Fallkonstellation:
Die Beklagte betreibt den Flughafen in Köln/Bonn. Die Kläger sind seit
1989 Eigentümer eines Hausgrundstücks, das bei Westwindwetterlagen in
der Einflugschneise einer Start- und Landebahn liegt. Die
durchschnittliche Überflughöhe beträgt, bedingt durch die Hanglage des
Grundstücks, regelmäßig weniger als 300 Meter. Die Kläger behaupteten,
dass der Flugverkehr insbesondere nachts eine unzumutbare Lärmbelästigung
darstelle. Aus diesem Grund haben sie die Fenster im Erdgeschoss
ausgetauscht und mit einer Wärmeschutzverglasung versehen lassen. Die
Kosten hierfür in Höhe von rund 15.000 Euro machten sie als
Aufwendungsersatz für Schallschutzmaßnahmen geltend. Ferner verlangten
sie von der Beklagten den Ausgleich einer auf der Lärmimmission
beruhenden Wertminderung des Grundstücks in Höhe von rund 55.000 Euro.
Die Klage hatte zunächst Erfolg. Auf die
Revision der Beklagten hob der BGH das Urteil des OLG auf und wies die
Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
So sah es
das Gericht: Die Kläger haben gegen die Beklagte nicht
unbedingt einen Anspruch auf Aufwendungsersatz und Ausgleich der
Wertminderung ihres Grundstücks. Wenn der von der Beklagten betriebene
Flughafen nach § 71 Abs.2 S.1 LuftVG als im Plan festgestellt gilt, ist für
Ausgleichansprüche der Kläger kein Platz. Ein nach den Regeln des
enteignenden Eingriffs geltend gemachter öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch
wegen Lärmimmissionen scheidet aus, wenn die Betätigung, die zu der Lärmimmission
führt, auf einem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss beruht.
Das Planfeststellungsverfahren gibt dem von der geplanten Unternehmung
betroffenen Nachbarn die Möglichkeit, Einwendungen vorzubringen und die
Behörde anzuhalten, Schallschutzmaßnahmen zum Schutz der Anlieger
anzuordnen (§ 74 Abs.2 S.1 und 2 VwVfG).
Ist der betroffene Eigentümer der
Meinung, dass der Planfeststellungsbeschluss dem Schutz seines Eigentums
im Hinblick auf mögliche Schallschutzmaßnahmen nicht genügend Rechnung
trägt, so kann er im Wege der Anfechtung des Beschlusses Ergänzungen
durchsetzen. Verzichtet er darauf, muss er sich - wenn nicht ein Verfahren
nach § 75 Abs.2 und 3 VwVfG auf nachträgliche Anordnung von Maßnahmen
bei nicht voraussehbaren Wirkungen des Vorhabens in Betracht kommt - mit
der Bestandskraft der Ablehnung weitergehender Schallschutzmaßnahmen
abfinden. Diese Prinzipien gelten auch für den Anspruch aus § 906 Abs.2
S.2 BGB. Dies ergibt sich aus der „Verwandtschaft“ von öffentlich-rechtlichem
Aufopferungsanspruch und zivilrechtlichem Entschädigungsanspruch nach §
906 Abs.2 S.2 BGB. Dieser kommt nur in Betracht, wenn nicht eine andere
gesetzliche Bestimmung den konkreten Fall abschließend regelt. Ferner
setzt er stets voraus, dass der primäre Störungsabwehranspruch (§ 1004
BGB) dem betroffenen Eigentümer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
versagt ist. Der Eigentümer muss daher von allen
zumutbaren Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln Gebrauch machen, die ihm zur
Abwehr des Störungsanspruchs zur Verfügung stehen. Hinsichtlich der Lärmimmission
der öffentlichen Hand hat der Gesetzgeber betroffenen Grundstückseigentümern
ein besonderes Verfahren zur Berücksichtigung ihrer Belange an die Hand
gegeben. Dieses Verfahren ist das Planfeststellungsverfahren. Ein
Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs.2 S.2 BGB tritt dahinter zurück. Die
Sache ist an das OLG zurückzuverweisen, damit es prüfen kann, ob die
Voraussetzungen des § 71 Abs.2 LuftVG mit der Folge der Fiktion eines
bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses gegeben sind.
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