Veränderungen der
Mietsache
Gebrauchsentziehung
Wegnahmerecht
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Bauliche Veränderungen der Mietsache dürfen nur mit der
ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters durchgeführt werden. Bei Auszug muss der
Vermieter im Fall der Zustimmung diese Umbauten nicht wieder beseitigen. |
Abgrenzung Unter Abnutzung sind
alle ("negativen") Veränderungen der Mietsache zu verstehen, die auf einen
normalen - und somit vertragsgemäßen - Gebrauch zurückzuführen sind. Nach § 548 BGB
hat der Mieter solche Abnutzungen nicht zu vertreten. Dazu gehören beispielhaft kleine
Risse in den Fensterfassungen oder etwa ein abgenutzter Fußbodenbelag. Solche Abnutzungen
werden durch den Mietzins abgegolten. |
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Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen und antworten
kurzfristig. |
Welche Regeln gelten eigentlich im Garten? Bei
Mehrfamilienhäusern darf der Mieter
den Garten allein in dem Fall nutzen, wenn ihm laut Mietvertrag der Garten
oder ein Teil des Gartens mitvermietet wurde oder wenn der Garten allen
Mietern zur Verfügung gestellt wird. Der Mieter eines Einfamilienhauses
hat den Garten grundsätzlich mitgemietet, was sich regelmäßig aus dem
Mietvertrag bzw. der Natur der Sache ergibt. Selbstverständlich kann im
Mietvertrag auch etwas anderes geregelt (OLG Köln 19 U 132/93).
Ist
der Garten ohne nähere Regelung vermietet werden, darf der Mieter sich grundsätzlich
nach Belieben darin bewegen. Kinder dürfen darin spielen. Die Aufstellung eines
Planschbeckens oder einer Hundehütte wären ohne Zustimmung des Vermieters zulässig.
Auch einen Komposthaufen dürfte der Mieter nach LG Regensburg - WM 85, 242 - anlegen. Der
Mieter darf im üblichen Rahmen Gras säen oder Blumen pflanzen (OLG Köln - Aktenzeichen
11 U 242/93).
Größere Veränderungen
wie das
Pflanzen von Bäumen und Sträuchern oder das Entfernen
vorhandener Anpflanzungen - größere Sträucher und Bäume - darf
der Mieter aber nur durchführen, wenn der Vermieter zustimmt. Mit der Nutzung
des Gartens ist in der Regel auch die Pflicht zur Gartenpflege verbunden.
Ohne besondere Vereinbarungen sind mit Gartenarbeiten
allerdings nur einfache Arbeiten wie Rasenmähen oder das Umgraben von Beeten gemeint. Das
Beschneiden der Bäume und Büsche oder das Vertikultieren des Rasens fallen nicht
darunter.
Zu differenzieren ist dabei zwischen einem Mehrparteienhaus und einem
Einfamilienhaus,
das der Mieter alleine bewohnt. In letzterem Falle darf der Mieter grundsätzlich den
Garten auch bearbeiten- d.h. es wäre ihm auch erlaubt, einen Teich anzulegen. Bei
Vertragsende muss der Mieter den ursprünglichen Zustand aber wiederherstellen. |
Muss
der Mieter die Gartenanlagen pflegen? Der
Mieter selbst muss den Garten nur pflegen, wenn der Mietvertrag
entsprechende Regelungen trifft oder sich das ggf. aus den Umständen
ergibt wie bei Einfamilienhäusern. Der Mieter muss nach einer
Entscheidung des LG Detmold - Aktz. 2 S 180/88) in einer solchen
Konstellation aber nur einfache Pflegearbeiten durchführen. Dazu gehören
etwa Rasenmähen, Umgrabungen oder das Jäten von Unkraut. Gartenpflege
und Kosten: Im Mietvertrag kann vereinbart werden, dass die
Mieter die Kosten der Gartenpflege als Nebenkostenposition zahlen.
