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Musikrecht
Mit der vormaligen Neuregelung des § 97a Abs 2 UrhG sollten Abmahnungen "billiger" werden. Im neuen Gesetz geht es um Handlungen , die nicht im gewerblichen Ausmaß betrieben während, während bisher die sog. Deckelung allein außerhalb des geschäftlichen Verkehrs eingriff. Ob das auf die Rechtsprechung einen großen Eindruck macht, bleibt abzuwarten. Die bisherige Regelung sollte auch bereits zu einer Entschärfung der Problematik beitragen, die betroffene Privathaushalte nicht unerheblich belastete. Immerhin hat das Amtsgericht Hamburg am 24.07.2013 bereits im Vorgriff auf die genannte neue Regelung einen eher geringen Gegenstandswert von 1.000 € angenommen. 

Regelung ab Oktober 2013

Jetzt gilt:  Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und

2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist. 

Die Abmahnkosten sind grundsätzlich über das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen. Denn derjenige, der vom Störer die Beseitigung einer Störung bzw. Unterlassung verlangen kann, hat nach ständiger Rechtsprechung, die gerade noch das Landgericht Köln bestätigt hat, im Urheberrecht grundsätzlich über dieses Institut einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gem. §§ 683 S. 1, 670 BGB, soweit er bei der Störungsbeseitigung hilft und im Interesse und im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig wird. Die Kosten können mitunter empfindlich sein. Was ist nach der Rechtsprechung berechtigt? 

Aktuell: Offensichtlich gibt es auch einige Unternehmen, die diverse Anwälte beauftragen. Die "Tarife" hängen dann weniger von den zugrunde liegenden Fällen ab als vom jeweiligen Gebaren der Anwälte. Wir haben vergleichbare Sachverhalte gesehen, die zu sehr differenten Forderungen führten. Das macht deutlich, wie wenig einheitlich rechtlich diese Fälle  behandelt werden, was der Gesetzgeber und die Rechtsprechung als Aufforderung verstehen sollten, hier endlich klare Verhältnisse zu schaffen.   

Zunächst zum Verständnis: Der Streitwert ist nicht das, was man im Fall einer Klage bzw. eines Urteils zahlen müsste, sondern es handelt sich dabei nur um den Berechnungsschlüssel für Anwalts- und Gerichtskosten. Je höher er ist, desto teurer ist das Verfahren. In den Musik-Upload-Fällen sind die Gegenstands- oder Streitwerte oft recht hoch. 

2 Dateien angeboten: Einstweilige Verfügung Landgericht Frankfurt 2 - 6 O 20/07 (vom OLG Frankfurt 11 W 37/07): 20.000 Euro. Es gibt Abmahner, die wiederum für einige Dateien 100 Euro als Pauschale verlangen.

LG Köln (28 O 480/06): "Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass pro Musiktitel ein Gegenstandswert von 10.000 € angesetzt werden kann. Von der F GmbH wurden 58 Titel genutzt, von der N GmbH 68 Titel. Die Pauschalierung zu einem Gegenstandswert von 250.000 € für jede der Mandantinnen erscheint insoweit als angemessen ... Die Verfolgung der Urheberrechtsverstöße des Beklagten erforderte jedoch für beide Mandantinnen ein gleichwertiges Tätigwerden nach Art und Umfang. Dies belegt letztlich auch der Umstand, dass die Abmahnung des Beklagten in einem einheitlichen Schreiben erfolgte. Entgegen der Berechnung des Klägers ist wegen des zusätzlichen Auftraggebers daher eine um 0,3 erhöhte Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 500.000 € zu nehmen. Eine 1,3 Gebühr nach Nr. 2400 VV RVG ist für eine Abmahnung angemessen."

Unterlassungsantrag

OLG Frankfurt 2010 zur Festsetzung des Gebührenstreitwertes für einen Unterlassungsantrag, der sich dagegen richtet, dass der Störer außenstehenden Dritten Rechtsverletzungen ermöglicht, indem er den Zugang zu seinem WLAN-Anschluss unzureichend sichert: 2.500 Euro statt der angesetzten 10.000 Euro.

