Welche
Unterhaltsverpflichtungen kommen auf den Annehmenden zu?
Verwandte
in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass der Unterhaltsverpflichtete für seine
mangelnde Leistungsfähigkeit bei der Geltendmachung von Mindestunterhalt
die vollständige Darlegungs- und Beweislast trägt. Die für einen
Unterhaltsanspruch vorausgesetzte Leistungsfähigkeit des
Unterhaltsverpflichteten wird nicht allein durch das tatsächlich
vorhandene Einkommen/Vermögen des Unterhaltsschuldners, sondern vielmehr
auch durch seine Erwerbsfähigkeit bestimmt.
Ist
eine zukünftige Unterhaltsverpflichtung nicht ausgeschlossen, wenn der
Angenommene bereits eine Schul- und Berufsausbildung absolviert hat?
Ein
Unterhaltsanspruch nach § 1610 Abs.2 BGB auf Unterhaltsleistungen für
eine angemessene, der Begabung, Neigung und Leistungsfähigkeit
entsprechende Ausbildung eines Kindes setzt im Gegenseitigkeitsverhältnis
gemäß § 1618 a BGB voraus, dass der Unterhaltsberechtigte die
Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener
und im üblichen Zeitrahmen durchführt und beendet. Nach § 1610 Abs. 2
BGB umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der
Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf.
Ziel
der begabungsbezogenen Ausbildung ist es, dem unterhaltsberechtigten Kind
zu ermöglichen, künftig seinen Unterhalt und gegebenenfalls den seiner
Familie sicherzustellen. Nach erfolgreichem Abschluss einer
angemessenen Ausbildung hat das Kind
grundsätzlich keinen Anspruch auf eine zweite Ausbildung (So BGH, FamRZ
2006, 1100). Unterhaltsrechtlich kommt eine Aneinanderreihung zweier
Ausbildungen also grundsätzlich nicht in Betracht, es sei denn, es
handelt sich um einen einheitlichen Ausbildungsgang. Hier entscheidet oft
das typische Ausbildungs- und Berufsprofil. Zu berücksichtigen sind also
regelmäßig nur Weiterbildungen, die einen einheitlichen Charakter
besitzen.
Muss
man auch für die Kinder des angenommenen Kindes Unterhalt leisten?
Das
folgt allgemeinen Regeln. Großelternunterhalt wird nur restriktiv gewährt.
§ 1603 Abs. 1 BGB gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig
die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts. Ihm sollen grundsätzlich
die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner
Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt. In welcher Höhe
dieser Bedarf des Verpflichteten zu bemessen ist, obliegt der
tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls. Den in den diversen
Unterhaltstabellen angesetzten Selbstbehaltsbeträgen, die ein
Unterhaltsverpflichteter gegenüber einem minderjährigen oder einem volljährigen
Kind verteidigen kann, liegen selbstverständlich andere Lebensverhältnisse
zugrunde als im Verhältnis von Großeltern zu Enkeln. Eltern müssen
regelmäßig damit rechnen, ihren Kindern auch über die Vollendung des
18. Lebensjahres hinaus zu Unterhaltsleistungen verpflichtet zu sein, bis
diese - wie vor - ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben und
wirtschaftlich selbständig sind.
Mit
einer solchen, der natürlichen Generationenfolge entsprechenden
Entwicklung kann indessen weder die Inanspruchnahme auf Elternunterhalt
noch der Fall gleichgestellt werden, dass Enkel von ihren Großeltern
Unterhalt verlangen, weil die - gemäß § 1606 Abs. 2 BGB vorrangig
haftenden - Eltern mangels Leistungsfähigkeit oder deswegen ausfallen,
weil die Rechtsverfolgung wesentlich erschwert ist (§ 1607 Abs. 1 und 2
BGB). Der Bundesgerichtshof hat deshalb die Auffassung vertreten, dass der
angemessene Selbstbehalt, der einem Verpflichteten bei durchschnittlichen
Einkommensverhältnissen gegenüber dem Unterhaltsbegehren eines volljährigen
Kindes als Mindestbetrag gewährt wird, um einen maßvollen Zuschlag erhöht
wird, wenn das Unterhaltsbegehren anderer Verwandter zu beurteilen ist.
Wie der Senat zum Elternunterhalt entschieden hat, braucht der
Unterhaltspflichtige eine spürbare und
dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen
Unterhaltsniveaus jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen, als er
nicht einen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt.
