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Gerechtigkeit Palm

Unselbständige Stiftung

Stiftungsgeschäft von Todes wegen

 

 

 

 

 

Eine unselbständige Stiftung, die im BGB nicht normiert ist, hat keine Rechtsfähigkeit. Vermögenswerte (Geld, Forderungen, Grundstücke etc.)  werden dann an einen Inhaber von Rechten übertragen mit der Maßgabe, dass ein bestimmter Zweck dauerhaft verfolgt wird. Stifter und Träger legen gemeinsam einen uneigennützigen Zweck fest. Nur bei - regelmäßig so vorgesehenen - zeitlich unbegrenzten Zweckverwirklichungen ist das Stiftungsvermögen zu erhalten. Stiftungsvermögen ist Sondervermögen und daher vom Eigenvermögen getrennt zu verwalten, was danach auch Verwertungen des Vermögensgegenstands entgegenstehen kann, wenn die Auflage entsprechend konkretisierend gefasst ist. Im Stiftungsgeschäft werden die Hauptleistungspflichten der Parteien festgelegt. Im hier interessierenden Fall der erbrechtlichen Dimension muss der Träger Erbe oder Vermächtnis auch annehmen. Der Erbe kann gemäß § 2194 BGB die Vollziehung der Auflage fordern. Wenn der Träger nicht Erbe, sondern Vermächtnisnehmer ist , kann er die Erfüllung der Auflage auch später noch verweigern, wenn das Vermögen nicht zur Realisierung der Auflage ausreicht. Mit der Übertragung des Vermögens entsteht grundsätzlich der Anspruch auf Vollziehung mit der entsprechenden Verjährung. Zu differenzieren ist wohl zwischen einmalige oder wiederkehrenden Leistungen und dauerhaft zu erbringenden Leistungen. Vgl. dazu auch § 199 Abs. 5 BGB. Dann würde man für die Verjährung den Zeitpunkt heranziehen, wenn der Träger den von der Stiftung vorausgesetzten Zwecken zuwiderhandelt. Wird die Leistung - aus vom Träger zu vertretenden Gründen - unmöglich, muss der Träger die Leistung gemäß § 2196 Abs. 1 BGB zurückgewähren. 

"Wird die Vollziehung einer Auflage infolge eines von dem Beschwerten zu vertretenden Umstands unmöglich, so kann derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde, die Herausgabe der Zuwendung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als die Zuwendung zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen."

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