Aktuell: Angemessene Lizenz € 15,-- pro Titel

Das LG Hamburg hat eine sehr wichtige Entscheidung zum Thema "Schadensersatzforderung" wegen Filesharing getroffen. Es ging um einen Beklagten, der 2006 als gerade Sechszehnjähriger urheberrechtswidrig zwei Musikaufnahmen in eine Internettauschbörse eingestellt hatte. Er wurde verurteilt,  Schadensersatz in Höhe von  € 15,-- pro Musiktitel an die klagenden Musikverlage zu zahlen. Die weitergehende Schadensersatzforderung wurde genauso wie die Schadensersatzklage gegen den Vater des Beklagten abgewiesen (Urteil vom 8. Oktober 2010, Aktenzeichen 308 O 710/09).

Der Sohn stellte im Juni 2006 über den Internetanschluss seines Vaters, ohne dass dieser davon wusste, zwei Musikaufnahmen in eine Internettauschbörse ein, sodass die Dateien ( „Engel“ von „Rammstein“ und „Dreh‘ dich nicht um“ von „Westernhagen“) im Wege des sog. Filesharings von anderen Teilnehmern heruntergeladen werden konnten. Die Klägerinnen sind die Inhaber der Rechte an den Musikaufnahmen. Sie forderten, dass beide Beklagten wegen der unerlaubten Nutzung jeweils EUR 300,-- Schadensersatz pro Aufnahme an sie zahlen.

Das Landgericht hat entschieden, dass der Sohn den Klägerinnen zum Schadensersatz verpflichtet ist. Er habe das Urheberrecht schuldhaft und rechtswidrig verletzt, indem er die Musikstücke unerlaubt kopiert und in das Internet eingestellt hat. Zum Tonträgerherstellungsrecht der Klägerinnen gehörten auch das Vervielfältigungsrecht und das Recht des öffentlichen Zugänglichmachens. Das ist wenig überraschend. Interessant sind aber die Ausführungen des Gerichts zur Höhe des Schadensersatzes: Es müsse darauf abgestellt werden, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrags als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten. Da es keinen unmittelbar anwendbaren Tarif für die zu bewertenden Nutzungen gab, musste die angemessene Lizenz geschätzt werden. Dabei hat das Gericht zunächst darauf abgestellt, dass es sich bei den beiden Titeln zwar um solche bekannter Künstler handelte, dass die Aufnahmen 2006 jedoch bereits viele Jahre alt waren und deshalb nur noch eine begrenzte Nachfrage angenommen werden könne.  Hinzu kam, dass es sich nur um einen kurzen Zeitraum handelte, in dem die Aufnahmen zum Download bereit standen. Die Schätzung des Gericht ergab, dass es allenfalls zu 100 Downloads pro Titel gekommen sein könne. Unter Orientierung an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie an dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 5. Mai 2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA hat das Gericht die angemessene Lizenz auf €15,-- pro Titel geschätzt.

Die Schadensersatzklage gegen den Vater blieb erfolglos, weil er weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung sei.  Er sei zwar Störer, weil er seinem Sohn unter Verletzung von Überwachungspflichten den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, über den die Rechtsverletzungen begangen wurden. Durch dieses Verhalten wird nach Darstellung des Gerichts aber keine Schadensersatzpflicht begründet. 