Vgl. auch Landgericht Potsdam (11 S 81/01): Kosten für die Anschaffung
der Gartengeräte gehören nicht dazu! |
Hat der
Mieter einen Anspruch auf einen Zaun für den von ihm genutzten Garten? |
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Die
Mietsache muss in einem vertragsgemäßen Zustand
sein. Wird Gartennutzung durch fremden Personen gestört, besteht ein Anspruch gegen den
Vermieter auf Beseitigung dieser Gefahrenquelle, die darin bestehen kann, einen Zaun
aufzustellen. Dasselbe gilt, wenn Kinder nicht mehr unbeaufsichtigte im Garten spielen
können, weil sie sonst auf eine befahrene Straße laufen könnten oder etwa zum Teich des
Nachbarn mit der Gefahr zu ertrinken. Nach Angaben der Deutschen
Lebens-Rettungs-Gesellschaft sind im Jahr 2002 mindestens sieben Kinder im Alter bis zu
fünf Jahren in Gartenteichen ertrunken. |
Achtung
- hier
verlassen Sie ihre Mietsache: Außerhalb des
angemieteten Bereichs dürfen Pflanzen und Pflanztröge nur mit
Einwilligung des Vermieters aufgestellt werden. |
Die Verkehrssicherungspflicht trifft den Vermieter,
die er aber vertraglich auf den Mieter übertragen kann.
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Miete
und Treppenlift Muss der Vermieter
den Einbau eines Treppenlifts dulden? Dazu das BVerfG: Bei Bestimmung des Inhalts
und Umfangs des sich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden Nutzungsrechts des Mieters
ist Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu beachten. Dieses Benachteiligungsverbot begründet nicht
nur eine besondere Verantwortung des Staates für behinderte Personen, es fließt als Teil
der objektiven Wertordnung auch in die Auslegung des Zivilrechts ein. Das sich aus Art. 14
Abs. 1 GG ergebende Nutzungsrecht des Mieters wird, auch wenn der behinderte Angehörige
oder Lebengefährte nicht Partei des Mietvertrages ist, durch diese Grundentscheidung
mitgeprägt. (BVerfG vom 28. März 2000 - Az. 1 BvR 1460/99).
Allerdings sollte man bedenken,
dass man beim Auszug, d.h. Ende des Mietverhältnisses, den Treppenlift wieder entfernen
muss.
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Vermieter
haftet für eigenmächtigen Gebrauchsentzug eines Warenaufzugs
Nach einem Urteil des LG Coburg
gilt ein Fahrstuhl, mit dem angemietete Geschäftsräume erreicht werden können, als
mitvermietet. Hindert der Vermieter den Mieter grundlos, den Aufzug zu benutzen und muss
der Mieter aus diesem Grund die täglichen Warenlieferungen zeitaufwändig über eine
Treppe transportieren, hat ihm der Vermieter den entgangenen Gewinn zu ersetzen.
Die Beklagte hatte dem Kläger die Nutzung des in den Mieträumen
vorhandenen Lastenaufzugs für die täglichen Warenlieferungen des Klägers untersagt und
hierfür eine zusätzliche Miete von monatlich 250 EUR verlangt. Da sich der Mieter
weigerte, drehte die Vermieterin die Sicherung für den Lift heraus und versperrte die
Tür zum Raum mit dem Sicherungskasten. Hiergegen erwirkte der Kläger beim AG Coburg eine
einstweilige Verfügung und machte anschließend gegenüber der Beklagten einen
Umsatzverlust in Höhe von 13.500 EUR als Schadensersatz geltend. Durch den Ausfall des
Fahrstuhls hätten die Angestellten täglich etwa zwei Stunden damit verbracht, Waren bis
zu 600 kg in den Keller zu tragen und daher erst später zu Kunden aufbrechen können. Die
Beklagte wendete ein, dass der Aufzug nicht mitvermietet gewesen sei und verweigerte die
Zahlung. Das LG Coburg hat der Klage nach Beweisaufnahme in Höhe von 4.300 EUR
stattgegeben und im Übrigen abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts gelte ein Fahrstuhl,
der Mieträume miteinander verbinde, regelmäßig als mitvermietet. Die Beklagte habe dem
Kläger daher eigenmächtig und zu Unrecht die Nutzung des Lifts entzogen und sei
schadensersatzpflichtig. Das OLG Bamberg hat in seinem Urteil vom 23.09.2003 (Aktz.: 6 U
43/03) die Entscheidung bestätigt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
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Verjährung des Wegnahmerechts des Mieters nach
Ablauf von 6 Monaten
Nach einem Urteil des LG Coburg
muss der Mieter seine Wohnungseinrichtung grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach
Kündigung des Mietverhältnisses aus den Mieträumen entfernen. Nach Ablauf dieser Frist
ist er zur Wegnahme nicht mehr berechtigt.
