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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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Reisekosten und ähnliche Kosten bei der Wahrnehmung auswärtiger Termine

Einer Partei kann nicht abverlangt werden, die in einer Rechtssache notwendig werdenden Reisen zur Nachtzeit zu beginnen. Als Nachtzeit ist in Anlehnung an § 758a Abs. 4 ZPO die Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr anzusehen. Sofern zur pünktlichen Anreise zu einem Gerichtstermin ein Reisebeginn vor 6.00 Uhr morgens erforderlich wäre, sind daher Hotelübernachtungskosten erstattungsfähige Kosten des Rechtsstreits. Als Übernachtungskosten sind in den Großstädten des Oberlandesgerichtsbezirks Karlsruhe höchstens 75 € je Nacht als notwendige Kosten erstattungsfähig, so das Oberlandesgericht Karlsruhe 2003. 

Ist das persönliche Erscheinen des Rechtsanwalts zum Berufungstermin um 9 Uhr morgens angeordnet, so sind die dem Rechtsanwalt tatsächlich angefallenen Reisekosten nach dem Kammergericht Berlin (1992) erstattungsfähig - also Kosten der Flugreise von Stuttgart nach Berlin, Taxikosten, Parkgebühren am Flughafen, Übernachtungskosten, Aufwandsentschädigung und Verdienstausfallentschädigung. 

Verlängert der Rechtsanwalt seine zum Zwecke der Wahrnehmung eines Beweistermins ins Ausland unternommene Reise zu Urlaubszwecken, so sind die auf den nicht prozessbedingten Teil der Reise entfallenden Aufwendungen selbstverständlich nicht erstattungsfähig. Bei Inanspruchnahme eines besonders günstigen Flugtarifs ist die Differenz zum Normaltarif nach dem OLG München nicht festsetzbar.  

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