbringen lassen, weil grundsätzlich der Gesetzgeber die Volljährigenadoption als Institut akzeptiert und daher gute Gründe leiblicher Eltern bestehen müssten, die Adoption eines Erwachsenen zu verhindern. 

Über solche Konstellationen kann man sich noch weitere Fallgestaltungen vorstellen, in denen das Verhältnis zu leiblichen Eltern eine Rolle für die Adoption eines Erwachsenen untersucht werden muss. 

Faktische Familien

Bei der im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG vorzunehmenden Abwägung ist insbesondere bei einer Stiefkindadoption zu berücksichtigen, dass dieser auch den Schutz der faktischen, sozialen Familie umfasst, so das AG Bremen im Jahre 2009.

Gegenseitiger Bestand

Die Anforderungen, die an das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu stellen sind, sind im Rahmen der Erwachsenenadoption andere als bei der Minderjährigenadoption. Das Eltern-Kind-Verhältnis unter Erwachsenen wird wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand geprägt, wie ihn sich leibliche Eltern und Kinder typischerweise leisten. 

Seelisch-geistige Verbundenheit

Wesensmerkmal eines die Adoption Volljähriger sittlich rechtfertigenden Eltern-Kind-Verhältnisses ist eine dauernde seelisch-geistige Verbundenheit, wie sie zwischen Eltern und Kind auch nach dessen Volljährigkeit bestehen bleibt. Erforderlich ist ein soziales Familienband, das seinem Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen ähnelt und eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand einschließt. Für die Dauerhaftigkeit der „Beistandsgemeinschaft“ spricht insbesondere, wenn der volljährige Anzunehmende bereits als Minderjähriger im Haushalt des Annehmenden gelebt und von diesem die für eine Eltern-Kind-Verhältnis prägende Zuwendung erfahren hat (BayObLGZ 2002, 243 /246). Da das Eltern-Kind-Verhältnis ein soziales Familienband ist, das seinem Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen ähnelt, stehen geschlechtliche Beziehungen zwischen den Beteiligten der Bejahung eines Eltern-Kind-Verhältnisses entgegen.

Altersabstand

Eine solche Beziehung setzt in der Regel einen Altersabstand voraus, der eine natürliche Generationenfolge nicht ausschließen würde. Ein zu geringer, nicht der natürlichen Generationenfolge entsprechender Altersunterschied stellt ein gewichtiges Anzeichen gegen eine solche Beziehung dar. Adoptionen sind aber - wie nicht nur in Deutschland, sondern auch in Österreich entschieden wurde - auch zwischen Geschwistern möglich. 

Die Adoption eines volljährigen Polen durch seine in Deutschland lebende 13 Jahre ältere Schwester und ihren 21 Jahre älteren Ehemann ist sittlich gerechtfertigt, wenn der Anzunehmende seit "Kindesbeinen" an von seiner Schwester anstelle der abwesenden bzw. erkrankten Mutter versorgt worden ist, er auch zu dem Ehemann der Schwester seit frühester Kindheit ein vaterähnliches enges Verhältnis unterhält und seit dem Tode beider Elternteile seine Schwester und deren Ehemann als seine Eltern ansieht, so dass trotz des geringen Altersunterschiedes zur Schwester von einem Eltern-Kind-Verhältnis auszugehen ist, hat mal das LG Bonn 2000 entschieden. Ernsthafte Zweifel an der Absicht, ein Eltern-Kind-Verhältnis zu begründen, wenn der Anzunehmende nur 12 bzw. 15 Jahre jünger ist als die annehmenden Eheleute, wenn der Adoptionsantrag nach rechtskräftiger Ablehnung eines Asylantrags des Anzunehmenden gestellt worden ist, und wenn der Annehmende im Asylverfahren gefälschte Dokumente vorgelegt hat. Wenn der natürliche Abstand der Generationen von Eltern und Kindern nicht vorliegt, spricht dieser Umstand gegen die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses.

Allerdings hat das LG Frankenthal mal darauf hingewiesen, dass das Vorliegen eines Eltern-Kind-Verhältnisses als Voraussetzung einer Erwachsenenadoption kann nicht schon deshalb verneint werden, weil der Altersunterschied zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden gering ist (hier: etwas mehr als sechs Jahre). Dabei handelt es sich nur um ein Indiz, zu dem andere Umstände hinzutreten müssen. Aus dem Altersunterschied zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden können in der Regel keine Bedenken gegen die sittliche Rechtfertigung der Annahme hergeleitet werden, erläutert 2001 das OLG Celle. Bei der Adoption eines (fast) seit seiner Geburt im gemeinsamen Haushalt wohnenden erwachsenen Enkelkindes durch die ca. 70 Jahre alten Großeltern sei von einem bestehenden Eltern-Kind-Verhältnis, das eine sittliche Rechtfertigung der Adoption indiziert, insbesondere dann auszugehen, wenn das Kind (fast) sein gesamtes Leben keinen persönlichen Kontakt zu seiner leiblichen Mutter unterhalten hat.