Die Vermieterin hatte der Mieterin wirksam
die Kündigung des Mietvertrages zum März 2002 ausgesprochen. Die Mieterin verließ die
Mieträume jedoch erst im Januar 2003 und verlangte die Zahlung einer Entschädigung in
Höhe von 15.000 Euro, anderenfalls werde sie die von ihr eingebrachten Lampen, Schränke
und Sanitäranlagen aus den Mieträumen entfernen. Dies lehnte die Vermieterin ab und
beantragte vor dem LG Coburg zunächst den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das LG
Coburg gab der klagenden Vermieterin Recht und bestätigte die zuvor erlassene
einstweilige Verfügung. Der Anspruch der Beklagten auf Wegnahme der eingebrachten
Einrichtungsgegenstände sei nach § 548 Abs.2 BGB verjährt. Die gesetzliche
6-Monatsfrist beginne mit dem in der wirksamen Kündigung bestimmten Termin. Auf den
tatsächlichen Auszug komme es nicht an, da anderenfalls der Mieter den Beginn der Frist
durch Verbleiben in den Mieträumen hinauszuschieben könne. Demgemäß dürfe die
Klägerin die Einrichtungsgegenstände behalten. Die Berufung der Beklagten vor dem OLG
Bamberg 06.06.2003 Aktz.: 6 U 20/03) war erfolglos. |
Mietwohnung
und Fernsehempfang
Satelliten-Schüssel - Wer für den Empfang zusätzlicher Fernsehprogramme eine
Parabol-Antenne installieren möchte, benötigt vorab die Zustimmung des
Vermieters.
Hiernach kann der Mieter die Zustimmung des Vermieters unter folgenden
Voraussetzungen verlangen: 1. Es sind weder eine Gemeinschafts-Parabol-Antenne noch ein
Breitbandkabelanschluss vorhanden. Weiterhin ist es ungewiss, ob ein solcher
Anschluss verlegt werden soll. 2. Der Mieter muss eine weitgehend unauffällige Parabol-Antenne durch
einen Fachmann an einer optisch am wenigsten störenden Stelle
anbringen lassen. Dabei kann der Vermieter bestimmen, wo die Antenne anzubringen ist. 3.
Der Mieter übernimmt alle im Zusammenhang mit der Installation
entstehenden Kosten und Gebühren. 4. Der Mieter deckt zudem das Haftungsrisiko des Vermieters ab und leistet
ihm auf Verlangen Sicherheit für die voraussichtlichen Kosten der
Wiederentfernung der Anlage.
Aktuell: Das
Amtsgericht
München hat in seiner Entscheidung vom 02.10.2012 - 473 C 12502/12 einer
Vermieterin den Anspruch auf Beseitigung einer Parabolantenne eingeräumt. Wenn nach Treu und Glauben zu entscheiden sei, ob für den Mieter eine Berechtigung zur Installation einer Parabolantenne auf der Terrasse bestehe, seien
die Interessen zwischen dem Eigentumsrecht der Vermieterin und dem Recht der Mieter auf Zugang zu Informationen
Ein Vermieter muss die Montage einer
Satellitenschüssel an seinem Haus jedenfalls dann nicht dulden, wenn ein
russischer Mieter vergleichbare Fernsehprogramme
über das vorhandene Kabelnetz in Verbindung mit einem Decoder empfangen
kann (Bundesgerichtshof - VIII ZR 118/04).
Kabel-Fernsehen
- Will der Vermieter die Wohnung mit einem Kabelanschluss versehen, so
muss der Mieter diese Verbesserung nach § 554 Abs. 2 BGB dulden (AG
Hamburg 41C 669/90 - 25.7.1990). |
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