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Landgericht Dresden
Aktuell - Arbeitsgericht Düsseldorf 18.09.2007 - 7 Ca 1969/07: Die schwerbehinderte Klägerin (80 GdB) begehrt eine Entschädigungszahlung wegen Nichteinstellung aufgrund ihrer Behinderung. Die Klägerin war der Meinung, ihr stünde eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu. Denn sie sei wegen  ihrer Behinderung benachteiligt worden. Die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung ergebe sich unter anderem daraus, dass die Beklagten die Schwerbehindertenvertretung entgegen § 81 Abs. 1 SGB IX nicht unterrichtet hätten. Als Entschädigung seien 12 Gehälter angemessen  (monatliches Gehalt in Höhe von 3000 EUR zunächst, dann Jahresgehalt, das in einer solchen Position bis zu 100.000 EUR betrage). Die Beklagten machen geltend, die Klägerin habe dem Anforderungsprofil nicht entsprochen.
Die Klage war zulässig. Die Klägerin war nicht verpflichtet, in ihrem Klageantrag eine konkrete Höhe der Entschädigung anzugeben. Die Leistungsklage kann vielmehr unbeziffert erhoben werden. Zum Zweck des Gesetzes: Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ging es um europarechtlich erforderliche, wirksame und verschuldensabhängige Sanktionen bei Verletzung des Benachteiligungsverbotes durch den Arbeitgeber. Es sollte eine abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber erreicht werden. Allgemein heißt es in der Begründung, dass mit § 15 AGG eine klarere Unterscheidung zwischen dem Ersatz materieller und immaterieller Schäden gegenüber § 611 a BGB erreicht werden soll. In § 611 a Abs. 2 BGB war noch ausdrücklich von einem Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot die Rede. Aufgabe der Klägerin wäre es gewesen, Indizien zu beweisen, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Kriterien vermuten lassen. Dabei besteht wohl überwiegend Übereinstimmung, dass ein Arbeitnehmer Indizien darlegen muss, die eine Benachteiligung überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Ob eine Benachteiligung wegen Behinderung anzunehmen ist, weil die Beklagte zu 2 ihrer Pflicht nach § 81 Abs. 1 S. 2 SGB IX nicht nachgekommen ist, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Zunächst hat die Klägerin zutreffend auf die Entscheidung des BAG vom 12.9.2006 (9 AZR 807/05, NZA 2007, 507 ff.) hingewiesen. Danach ist die Tatsache der Nichteinschaltung der Agentur für Arbeit geeignet, die Vermutung einer Benachteiligung wegen Schwerbehinderung zu begründen, da der objektiv gesetzeswidrig handelnde Arbeitgeber den Anschein erweckt, nicht nur an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen uninteressiert zu sein, sondern auch möglichen Vermittlungsversuchen aus dem Weg gehen zu wollen. 
Anspruchsgegner i.S.d. § 15 Abs. 2 AGG ist nur der (potentielle) Arbeitgeber, auch wenn Dritte im Auswahlverfahren einbezogen sind. Der Entschädigungsanspruch muss hinreichend bestimmt geltend gemacht werden. Kommen mehrere Anspruchsgegner in Betracht, so muss der Anspruchsgegner benannt werden oder sich deutlich ergeben. Es besteht keine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein Arbeitgeber Kenntnis von einer Behinderung des Bewerbers erlangt, die sich allein aus einem dem Bewerbungsschreiben beigefügten Arbeitszeugnis ergibt. Ein Arbeitgeber, der seiner Pflicht nach § 81 Abs. 1 S. 2 SGB IX nicht nachgekommen ist, kann die tatsächliche Vermutung einer Benachteiligung wegen Behinderung widerlegen, wenn er darlegt, dass er seine Pflicht nach § 71 SGB IX übererfüllt.

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Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

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