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Unterhalt und
Adoption
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Da bei der
Adoption eines Volljährigen der Annehmende gemäß § 1770 Abs. 3 BGB
dem Angenommenen grundsätzlich vor dessen leiblichen Eltern zur Gewährung
von Unterhalt verpflichtet ist, setzt die Inanspruchnahme eines
nachrangig unterhaltspflichtigen Elternteils grundsätzlich die
Darlegung der Leistungsunfähigkeit des Annehmenden voraus, wie die
Rechtsprechung entschieden hat.
Recht der Adoption >>
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Allgemein
zum Thema Unterhalt und Volljährige
Unterhaltsberechtigt ist nur, wer
außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Der Erwachsene, der sich nicht in
der Ausbildung befindet, ist grundsätzlich für sich selbst
verantwortlich. Für die Nutzung seiner Arbeitskraft gelten ähnliche Maßstäbe
wie für die Haftung der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern.
Insofern ist bei jedem Anspruch, ob er nun direkt vom Kind kommt oder
übergeleitet ist von seinem sozialen Träger, zunächst zu untersuchen,
ob das Kind seiner Erwerbsobliegenheit nachkommt. Ein volljähriges Kind
hat keinen Anspruch mehr auf Naturalunterhalt (Betreuung), sondern nur
noch auf Barunterhalt (Geld). Gegenüber volljährigen Kindern sind
beide Eltern barunterhaltspflichtig, somit auch auch der Elternteil, bei
dem das Kind lebt. (Der BGB hat übrigens die Auffassung
gebilligt, dass der angemessene Selbstbehalt, der einem Verpflichteten
bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen gegenüber dem
Unterhaltsbegehren eines volljährigen Kindes als Mindestbetrag gewährt
wird, um einen maßvollen Zuschlag
erhöht wird, wenn das Unterhaltsbegehren
anderer Verwandter zu beurteilen ist).
Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, das
bei einem Elternteil lebt, dessen Einkommen den eigenen angemessenen
Selbstbehalt nicht erreicht, ist grundsätzlich allein nach dem
unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des anderen Elternteils zu
ermitteln. Unterlässt der Unterhaltsschuldner eine ihm mögliche und
zumutbare Erwerbstätigkeit, obwohl er diese bei gutem Willen ausüben könnte,
können auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden. Der
angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen
Kindern, beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle 2009 in der Regel
mindestens monatlich 1.100 €. Darin ist eine Warmmiete bis 450 €
enthalten. Der Unterhaltspflichtige braucht eine spürbare und
dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen
Unterhaltsniveaus jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen, als er nicht
einen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt. Verlangt
ein seit langem erwachsenes (im konkreten Fall des OLG Karlsruhe: über
40 Jahre altes) Kind wieder Unterhalt von seinen Eltern, ist diesen ein
erhöhter Selbstbehalt zu belassen (25% mehr als der angemessene
Eigenbedarf).
Wenn der Schuldner tatsächlich höhere Wohnkosten als den
in den Selbstbehalt eingearbeiteten Mietanteil hat, kann dies übrigens
zu einer weiteren Erhöhung des angemessenen Eigenbedarfs führen. Der
in den Unterhaltsleitlinien gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern
vorgesehene angemessene Selbstbehalt stellt nach einer Rechtsprechung
lediglich die Untergrenze des angemessenen Eigenbedarfs dar. Er kann in
Einzelfällen, z.B. wegen gehobener wirtschaftlicher Verhältnisse oder
wegen hoher Belastungen, auch erhöht werden.
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Kinder >> |
Eltern
- Unterhalt
Eltern müssen
regelmäßig damit rechnen, ihren Kindern auch über die Vollendung des
18. Lebensjahres hinaus zu Unterhaltsleistungen verpflichtet zu sein,
bis diese eine - nicht selten langjährige - Berufsausbildung
abgeschlossen haben und wirtschaftlich selbständig sind. Mit einer
solchen, der natürlichen Generationenfolge entsprechenden Entwicklung
kann indessen nicht der Fall gleichgestellt werden, dass Eltern nach
ihrem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ihre Kinder auf Unterhalt für
ihren notwendigen Lebensbedarf in Anspruch nehmen müssen.
Sittliches, dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden
entsprechendes Verhalten ist eine Frage des Gebens und Nehmens. Rechten
stehen Pflichten gegenüber. Wer von seinen Eltern die Finanzierung
einer Ausbildung verlangt, muss seine so erworbene Qualifikation dann
auch nach der Rechtsprechung entsprechend einsetzen. Früher erwarteten
Eltern von ihren Kindern, deren Ausbildung sie ermöglicht hatten,
Unterstützung im Alter. Auch wenn dieser
"Generationenvertrag" heute in den sozialen Sicherungssystemen
aufgegangen ist, bleibt es ein Gebot der Sittlichkeit, dass die Kinder
ihre Ausbildung wenigstens zu einer Absicherung gegen eigene Berufs-
oder Erwerbsunfähigkeit nutzen, um den Eltern nicht später erneut zur
Last zu fallen. Zwar ist jedem freigestellt, wie er sein Leben
gestaltet. Wer Risiken eingehen will, kann das tun, aber nach der
Rechtsprechung nicht auf Kosten der Eltern. Wer dennoch so handelt,
verdient sittliche Missbilligung, was sich dann unterhaltsrechtlich
nachhaltig auswirken kann. |
Problem bei der
Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption
Ein leiblicher Elternteil kann bei
antragsgemäßer Entscheidung seine gesetzlichen Unterhaltsansprüche
gegenüber seinem Kind verlieren. Die Unterhaltsverpflichtung
des anzunehmenden Volljährigen gegenüber dem leiblichen Elternteil
muss zum Zeitpunkt des Adoptionsantrags nicht schon konkret bestehen.
Abgestellt wird auch bei solchen Überlegungen darauf, dass der
leibliche Elternteil langjährig Unterhalt geleistet hat. Das Gericht
darf nach der Rechtsprechung den Umstand, dass der leibliche Elternteil
potentiell bedürftig wird und dann auf Unterhaltsansprüche gegenüber
der Anzunehmenden angewiesen sein könnte, ebenso in die
Interessenabwägung einbeziehen wie den Umstand, dass dieser seinerseits
der Anzunehmenden viele Jahre lang Unterhalt geleistet hat. |
Amtsgericht Berlin
Schöneberg
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Zahlt der unterhaltspflichtige
Vater an den Sozialhilfeträger einen höheren
Unterhaltsbetrag für seinen Sohn, als er tatsächlich schuldet, so
erfolgt diese Zahlung nur auf eine vermeintlich bestehende Schuld und
somit ohne Rechtsgrund. Er hat dann gegen den Sozialhilfeträger einen
Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, hat das Kammergericht Berlin
entschieden.
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