Entschädigung
wegen
Lärmimmissionen

Die Klage hatte zunächst Erfolg. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Urteil des OLG auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
So sah es das Gericht: Die Kläger haben gegen die Beklagte nicht unbedingt einen Anspruch auf Aufwendungsersatz und Ausgleich der Wertminderung ihres Grundstücks. Wenn der von der Beklagten betriebene Flughafen nach § 71 Abs.2 S.1 LuftVG als im Plan festgestellt gilt, ist für Ausgleichansprüche der Kläger kein Platz. Ein nach den Regeln des enteignenden Eingriffs geltend gemachter öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch wegen Lärmimmissionen scheidet aus, wenn die Betätigung, die zu der Lärmimmission führt, auf einem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss beruht. Das Planfeststellungsverfahren gibt dem von der geplanten Unternehmung betroffenen Nachbarn die Möglichkeit, Einwendungen vorzubringen und die Behörde anzuhalten, Schallschutzmaßnahmen zum Schutz der Anlieger anzuordnen (§ 74 Abs.2 S.1 und 2 VwVfG).
Ist der betroffene Eigentümer der Meinung, dass der Planfeststellungsbeschluss dem Schutz seines Eigentums im Hinblick auf mögliche Schallschutzmaßnahmen nicht genügend Rechnung trägt, so kann er im Wege der Anfechtung des Beschlusses Ergänzungen durchsetzen. Verzichtet er darauf, muss er sich - wenn nicht ein Verfahren nach § 75 Abs.2 und 3 VwVfG auf nachträgliche Anordnung von Maßnahmen bei nicht voraussehbaren Wirkungen des Vorhabens in Betracht kommt - mit der Bestandskraft der Ablehnung weitergehender Schallschutzmaßnahmen abfinden. Diese Prinzipien gelten auch für den Anspruch aus § 906 Abs.2 S.2 BGB. Dies ergibt sich aus der „Verwandtschaft“ von öffentlich-rechtlichem Aufopferungsanspruch und zivilrechtlichem Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs.2 S.2 BGB. Dieser kommt nur in Betracht, wenn nicht eine andere gesetzliche Bestimmung den konkreten Fall abschließend regelt. Ferner setzt er stets voraus, dass der primäre Störungsabwehranspruch (§ 1004 BGB) dem betroffenen Eigentümer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen versagt ist.
Der Eigentümer muss daher von allen zumutbaren Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln Gebrauch machen, die ihm zur Abwehr des Störungsanspruchs zur Verfügung stehen. Hinsichtlich der Lärmimmission der öffentlichen Hand hat der Gesetzgeber betroffenen Grundstückseigentümern ein besonderes Verfahren zur Berücksichtigung ihrer Belange an die Hand gegeben. Dieses Verfahren ist das Planfeststellungsverfahren. Ein Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs.2 S.2 BGB tritt dahinter zurück. Die Sache ist an das OLG zurückzuverweisen, damit es prüfen kann, ob die Voraussetzungen des § 71 Abs.2 LuftVG mit der Folge der Fiktion eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses gegeben sind.

Über den Wolken ist die Freiheit wohl auch nicht grenzenlos...
TopBo