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Rechtsanwaltskanzlei · Bonn

Abschiebung und Krankheit

Aufenthaltsrecht · Aufenthaltsbeendigung und Duldung

Abschiebung

 Befristung und Abschiebungshindernisse

Nach § 11 AufenthG gilt: Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen werden auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Eine Befristung erfolgt nicht, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 58 a  aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde. Im Übrigen kann in bestimmten Fällen, die wir hier nicht näher erläutern, dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. 

Aussetzung der Abschiebung
Aussetzung der Abschiebung

Zweck der Befristungsregelung ist es, dem Ausländer einen neuen Aufenthalt zu ermöglichen, wenn sich der Sachverhalt verändert hat, insbesondere die mit der Ausweisung verfolgten ordnungsrechtlichen Zwecke erreicht sind. Namentlich in Fällen der Ausweisung aus Anlass von Straftaten besteht regelmäßig nach einer angemessenen Zeit ordnungsgemäßer Führung kein Anlass mehr, dem Ausländer allein wegen der Ausweisung den Aufenthalt zu verwehren. Ist also z. B. die Wiederholungsgefahr entfallen, derentwegen der Ausländer ausgewiesen wurde, sind grundsätzlich die Ausweisungswirkungen zu befristen. Daraus folgt, dass jedenfalls dann ein Widerruf ausscheidet, wenn es wie im Falle des Klägers darum geht, einer Sachverhaltsänderung Rechnung zu tragen, nach der es nicht länger gerechtfertigt ist, allein wegen der Ausweisung einen Aufenthalt des Ausländers auszuschließen. Sowohl das Vorbringen, nach Ablauf der Tilgungsfrist für die strafgerichtlichen Verurteilungen sei eine Befürchtung neuer Straftaten nicht mehr berechtigt, als auch die Behauptung langanhaltender Suizidgefahr ermöglichen daher nicht die Beseitigung der Ausweisungswirkungen im Wege des Widerrufs, sondern nur im Wege der Befristung.

Regelmäßig ist die Wirkung der Ausweisung oder Abschiebung zu befristen. Danach darf von  einer Befristung nur abgesehen werden, wenn im konkreten Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, die Sperrwirkungen auch unbefristet bestehen zu lassen. Ausnahmefälle liegen bei atypischen Geschehensabläufen vor.  Eine Ausweisung nach § 53 oder § 54 AufenthG spricht grundsätzlich für  einem vom Regelfall abweichenden Ausnahmefall hin, wenn keine besonderen Umstände eine andere Beurteilung erfordern. Die Ausländerbehörde hat bei der Beurteilung der Frage, ob ein solcher Regelfall im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG vorliegt, keinen Ermessensspielraum. Die Befristung ist also zwingend vorgeschrieben, sofern keine besonderen Umstände gegeben sind. 

Im Übrigen werden diese Fristen nach sehr komplexen Abwägungen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips durchgeführt, die wir näher erläutern können. 

Ältere Entscheidung nach der alten Rechtslage des OVG Hamburg (Bf VI 32/94) aus dem Jahre 1996 (gekürzt): Die gebotene Entscheidung der Beklagten über den Befristungsantrag erfordert die Prüfung der Frage, ob ein Regelfall im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG vorliegt oder ausnahmsweise die Befristung (vorerst) unterbleiben darf. Hierbei steht der Beklagten ein Ermessen nicht zu, und die Entscheidung unterliegt insoweit der vollen gerichtlichen Kontrolle. Zur Frage, ob ein Regelfall im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG vorliegt und der Ausländer mithin einen Rechtsanspruch auf Befristung der Sperrwirkungen hat, hat das Berufungsgericht im Urteil vom 6. Mai 1993 ausgeführt:

Bundesverfassungsgericht schränkt Abschiebung ausländischer Väter ein  

Ausländische Väter dürfen nicht abgeschoben werden, wenn das dem Wohl ihres in Deutschland lebenden Kindes widerspricht. Das gilt nach dem Bundesverfassungsgericht (Az: 2 BvR 1001/04 - Beschluss vom 8. Dezember 2005) auch, wenn Väter mit ihren Kindern nicht zusammenleben und sie nur alle zwei Wochen treffen. Die Karlsruher Richter gaben damit einem Mann Recht, der in den Kosovo abgeschoben werden sollte. Dagegen hatte er sich gewehrt, weil er nach einer Abschiebung die Beziehung zu seiner fünfjährigen Tochter nicht aufrechterhalten könne. Das Verwaltungsgericht Regensburg hatte eine Klage gegen die Abschiebung im März 2004 abgewiesen. Da der Vater nach der Scheidung von der Mutter des gemeinsamen Kindes in einer anderen Stadt als seine Tochter lebe, könne von einer «familiären Lebensgemeinschaft» nicht gesprochen werden. Dem widersprach das höchste deutsche Gericht. Eine verantwortungsvolle Beziehung zwischen Vater und Kind lasse sich nicht allein nach Häufigkeit und Dauer von persönlichen Treffen beurteilen. Für die „geistige und emotionale Auseinandersetzung“ des Kindes mit seinen Eltern sind nach den Worten der Richter etwa auch Telefongespräche wichtig. Wenn Vater und Tochter eine intakte Beziehung hätten, stehe der im Grundgesetz verbürgte Schutz der Familie einer Abschiebung entgegen. Dies habe das Verwaltungsgericht nicht ausreichend beachtet. Unter Berücksichtigung dieser Auffassung muss nunmehr neu  über die Abschiebung entschieden werden.

