Grundsätzlich gilt zunächst: Im Rahmen einer Eindeutschungserklärung nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB kann die Schreibweise eines ausländischen Namens den deutschen namensrechtlichen Gepflogenheiten angepasst werden, nicht jedoch ein ausländischer
Name in seiner deutschen Übersetzung angenommen werden.
Einem Namensänderungsanspruch von Spätaussiedlern steht nach dem VG Düsseldorf nicht bereits entgegen, dass § 94 Abs. 1 Nr. 3 BVFG und Art. 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB abschließende Regelungen enthalten und eine Änderung des Familiennamens ausschließen. Diesen Vorschriften lässt sich nach
Auffassung des Gerichts ein solcher Regelungscharakter nicht entnehmen. Sie erfassen tatbestandlich nur die Fälle, in denen es um die Annahme einer deutschsprachigen Form eines Vor- oder Familiennamens geht. Nur insoweit können sie eine abschließende Regelung entfalten.
Wenn es aber nicht um die Wahl einer
deutschsprachigen Form eines Namens, sondern die Annahme eines vollständig neuen Namens geht, besteht die Möglichkeit, auch ein Verfahren nach § 3 NamÄG zu wählen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass § 94 BVFG darüber hinaus allgemein den Rückgriff auf die Vorschriften des öffentlich-rechtlichen
Namensrechts ausschließt und insoweit Sperrwirkung entfaltet. Diese Ansicht hätte zur Konsequenz, dass Vertriebene und Spätaussiedler ihre Vor- und Nachnamen allein in den in § 94 BVFG aufgeführten Fällen ändern könnten, nicht aber nach den Vorschriften des Namensänderungsgesetzes,
das für diese Personengruppen unanwendbar wäre. Durch § 94 BVFG wurden vielmehr zusätzliche Namensänderungstatbestände für Vertriebene und Spätaussiedler geschaffen, die neben das Namensänderungsgesetz treten, es aber nicht ersetzen oder verdrängen.
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