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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Spätaussiedler

Name

Namensänderung

Grundsätzlich gilt zunächst: Im Rahmen einer Eindeutschungserklärung nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB kann die Schreibweise eines ausländischen Namens den deutschen namensrechtlichen Gepflogenheiten angepasst werden, nicht jedoch ein ausländischer Name in seiner deutschen Übersetzung angenommen werden.

Einem Namensänderungsanspruch von Spätaussiedlern steht nach dem VG Düsseldorf nicht bereits entgegen, dass § 94 Abs. 1 Nr. 3 BVFG und Art. 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB abschließende Regelungen enthalten und eine Änderung des Familiennamens ausschließen. Diesen Vorschriften lässt sich nach Auffassung des Gerichts ein solcher Regelungscharakter nicht entnehmen. Sie erfassen tatbestandlich nur die Fälle, in denen es um die Annahme einer deutschsprachigen Form eines Vor- oder Familiennamens geht. Nur insoweit können sie eine abschließende Regelung entfalten. 

Wenn es aber nicht um die Wahl einer deutschsprachigen Form eines Namens, sondern die Annahme eines vollständig neuen Namens geht, besteht die Möglichkeit, auch ein Verfahren nach § 3 NamÄG zu wählen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass § 94 BVFG darüber hinaus allgemein den Rückgriff auf die Vorschriften des öffentlich-rechtlichen Namensrechts ausschließt und insoweit Sperrwirkung entfaltet. Diese Ansicht hätte zur Konsequenz, dass Vertriebene und Spätaussiedler ihre Vor- und Nachnamen allein in den in § 94 BVFG aufgeführten Fällen ändern könnten, nicht aber nach den Vorschriften des Namensänderungsgesetzes, das für diese Personengruppen unanwendbar wäre. Durch § 94 BVFG wurden vielmehr zusätzliche Namensänderungstatbestände für Vertriebene und Spätaussiedler geschaffen, die neben das Namensänderungsgesetz treten, es aber nicht ersetzen oder verdrängen.

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an (0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de). Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen.

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