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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

 

Unterhalt und 

Adoption

 

Unterhalt Adoption Rechtsanwalt
Da bei der Adoption eines Volljährigen der Annehmende gemäß § 1770 Abs. 3 BGB dem Angenommenen grundsätzlich vor dessen leiblichen Eltern zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet ist, setzt die Inanspruchnahme eines nachrangig unterhaltspflichtigen Elternteils grundsätzlich die Darlegung der Leistungsunfähigkeit des Annehmenden voraus, wie die Rechtsprechung entschieden hat.  

Recht der Adoption >>

Allgemein zum Thema Unterhalt und Volljährige

Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Der Erwachsene, der sich nicht in der Ausbildung befindet, ist grundsätzlich für sich selbst verantwortlich. Für die Nutzung seiner Arbeitskraft gelten ähnliche Maßstäbe wie für die Haftung der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern. Insofern ist bei jedem Anspruch, ob er nun direkt vom Kind kommt oder übergeleitet ist von seinem sozialen Träger, zunächst zu untersuchen, ob das Kind seiner Erwerbsobliegenheit nachkommt. Ein volljähriges Kind hat keinen Anspruch mehr auf Naturalunterhalt (Betreuung), sondern nur noch auf Barunterhalt (Geld). Gegenüber volljährigen Kindern sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, somit auch auch der Elternteil, bei dem das Kind lebt. (Der BGB hat übrigens die Auffassung gebilligt, dass der angemessene Selbstbehalt, der einem Verpflichteten bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen gegenüber dem Unterhaltsbegehren eines volljährigen Kindes als Mindestbetrag gewährt wird, um einen maßvollen Zuschlag erhöht wird, wenn das Unterhaltsbegehren anderer Verwandter zu beurteilen ist).  

Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, das bei einem Elternteil lebt, dessen Einkommen den eigenen angemessenen Selbstbehalt nicht erreicht, ist grundsätzlich allein nach dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des anderen Elternteils zu ermitteln. Unterlässt der Unterhaltsschuldner eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit, obwohl er diese bei gutem Willen ausüben könnte, können auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden. Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle 2009 in der Regel mindestens monatlich 1.100 €. Darin ist eine Warmmiete bis 450 € enthalten. Der Unterhaltspflichtige braucht  eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen, als er nicht einen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt. Verlangt ein seit langem erwachsenes (im konkreten Fall des OLG Karlsruhe: über 40 Jahre altes) Kind wieder Unterhalt von seinen Eltern, ist diesen ein erhöhter Selbstbehalt zu belassen (25% mehr als der angemessene Eigenbedarf). 

Wenn der Schuldner tatsächlich höhere Wohnkosten als den in den Selbstbehalt eingearbeiteten Mietanteil hat, kann dies übrigens zu einer weiteren Erhöhung des angemessenen Eigenbedarfs führen. Der in den Unterhaltsleitlinien gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern vorgesehene angemessene Selbstbehalt stellt nach einer Rechtsprechung lediglich die Untergrenze des angemessenen Eigenbedarfs dar. Er kann in Einzelfällen, z.B. wegen gehobener wirtschaftlicher Verhältnisse oder wegen hoher Belastungen, auch erhöht werden.

Unterhalt und volljährige Kinder >>

Eltern - Unterhalt 

Eltern müssen regelmäßig damit rechnen, ihren Kindern auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus zu Unterhaltsleistungen verpflichtet zu sein, bis diese eine - nicht selten langjährige - Berufsausbildung abgeschlossen haben und wirtschaftlich selbständig sind. Mit einer solchen, der natürlichen Generationenfolge entsprechenden Entwicklung kann indessen nicht der Fall gleichgestellt werden, dass Eltern nach ihrem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ihre Kinder auf Unterhalt für ihren notwendigen Lebensbedarf in Anspruch nehmen müssen. 

Sittliches, dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden entsprechendes Verhalten ist eine Frage des Gebens und Nehmens. Rechten stehen Pflichten gegenüber. Wer von seinen Eltern die Finanzierung einer Ausbildung verlangt, muss seine so erworbene Qualifikation dann auch nach der Rechtsprechung entsprechend einsetzen. Früher erwarteten Eltern von ihren Kindern, deren Ausbildung sie ermöglicht hatten, Unterstützung im Alter. Auch wenn dieser "Generationenvertrag" heute in den sozialen Sicherungssystemen aufgegangen ist, bleibt es ein Gebot der Sittlichkeit, dass die Kinder ihre Ausbildung wenigstens zu einer Absicherung gegen eigene Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nutzen, um den Eltern nicht später erneut zur Last zu fallen. Zwar ist jedem freigestellt, wie er sein Leben gestaltet. Wer Risiken eingehen will, kann das tun, aber nach der Rechtsprechung nicht auf Kosten der Eltern. Wer dennoch so handelt, verdient sittliche Missbilligung, was sich dann unterhaltsrechtlich nachhaltig auswirken kann.

Problem bei der Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption 

Ein leiblicher Elternteil kann bei antragsgemäßer Entscheidung seine gesetzlichen Unterhaltsansprüche gegenüber seinem Kind verlieren. Die Unterhaltsverpflichtung des anzunehmenden Volljährigen gegenüber dem leiblichen Elternteil muss zum Zeitpunkt des Adoptionsantrags nicht schon konkret bestehen. Abgestellt wird auch bei solchen Überlegungen darauf, dass der leibliche Elternteil langjährig Unterhalt geleistet hat. Das Gericht darf nach der Rechtsprechung den Umstand, dass der leibliche Elternteil potentiell bedürftig wird und dann auf Unterhaltsansprüche gegenüber der Anzunehmenden angewiesen sein könnte, ebenso in die Interessenabwägung einbeziehen wie den Umstand, dass dieser seinerseits der Anzunehmenden viele Jahre lang Unterhalt geleistet hat.

Amtsgericht Schöneberg Berlin Rechtsanwalt

Amtsgericht Berlin Schöneberg

 

Zahlt der unterhaltspflichtige Vater an den Sozialhilfeträger einen höheren Unterhaltsbetrag für seinen Sohn, als er tatsächlich schuldet, so erfolgt diese Zahlung nur auf eine vermeintlich bestehende Schuld und somit ohne Rechtsgrund. Er hat dann gegen den Sozialhilfeträger einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, hat das Kammergericht Berlin entschieden. 

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