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Zurückbehaltungsrecht
des
Arbeitnehmers
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Stellt der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen vertragsgemäßen Arbeitsplatz zur
Verfügung, entsteht keine Arbeitspflicht. Dem Arbeitgeber obliegt
insoweit eine Mitwirkungshandlung. Verhaltensbedingte Kündigungen sind
bei berechtigter Leistungsverweigerung ausgeschlossen. Dem Arbeitnehmer
steht ein die verhaltensbedingte Kündigung ausschließendes Zurückbehaltungsrecht
zur Seite, wenn der Arbeitgeber seine Pflicht zur vertragsgemäßen
Beschäftigung des Arbeitnehmers verletzt.
Grundsatz: Der
Arbeitnehmer darf von einem bestehenden Zurückbehaltungsrecht nur in
den Grenzen von Treu und Glauben Gebrauch machen. Der Arbeitnehmer darf
danach unter anderem die Arbeit nicht verweigern, wenn der Lohnrückstand
verhältnismäßig gering ist, oder nur eine kurzfristige Zahlungsverzögerung
zu erwarten ist, der dem Arbeitgeber ein unverhältnismäßig großer
Schaden entstehen kann oder aber der Lohnanspruch auf andere Weise
gesichert ist.
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Hat er dem Arbeitnehmer eine
Arbeitsaufgabe zugewiesen, deren Erfüllung dieser teilweise schuldet,
kann dem Arbeitnehmer nach § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht an der
gesamten Arbeitsleistung zustehen, wenn die Arbeitsaufgabe nicht teilbar
ist oder ihm die Erbringung einer Teilleistung nicht zuzumuten ist. Das
Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung muss allerdings stets nach
den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgeübt werden, also mit Rücksicht
auf die vertraglichen Interessen des Arbeitgebers nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Liegen die Voraussetzungen
eines Zurückbehaltungsrechts bei einer teilbaren
Arbeitsleistung nicht vor und beabsichtigt der Arbeitgeber die Kündigung
wegen Verweigerung der geschuldeten Teilleistung, so hat er dem
Arbeitnehmer zuvor eine dementsprechend präzise Abmahnung zu erteilen.
Dem Arbeitnehmer ist Gelegenheit zu geben, sich bezüglich der
geschuldeten Teilleistung vertragsgerecht zu verhalten. |
Es besteht -
nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung - kein schützenswertes
Interesse des Arbeitnehmers feststellen zu lassen, dass er ab einem
gewissen Datum berechtigt ist, die Arbeitsleistung zurück zu halten.
Denn entweder ist diese Frage Vorfrage für andere Ansprüche (Lohn,
Arbeitsverweigerung) oder aber es fehlt an der Notwendigkeit des
alsbaldigen Feststellungsinteresses. Allerdings schafft das natürlich
einige Risiken, wenn die Rechtslage offen ist, die Arbeit nicht erbracht
wird und der Arbeitgeber kündigt. Bleibt der Arbeitnehmer der Arbeit
nämlich unbefugt fern, so entsteht nach der Rspr. mit jedem Tag des
Fernbleibens eine neue, für die Kündigung erhebliche Tatsache. Dieser
Tatbestand dauert bis zur Wiederaufnahme der Arbeit an, sodass der
Arbeitgeber noch zwei Wochen nach dem letzten Fehltag außerordentlich kündigen
kann. Zwar kann man sich ggf. noch "herausreden": Beruft sich
der Arbeitnehmer zur Entschuldigung seines Fehlverhaltens (Arbeitsverweigerung) auf einen Rechtsirrtum (irrtümliche Annahme eines
Zurückbehaltungsrechts), hat er konkret vorzutragen, wie und bei wem er
sich nach der Rechtslage erkundigt und welche Auskünfte er erhalten
hat. Doch dem ist schwer nachzukommen. Er hat daher konkret vorzutragen,
wie und bei wem er sich nach der Rechtslage erkundigt und welche Auskünfte
er erhalten hat.
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Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg,
Gummersbach, Wuppertal, Hagen, Hamm, Düsseldorf, Frankfurt, Gießen, Berlin,
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