Reisekosten und
ähnliche Kosten bei der Wahrnehmung auswärtiger Termine
Einer Partei kann nicht abverlangt
werden, die in einer Rechtssache notwendig werdenden Reisen zur
Nachtzeit zu beginnen. Als Nachtzeit ist in Anlehnung an § 758a Abs.
4 ZPO die Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr anzusehen. Sofern zur pünktlichen
Anreise zu einem Gerichtstermin ein Reisebeginn vor 6.00 Uhr morgens
erforderlich wäre, sind daher Hotelübernachtungskosten erstattungsfähige
Kosten des Rechtsstreits.
Als Übernachtungskosten sind in den Großstädten des
Oberlandesgerichtsbezirks Karlsruhe höchstens 75 € je Nacht als
notwendige Kosten erstattungsfähig, so das Oberlandesgericht
Karlsruhe 2003.
Ist das persönliche Erscheinen des Rechtsanwalts zum
Berufungstermin um 9 Uhr morgens angeordnet, so sind die dem
Rechtsanwalt tatsächlich angefallenen Reisekosten nach dem
Kammergericht Berlin (1992) erstattungsfähig - also Kosten der
Flugreise von Stuttgart nach Berlin, Taxikosten, Parkgebühren am
Flughafen, Übernachtungskosten, Aufwandsentschädigung und
Verdienstausfallentschädigung.
Verlängert der Rechtsanwalt seine zum
Zwecke der Wahrnehmung eines Beweistermins ins Ausland unternommene
Reise zu Urlaubszwecken, so sind die auf den nicht prozessbedingten
Teil der Reise entfallenden Aufwendungen selbstverständlich nicht
erstattungsfähig. Bei Inanspruchnahme eines besonders günstigen
Flugtarifs ist die Differenz zum Normaltarif nach dem OLG München
nicht festsetzbar.
Kosten
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