Abmahnkosten Aktuell: 543 Musiktitel führen nach einer (freundlicherweise von der Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke zur Verfügung gestellten) Entscheidung des LG Köln zu einem Streitwert von 160.000 Euro, der für die Berechnung der Kosten der abmahnenden Anwälte maßgeblich ist. Das Gericht war nach der Beweisaufnahme nicht der Auffassung, dass die klagenden Unternehmen an ihre Anwälte grundsätzlich eine niedrigere Gebühr leisten müssen, als sie sich nach den Vorschriften des RVG ergibt. Die Beklagtenvertreter hatten in einer interessanten Berechnung darauf hingewiesen, dass nach ihrer Berechnung 350 Millionen Euro Abmahnkosten jährlich eingenommen würden, was unwahrscheinlich sei. In dieser Entscheidung erfolgen Ausführungen dazu, wie sich Erziehungsberechtigte verhalten sollen, um nicht im Rahmen der Störerhaftung anwaltliche Abmahnkosten ausgleichen zu müssen: Das Gericht geht von individuellen Benutzerkonten der Kinder aus. Weiterhin erläutert das Gericht, dass eine Firewall notwendig sei, die die Ausführung von filesharing-software verhindere. Damit ist immerhin klar, dass "irgendwelche" Sicherungsmaßnahmen nicht ausreichen und im Grunde der Anschlussinhaber das Risiko unbefugten Gebrauchs gegen Null minimieren muss.
Abmahnkosten Aktuell: Das OLG Köln (6 U 101/09) hat Anfang 2010 entschieden, dass die Inhaberin eines Internetanschlusses für den unerlaubten Musikdownload ihres Ehemannes sowie ihrer Kinder haftet. Das OLG Köln hat den Musikunternehmen wegen des unberechtigten Download-Angebots einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 2.380 € zuerkannt. Die Frau hatte es im Prozess unterlassen ausreichend vorzutragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Prozessual wäre sie gezwungen gewesen, genauer darzulegen, wie diverse Aufnahmen überhaupt zustande gekommen sein könnten. So hätte der Ehemann den Anschluss benutzen können da historisch ältere Titel zum Download angeboten wurden. Es sei auch nicht ersichtlich gewesen, welches der Kinder den Anschluss genutzt haben könnte. 

Störer sollen durch die Streitwertbemessung nicht sanktioniert werden: "Dies berücksichtigend erachtet die Kammer bei Rechtsverletzungen in solchen Fällen mittlerweile einen Streitwert von 6.000,00 Euro für den ersten Titel, von je 3.000,00 Euro für den zweiten bis fünften Titel, von je 1.500,00 Euro für den sechsten bis zehnten Titel und von je 600,00 Euro für jeden weiteren Titel für angemessen und ausreichend." (LG Hamburg vom 09.08.2007 - 308 O 273/07). 

Landgericht Hamburg

Landgericht Hamburg 

So aber weiter diese Entscheidung: Wenn jemand durch den Betrieb eines eDonkey-Servers es ermöglicht, dass Musikdateien über ein Filesharingsystem rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beträgt der Streitwert für jede mittels dieses Servers zugänglich gemachte Musikaufnahme 20.000 Euro.

Wir halten es aber für höchst zweifelhaft, Streitwerte so zu bilden, dass einfach mit der Zahl der Dateien ein Wert wie 10.000 Euro multipliziert wird, was in Anbetracht der üblichen down- und uploads bei Tausenden Dateien zu horrenden Streitwerten führt, die nach unserer Auffassung unangemessen sind. 

Wir befassen uns auf den weiteren Seiten mit Fragen der Auskunft, der Beweislast, des Diensteanbieters, der Störereigenschaft, des Filesharing und der Softwarepiraterie (Portal zum Thema "Urheberrechtsverletzungen, Internet, verbotene uploads"). 

Vertrauen Sie uns, wir haben Erfahrung in  diesen Fällen, wenn es um "Musikrecht" geht. Denn wir haben zahlreiche Fälle mit dem Thema "Unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen" und andere urheberrechtliche Probleme dieser Art gelöst und konnten jedenfalls andere Ergebnisse erzielen, als die von der Gegenseite vorgeschlagenen "Einigungsangebote". 

Einer der von uns erfolgreich behandelten Fälle wurde in der "Ratgeber Recht" Sendung des WDR bzw. der ARD, Samstag, 12.05.2007 vorgestellt: Tauschbörsen: Wann Urheberrechte verletzt sind. Die Redakteurin hat sich von uns die rechtliche Thematik ausführlich darlegen lassen. 

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