Sexuelles Verhältnis

Ein von einem sexuellen in ein freundschaftliches gewandeltes Verhältnis zwischen zwei Erwachsenen schließt das gleichzeitige Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen ihnen aus, selbst wenn umfangreiche freundschaftliche Unterstützungshandlungen erbracht wurden, hat das OLG München im Jahre 2005 festgestellt.

Pflegeleistungen - aufgepasst!

Eine Volljährigenadoption wird abgelehnt, bei der das Motiv im Vordergrund steht, den Anzunehmenden, welcher bereits Pflegeleistungen für den Annehmenden erbringt, stärker an sich zu binden, vgl. OLG München im Jahre 2009. 

Pflegeleistungen - generell

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 2009: Wenn noch kein bereits bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis festzustellen ist, kommt eine sittliche Rechtfertigung im Sinne des § 1767 BGB auch dann in Betracht, wenn lediglich zu erwarten ist, dass ein solches Verhältnis künftig entstehen wird und ein familienbezogenes Motiv (zum Beispiel: Fortführung des Lebenswerkes oder Betreuung und Unterstützung bei Krankheit im Alter) der entscheidende Anlass für die Annahme ist. Die Volljährigenadoption ist dagegen nicht sittlich gerechtfertigt, wenn wirtschaftliche oder ausländerrechtliche Zwecke Hauptmotiv für die Annahme sind.

Erbschaftsteuer und Erwachsenenadoption

Die Adoption ist jedoch dann sittlich nicht gerechtfertigt, wenn die Absicht der Beteiligten ausschließlich oder in Wahrheit von nicht familienbezogenen Motiven, wie etwa von wirtschaftlichen Interessen getragen ist. Für die Adoption können zwar auch nicht-familienrechtliche Motive - z.B. die Ersparnis von Erbschaftssteuer - eine Rolle spielen. Als Hauptmotiv können sie eine Adoption aber nicht rechtfertigen. 

§ 1769 BGB verlangt die Durchführung eines Abwägungsprozesses zwischen den Interessen des Annehmenden und der Anzunehmenden einerseits und den Kindern der am Adoptionsverfahren Beteiligten andererseits. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist unter Rückgriff auf die Entwicklung der Rechtslage der Adoption Volljähriger zu dem Ergebnis gelangt, dass die Annahme eines Erwachsenen zwar nicht im Gegensatz zum früheren Recht bei Vorhandensein eigener Abkömmlinge ausgeschlossen ist, aber nur ausnahmsweise zuzulassen sein wird. Bei der für die Annahme eines Volljährigen vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch die vermögensrechtlichen, insbesondere die erbrechtlichen Interessen der Kinder des Annehmenden zu berücksichtigen
Richterliche Kontrolldichte

Ein Adoptionsantrag ist abzulehnen, wenn Zweifel am Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses verbleiben. Zur Ablehnung der Adoption genügen begründete Zweifel daran, ob ein dem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechendes Familienband hergestellt werden soll oder in Zukunft erwartet werden kann. 

Welches Recht gilt, wenn Eltern und Kind aus verschiedenen Rechtsordnungen kommen? 

Nach deutschem internationalen Privatrecht unterliegt der familienrechtlicher Adoptionsakt in erster Linie dem Heimatrecht des Annehmenden.

Werde ich als Angenommener Deutscher?

Dazu das BVerwG vom 18.12.1998: Die Gründe für die Regelung nach § 1772 Abs. 1 BGB, wonach sich unter bestimmten Voraussetzungen die Wirkungen der Erwachsenenadoption nach denen der Annahme eines Minderjährigen richten, sind familienrechtlicher, nicht staatsangehörigkeitsrechtlicher Natur. Es liegt innerhalb der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit, den achtzehn Jahre alten Angenommenen zwar familienrechtlich, nicht aber staatsangehörigkeitsrechtlich voll in die Familie des Annehmenden einzugliedern. Eine derartige Differenzierung verstößt auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG

Volljährige Ausländer sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund einer Adoption nicht - wie minderjährige Ausländer - kraft Gesetzes erwerben, um jeden Anreiz zu vermeiden, durch eine Adoption die für Ausländer bestehenden aufenthaltsrechtlichen, berufsrechtlichen und sonstigen Beschränkungen zu umgehen.

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