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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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Versicherungen und Trennung

Kurzübersicht

Versicherungen und Trennung/Scheidung 

Bei Trennung und Scheidung können sich auch erhebliche Probleme des Versicherungsschutzes ergeben. Geschützt ist der Versicherungsnehmer, der andere Ehegatte wird über kurz oder lang einen eigenen Versicherungsschutz begründen müssen. Zu differenzieren ist hier grundsätzlich wie folgt, wobei allerdings vorrangig ein Blick in die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungen geworfen werden sollte:  

Krankenversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung sind, wenn nur ein Ehepartner berufstätig ist, Ehepartner und Kinder beitragsfrei mitversichert. Der Mitversicherte muss sich nach Scheidung innerhalb von drei Monaten um einen eigenen Krankenversicherungsschutz bemühen.

Kfz-Versicherung

Sind Erst- und Zweitwagen gemeinsam auf einen Versicherungsnehmer zugelassen, müssen sich die beiden Ex-Partner, nachdem eine Einigung darüber erzielt wurde, wer welches Auto behält, getrennt selbst versichern. Die Übertragung von Schadensfreiheitsrabatten ist dabei möglich - die Zustimmung des Partners vorausgesetzt.

Hausrat

Entscheidend ist hier die Trennung. Der Hausrat ist nach der Trennung bis maximal drei Monate nach der letzten Beitragszahlung in zwei Wohnungen mitversichert. Der Versicherungsnehmer behält bei einem Auszug den Versicherungsschutz in der neuen oder alten Wohnung. Ggf. sollte man den Vertrag anpassen, wenn weniger Werte eine geringere Versicherungssumme sinnvoll erscheinen lassen. Der bisher Mitversicherte muss einen neuen Vertrag abschließen. 

Haftpflicht

Eheleute müssen als Mitversicherte bei Scheidung neue Verträge abschließen. Die Kinder bleiben mitversichert.  

Rechtsschutzversicherung

Für den Rechtsschutz gilt regelmäßig dasselbe. Beratungsrechtsschutz für Familien- und Erbrecht gibt es (regelmäßig) nur für den Versicherten. 

Lebensversicherung

Im Grunde ist nur zu überlegen, ob man den Bezugsberechtigten ändert. Wenn dieser unwiderruflich eingesetzt wurde, ist aber die Zustimmung des Begünstigten erforderlich. Gemeinsame Kapitallebensversicherung können in Einzelverträge umgewandelt werden, wenn man sich einigt.

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