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Erblasserschulden
Nachlassverbindlichkeiten
Beerdigungskosten |
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Von
Erblasserschulden spricht man bei den noch vom Erblasser selbst herrührenden
Schulden. Das sind im Zeitpunkt des Erbfalls schon in der Person des
Erblassers begründete vertragliche und außervertragliche
Verpflichtungen, z.B. aus Kauf- oder Mietverträgen. Erbfallschulden sind
all die Aufwendungen, die aus Anlass des Erbfalls entstehen. Für diese
Nachlassverbindlichkeiten haftet der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft gemäß
§ 1967 BGB. Der oder die Erben haben ebenfalls die Beerdigungskosten zu
tragen gemäß § 1968 BGB. |
Was heißt eigentlich
Beerdigungskosten? Es ist wohl nicht umstritten, dass zu den
Beerdigungskosten die Kosten für Bestattung und Grab sowie einer üblichen
kirchlichen und auch bürgerlichen Feier gehören sowie die Kosten der
Erstanlage des Grabes. Weiterhin gehören Todesanzeigen und
Danksagungen dazu. Dagegen gehören Reisekosten von Angehörigen zum Ort
der Beerdigung ebenso wenig wie Verpflegungsaufwendungen zu den
Beerdigungskosten. Zu den Beerdigungskosten gehört daher auch nur das
eigentliche Sarggesteck oder der Sargstrauß, nicht dagegen zusätzliche
von den Angehörigen bestellte Kränze oder Gestecke. Das sind persönliche
Angelegenheiten und keine Sache des Nachlasses und damit der
Erbengemeinschaft.
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