Ein klageweise erhobener Beseitigungsanspruch
gegen eine Abmahnung setzt voraus, dass die Abmahnung ungerechtfertigt
ist. Das bedeutet, dass sie entweder pauschale Vorwürfe enthält, sie
weder hinreichend genaue zeitliche Angaben noch nähere Einzelheiten und
Umstände der angesprochenen Vorfälle aufweist. Eine Abmahnung
wegen Schlechtleistung ist ausreichend konkret, wenn sie dem
Klägerverdeutlicht, welche Erwartungen die Beklagte an ihn hat und die
gerügten Leistungsdefizite nicht nur schlagwortartig aufführt. Was ist
nun eine Schlechtleistung? Ob eine Leistung als Schlecht- oder
Minderleistung anzusehen ist, beurteilt sich nach den vertraglichen
Vereinbarungen der Parteien, wie die Rechtsprechung mehrfach
festgestellt hat. Der Arbeitnehmer kann seine Leistungspflicht nicht
willkürlich selbst bestimmen und damit das Äquivalenzverhältnis nach
freiem Belieben einseitig beeinflussen. Vielmehr muss er unter
angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit
arbeiten. Plastisch wurde das vom Arbeitsgericht Freiburg 2005
beschrieben: Unsorgfältiges Arbeiten und wiederholte Unaufmerksamkeiten
rechtfertigen grundsätzlich eine verhaltensbedingte Kündigung. Im
Rahmen der Interessenabwägung ist nach Auffassung des Gerichts jedoch
neben der Intensität der Vertragsverletzung, der Beharrlichkeit und den
Auswirkungen im Betriebsablauf auch zu berücksichtigen, dass im Laufe
eines langen Arbeitsverhältnisses auch ein regelmäßig aufmerksam
arbeitender Arbeitnehmer ein Augenblicksversagen nicht ausschließen
kann.
Ist die Arbeitsleistung im Vertrag der Menge oder
Qualität nach nicht oder nicht näher beschrieben, so richtet sich der
Inhalt des Leistungsversprechens nach dem vom Arbeitgeber durch Ausübung
seines Weisungsrechts festzulegenden
Arbeitsinhalt sowie dem persönlichen subjektiven Leistungsvermögen des
Arbeitnehmers. Die Leistungspflicht ist nicht starr nach einem
objektiven Maßstab zu bemessen, sondern dynamisch an der Leistungsfähigkeit
des jeweiligen Arbeitnehmers orientiert. Etwas konkreter gesprochen
heißt das, dass der Arbeitnehmer das Wirken unter
angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit
schuldet, nicht aber das Werk. Minderleistungen
können viele Ursachen haben. Das deutliche und längerfristige
Unterschreiten des von vergleichbaren Arbeitnehmern erreichten
Mittelwerts ist nach der Rechtsprechung regelmäßig der einzige für
den Arbeitgeber erkennbare Hinweis darauf, dass der schwache Ergebnisse
erzielende Arbeitnehmer seine Leistungsmöglichkeiten nicht ausschöpft.
Diskutiert wird, ob das Rügerecht erst gegeben ist bei einer
langfristigen Unterschreitung der Durchschnittsleistung um mehr als ein
Drittel.
Am Rande: Das Landesarbeitsgericht Köln hat im Jahre
2006 die Schlechtleistung eines Arbeitnehmers, dessen geistige Fähigkeiten
beschränkt sind und der nur gleichförmige Routinearbeiten ausführen
kann, nicht ausreichend für eine Kündigung angesehen, wenn Fehler
dadurch vermieden werden können, dass der Arbeitnehmer durch andere
Mitarbeiter besonders angeleitet wird. Das soll auch unabhängig davon
sein, ob die Schlechtleistung auf Gründe in der Person oder in dem
Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen ist.
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Immer
ist bei der juristischen Prüfung daran zu denken, dass die
Abmahnung nicht unverhältnismäßig
sein darf. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verstößt
eine Abmahnung dann gegen das Übermaßverbot, wenn sie dem Arbeitnehmer
unverhältnismäßig große Nachteile zufügt und dem Arbeitgeber
weniger schwerwiegende Maßnahmen möglich gewesen wären, die seinen
Interessen ebenso gut Rechnung getragen hätten oder ihm zumindest zumutbar gewesen wären.
Umstritten ist in der Dogmatik, ob der
Arbeitgeber auch dann eine Pflichtverletzung zum Gegenstand einer
Abmahnung machen kann, wenn sie eine Bagatelle darstellt, also dem
Arbeitnehmer z.B. ein Flüchtigkeitsfehler unterläuft. Eine
Abmahnung verliert nicht automatisch nach Ablauf eines bestimmten
Zeitraumes ihre Wirkung. Nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts lässt sich für das Recht auf Entfernung der an
sich rechtmäßigen Abmahnung aus der Personalakte keine Regelfrist
aufstellen. Der Zeitablauf kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls beurteilt werden.
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Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln,
Bonn, Siegburg, Hagen, Hamm, Gießen, Frankfurt, Wuppertal, Düsseldorf, Berlin
sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
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