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Miete
Lärm
Kinderlärm
Musik
Mietwohnung
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Es soll ja sogar Nachbarn geben,
die sich selbst dann noch von Kinderlärm gestört fühlen, wenn zwischen ihrem und dem
"Störergrundstück" ein Grundstück dazwischen liegt. Das ist reichlich absurd
und macht ganz gut klar, warum immer wieder behauptet wird, die Deutschen seien
kinderfeindlich. |
Sind die Kinder des
Nachbarn zu laut?
Oder ist Kinderlärm Zukunftsmusik?
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Das Amtsgericht
Köln (220 C 202/00) kommt zu der Auffassung, dass Geräusche, die "naturgemäß
dem Bewegungs- und Spieldrang von Kleinkindern entsprechen" von Mitbewohnern in
einem Mehrfamilienhaus zwar hingenommen werden müsse. Andererseits erfordere aber die
Hellhörigkeit eines Hauses besondere Rücksicht. Die Beklagten hätten daher
"ihr Kind, soweit möglich, zu ruhigem Wohnverhalten anhalten" oder aber durch
dickere Teppiche oder sonstige Maßnahmen für eine Geräuschminderung sorgen müssen. |
Das Amtsgericht
Hamburg-Altona (316 C 510/01) urteilte: "Es ist selbstverständlich, dass auch
für Familien mit kleineren Kindern Ruhezeiten gelten und die Eltern dafür Sorge tragen
müssen, dass die Geräuschbeeinträchtigungen der Wohnungsnachbarn ein erträgliches Maß
nicht überschreiten. "Kinder produzieren aufgrund ihres starken Spiel-
und Bewegungsdranges vor allem im Winter innerhalb der Wohnung beträchtlichen Lärm, wozu
auch gelegentliches lautes Schreien und dumpfe Schläge auf den Fußboden gehören und
sind auch nicht - wie die meisten Erwachsenen - in der Lage, Konflikte ruhig zu lösen.
Anders als technische Geräte lassen sich Kinder nicht ausstellen'. Ihre Geräusche lassen
sich auch nicht auf weniger störende Zeiten verlegen." |
"Den von
Kleinkindern üblicherweise ausgehenden Lärm muss man hinnehmen - oder ausziehen"
meinte das Amtsgericht München gegenüber einer Mietminderung wegen des Lärms von
Kindern (412 C 23697/99). Der Kläger erklärte vor Gericht, dass ihm die Maklerin
im Namen des Vermieters versichert habe, die Wohnanlage "werde von Kindern
freigehalten". Nach Ansicht des Gerichts ist das Bestehen einer solchen Zusage
unerheblich, da sie als Verstoß gegen die guten Sitten unwirksam sei. Die Ansicht, Kinder
stellen einen Mangel der Wohnanlage dar, sei menschenunwürdig. |
Das Landgericht Bad Kreuznach (1
S 21/01) entschied, dass Kinder als solche keine Störung sind. Beeinträchtigungen,
die damit natürlich verbunden sind, müssen vom Vermieter ebenso hingenommen werden, wie
von allen Mietern. Solche Beeinträchtigungen beginnen mit üblichem Babygeschrei, ersten
Kinderunarten, gehen in unbeabsichtigte Störungen aller Art über und enden bei bewussten
kleineren Störungen, das heißt Gepolter, Gestampfe, Gespringe und Gehopse sind
hinzunehmen.
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Landgericht Bad Kreuznach |
LG Heidelberg
(1996) fasst das Abwägungsproblem so: "Denn das Erzeugen von Lärm
durch spielende Kinder ist eine notwendige Ausdrucksform und
Begleiterscheinung des Spieles an sich, die nicht generell unterdrückt
oder auch nur beschränkt werden kann, ohne dass dies zu dauernden Schädigungen
der Kinder führen kann. Bei einer Güterabwägung zwischen den Interessen
der betroffenen Nachbarn an Ungestörtheit einerseits und dem Interesse
der Allgemeinheit an einer kinderfreundlichen Umwelt andererseits steht
eben der Begriff der Wesentlichkeit bei der Beurteilung von Kinderlärm
unter einem allgemeinen Toleranzgebot. Auch in reinen Wohngebieten mit
einem ansonsten niedrigen Geräuschpegel ist daher für die Annahme einer
wesentlichen Beeinträchtigung die gewöhnliche Belästigung durch den Lärm
spielender Kinder nicht ausreichend."
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Apropos Lärm oder doch
eher Musik
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Auch schlechte
Hausmusikanten dürfen ihrem "Talent" nachgehen. Jedenfalls dürfen
Vermieter das Spielen nicht deshalb verbieten (OLG München, WuM 1988, 299).
Die
Qualität der Musik ist hinsichtlich der zulässigen Spieldauer
unerheblich - (Landgericht Düsseldorf (Az.: 22 S 574/89).
Grundsätzlich
ist Hausmusik in Mietwohnungen zulässig. Allerdings sind Einschränkungen
der Hausmusik, aber kein Spielverbot im Mietvertrag zulässig (BGH
Az.: V ZB 11/89).
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Die zulässige Darbietungsdauer ist aber ein schwieriges
Kapitel.
LG Kleve (Az.: 6 S 70/90): Akkordeonspieler tägliche Übungszeit
von eineinhalb Stunden zwischen 9.00 und 13.00 Uhr sowie zwischen 15.00
und 22.00 Uhr
Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 6 U 30/87):
Klarinetten- und Saxophonspielers täglich zwei Stunden, sonntags aber nur
eine Stunde
LG Nürnberg-Fürth (Az.: 13 S 5296/90): Schlagzeug täglich
außer sonntags 45 bis 90 Minuten
AG Frankfurt/M - WuM 1997, 430: Auch in einem hellhörigen
Mietwohnhaus unter Beachtung der täglichen und nächtlichen Ruhezeiten
bis zu 90 Minuten pro Tag Klavier
Bayerisches Oberlandesgericht (Az.: 2 Z BR 55/95):
Klavierspielen höchstens drei Stunden täglich, am Wochenende eher
weniger.
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Spiele - Ballspiele: Übersteigt
der Lärm aufgrund von Basketballspielen das zumutbare
Maß, so kann der Mieter einer Wohnung von seinem Vermieter
verlangen, dass ein von anderen Mietern im Hofraum installierter
Basketball-Korb mit Reflexionsplatte entfernt wird (AG Schöneberg - 11
C 303/91).
Zum
Abschluss:
Hunde, die zu jeder Tages- und Nachtzeit bellen, sind dagegen ein Grund für eine
fristlose Kündigung. Zumindest während der üblichen Ruhezeiten muss ein Hundebesitzer
in der Lage sein, das Tier zu beruhigen (AG Potsdam 26 C 75/00).
Wir können uns auch noch bei
ganz anderen Tieren Störungen vorstellen, die ein Grund für eine
fristlose Kündigung darstellten.
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