Abschiebung und Strafen

Das Gesetz sieht vor, dass ein Ausländer unter anderem ausgewiesen wird, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. 

Ein Ausländer, der mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, genießt besonderen Ausweisungsschutz. Er wird nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen in der Regel in den Fällen der §§ 53 und 54 Nr. 5, 5a und 7 vor. Liegen die Voraussetzungen des § 53 vor, so wird der Ausländer in der Regel ausgewiesen. Liegen die Voraussetzungen des § 54 vor, so wird über seine Ausweisung nach Ermessen entschieden. Mit dieser Entscheidung des Gesetzes verbinden sich komplexe Fragestellungen, die wir im Fall einer Beratung gerne beantworten. 

Die Ausweisung eines wegen einer Straftat verurteilten Ausländers, der mit einer deutschen Frau verheiratet ist und mit ihr ein eheliches Kind hat, ist aufgrund generalpräventiver Ermessenserwägungen nur dann zulässig, wenn die Straftat besonders schwer wiegt. Bei der Entscheidung über die Ausweisung eines solchen Ausländers kommt der Möglichkeit, die Wirkung der Ausweisung zu befristen, besondere Bedeutung zu, vgl.  BVerfG 1 BvR 650/77 BVerwG  vom 16. 11. 2000 - 9 C 6. 00: "...Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass allein die rechtskräftige Verurteilung zu einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe auch nach der Neufassung der Vorschrift nicht automatisch zum Ausschluss von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung nach § 51 Abs. 1 AuslG führt, sondern darüber hinaus im Einzelfall eine Wiederholungsgefahr festgestellt werden muss. Zur früheren Fassung dieser Bestimmung, die noch keine Mindestfreiheitsstrafe vorsah, sondern nur eine rechtskräftige Verurteilung "wegen einer besonders schweren Straftat" (§ 51 Abs. 4, später § 51 Abs. 3 AuslG 1990 oder zuvor nach § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 "wegen eines besonders schweren Verbrechens") voraussetzte, hat die Rechtsprechung stets verlangt, dass eine Wiederholungsgefahr hinzukommen muss (grundlegend Urteil vom 7. Oktober 1975 - BVerwG 1 C 46. 69 - BVerwGE 49, 202, 209 f..." BVerwG: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG bei tatsächlich nicht erreichbarer medizinischen Behandlung (Urteil vom 29.10.2002 - BVerwG 1 C 1.02):  Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich nicht erlangen kann (hier: wegen fehlender Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit der Behandlung und fehlender Betreuung durch Bezugspersonen oder Betreuungseinrichtungen bei hebephrener Psychose). VG Chemnitz: Aussetzung der Abschiebung wegen Suizidgefahr; Glaubhaftmachung einer Suizidgefahr entweder durch Anhaltspunkte für autoaggressives Verhalten oder durch Vorlage einer ärztlichen Einschätzung und durch substantiierten Vortrag der Umstände; zu den Anforderungen an ein fachärztliches Gutachten über eine posttraumatische Belastungsstörung (Beschluss vom 26.2.2002 - 4 K 151/02).  VG Frankfurt/M: Die Unterbrechung einer psychotherapeutischen Behandlung durch Abschiebung kann eine unmenschliche Behandlung gem. § 53 Abs. 4 AuslG darstellen und ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis begründen (12.4.2003 - 1 G 1130/01(2).

Allgemeiner Hinweis zu unserer Vertretung in ausländerrechtlichen Fällen

Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeiten, seit nunmehr 20 Jahren Fälle aus dem Bereich des  Asylrechts. Sollten Sie in Ihrem Heimatland politisch verfolgt worden sein, können wir Ihnen helfen, Ihr Anliegen effektiv vor Ausländerämtern, dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und Verwaltungsgerichten zu vertreten, da uns die meisten Fallkonstellationen geläufig sind und wir die möglichen Verlaufsformen solcher Verfahren gut kennen. Wir erwarten aber, dass Ihre Verfolgungsgeschichte in sich schlüssig ist, da wir unter keinen Umständen die von Ihnen vorgestellten Fakten modifizieren. Wenn Sie ihre Probleme nicht besonders detailliert schildern können, sind die Aussichten äußerst begrenzt.

Auch wenn das keine Voraussetzung für ein erfolgreiches Asylverfahren ist, ist es äußerst hilfreich, wenn Sie authentische Dokumente besitzen, die Ihr Anliegen bzw. Ihre Verfolgungssituation plausibel machen.

Wichtig im Blick auf die neuen Regelungen des Zuwanderungsgesetzes: Die vormalige Regelung der "Kettenduldung" wird abgeschafft. Wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen seit 18 Monaten ausgesetzt ist, besteht ein sog. Sollensanspruch auf die Aufenthaltserlaubnis. 

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Ausländeramt dem Anspruch gegenüber einwenden kann, den Antragsteller träfe ein Verschulden am Bestehen des Ausreisehindernisses. Das aber kann nur bejaht werden, wenn der Antragsteller falsche Angaben zu seiner Identität oder Staatsangehörigkeit gemacht hat. Von dieser Neuregelung der Duldung dürften vergleichsweise viele Fälle erfasst werden.