Probleme des Sorgerechts
Antrag auf Alleinsorge
Tod des Sorgeberechtigten


Die testamentarische Verfügung kann beim Jugendamt bzw. beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt werden. Falls das Kind zu einem neuen Lebensgefährten eine engere Beziehung als zum leiblichen Vater hat, kann es sinnvoll sein, ein Testament aufzusetzen, um das Sorgerecht zu beeinflussen. Zwar ist das keine zwingende Regelung, aber zumindest bestehen gewisse Chancen, dass das Familiengericht das zukünftige Kindeswohl unter Berücksichtigung einer solchen Erklärung bestimmt.
Entscheidend bei der Übertragung eines Sorgerechts unter diesen Umständen ist die Frage, welche Kontakte in der Vergangenheit für das Kind besonders gut und intensiv waren. Wir sind gerne bereit, eine solche Erklärung für Sie aufzusetzen und vor allem sämtliche wichtigen Umstände einer solchen Bestimmung darzulegen, um mit einiger Plausibilität - im Fall der Fälle - auf zukünftige Gerichtsentscheidungen Einfluss zu nehmen.

Nach dem Tod der alleinsorgeberechtigten Mutter ist dem Vater nach der Rechtsauffassung des AG Torgau aus dem Jahre 2005 die elterliche Sorge nach dieser Regelung bereits dann zu übertragen, wenn eine günstige Relation von Kindesbedürfnissen und Lebensbedingungen im Sinne einer "Genug-Variante" vorliegen. Die beste aller denkbaren Alternativen braucht die Übertragung des Sorgerechts auf den Vater nicht zu sein. Sie könne sogar "suboptimal" sein, während andererseits die Sorgerechtsausübung bereits dann abgelehnt werden kann, wenn sie dem Kindeswohl nicht dient. Eine Gefährdung des Kindeswohls müsste damit nicht verbunden sein. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gibt ein auch in diesem Zusammenhang zu beachtendes Vorrecht des überlebenden Elternteils vor.
§ 1680 BGB enthält dagegen nach dem Amtsgericht Leverkusen (siehe oben) in einer Entscheidung aus dem Jahre 2003 gerade keinen tendenziell automatischen Vorrang des überlebenden Elternteils. In jedem Fall ist wie bei allen anderen Sorgerechtsentscheidungen eine differenzierte Kindeswohlprüfung notwendig und danach die Regelung zu treffen, welche dem Kindeswohl am besten entspricht. Das kann die Anordnung einer Vormundschaft, ausgeübt durch Vater und Großvater, sein, sofern beide gleichermaßen geeignet sowie in der Lage sind, Sorge- und Erziehungsverantwortung wahrzunehmen, sofern sie dies in der Vergangenheit bereits im Interesse des Kindes durchgeführt haben, die Großeltern zur Unterstützung der Mutter, und nur eine Fortsetzung dieses Verantwortungsgefüges dem betroffenen Minderjährigen Stabilität und Orientierung nach dem Tod der Mutter vermittelt. Soweit für Kinder nicht verheirateter Eltern nach dem Tod der Mutter eine Sorgerechtsentscheidung getroffen werden muss, ist das Familiengericht international zuständig, in dessen Bezirk der verfahrensbeteiligte Minderjährige ausländischer Nationalität lebt (Art. 1, 13 Haager Minderjährigenschutzabkommen).
Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht.
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