Mit
Rücksicht darauf ist es gerechtfertigt, dass der Selbstbehalt des
Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen unterhaltsbedürftigen Eltern mit
einem erhöhten Betrag, wie er in den Tabellen und Leitlinien insoweit als
Mindestbetrag vorgesehen ist, angesetzt und gegebenenfalls noch dadurch
erhöht wird, dass dem Unterhaltspflichtigen ein etwa hälftiger Anteil
seines für den Elternunterhalt einsetzbaren bereinigten Einkommens zusätzlich
verbleibt. Diese Erwägungen gelten auch für
das Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen
Großeltern und Enkeln. Auch insofern gilt, dass eine
Inanspruchnahme in der Regel erst stattfindet, wenn der
Unterhaltsverpflichtete sich selbst bereits in einem höheren Lebensalter
befindet, seine Lebensverhältnisse demzufolge bereits längerfristig
seinem Einkommensniveau angepasst hat, Vorsorge für sein eigenes Alter
treffen möchte oder sogar bereits Rente bezieht und sich dann einer
Unterhaltsforderung ausgesetzt sieht, für die nach der natürlichen
Generationenfolge die Eltern aufzukommen haben und für die er deshalb nur
nachrangig haftet.
Hier
besteht also ein Vorrangverhältnis:
Den Enkeln des Unterhaltspflichtigen gehen im übrigen sein Ehegatte oder
geschiedener Ehegatte, die nach § 1615 l BGB Unterhaltsberechtigten und
seine Kinder im Rang vor. Für Großeltern besteht dagegen keine
gesteigerte Unterhaltspflicht, sondern sie haften allein unter Berücksichtigung
ihres angemessenen Eigenbedarfs, und zwar nachrangig.
Muss
das angenommene volljährige Kind noch für die leiblichen Eltern
Unterhalt leisten, wenn das Verhältnis zu dieser Familie strapaziert war?
Das
ist keine leicht zu beantwortende Frage, weil die Leistungen der
bisherigen „Adoptionsfamilie“ sowie das Verhältnis zum Kind genau zu
betrachten wären. Es gibt in solchen Konstellationen den Einwand der
Verwirkung. Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches
Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht
gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich
vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen
oder einen nahen Angehörigen des
Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur
einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit
entspricht. Die Verpflichtung fällt sogar nach dem Gesetz ganz weg, wenn
die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, so das Gesetz.
Was
heißt das konkret? §
1611 BGB ist eine sehr eng auszulegende Ausnahmevorschrift. Der Umstand,
dass z. B. eine unterhaltsberechtigte Mutter in der Vergangenheit
wiederholt ihre volljährige Tochter erheblich gekränkt und beleidigt
sowie seit Jahren den Kontakt zu ihr abgebrochen hat, begründet zum
Beispiel noch nicht den Vorwurf der vorsätzlichen schweren Verfehlung im
Sinne von § 1611 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 BGB. Solches Fehlverhalten eines
Elternteils, das sich auf einem zwar menschlich und gesellschaftlich
betrachtet bedauerlichen, aber nicht völlig ungewöhnlichen Niveau
bewegt, kann nicht zu einer Kürzung oder Versagung des
Unterhaltsanspruchs führen – wie die Rechtsprechung festgestellt hat.
Also es müssten schon schwerwiegendste Gründe vorliegen, im Fall der
Leistungsfähigkeit von Angenommener, sich gegenüber jeglicher
Unterhaltsforderung freizuzeichnen.
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Würde
im Falle einer Adoption erst ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Adoption
in die Pflichten eintreten, oder wäre ein Fall denkbar, wo man nun auch
alte aufgelaufene Verbindlichkeiten der „vormaligen“ Eltern begleichen
müsste?
Mit
der Adoption tritt die Rechtswirkung der vorrangigen Inanspruchnahme des
Annehmenden für Unterhaltsansprüche ein. Entstandene Ansprüche treffen
den, gegenüber dem sie entstanden sind. Es gibt keine „Universalsukzession“
wie im Erbrecht, also die Wirkung, dass ein Rechtsnachfolger sämtliche
Rechte, aber auch alle Pflichten übernimmt.
Kann
man verhindern, dass Erbansprüche des Adoptivkindes entstehen?
Die
Annahme bewirkt, dass leibliche Kinder nicht mehr die einzigen
gesetzlichen Erben erster Ordnung (§ 1924 Abs. 1 BGB) sind und damit in
ihrer Erb- und ggf. auch Pflichtteilsquote beeinträchtigt sind. Es
besteht aber nach der Rechtsprechung kein schützenswertes Interesse eines
Erb- oder Pflichtteilsberechtigten an einer bestimmten Werthaltigkeit
dieses Rechts. Zunächst gilt folgendes Prinzip: Bei der Volljährigenadoption
ist durch das Familiengericht deren Bedeutung für die unmittelbar
Beteiligten abzuwägen mit den materiellen und immateriellen Interessen
von Kindern des Annehmenden. Die hierfür erforderliche umfassende Gesamtabwägung
verbietet es, in diesen Fällen die Adoption eines Erwachsenen allerdings
nur ausnahmsweise zuzulassen und gleichsam dem ersten Anschein nach ein
regelmäßiges Überwiegen der Kindesinteressen nach § 1769 BGB
anzunehmen. Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen
werden, wenn ihr überwiegende
Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden
entgegenstehen, § 1769 BGB.
Ohnehin
ist man als Vermögensinhaber in seinen wirtschaftlichen Dispositionen
grundsätzlich frei. Man könnte ein Grundstück übertragen mit der
Folge, dass es bei der Erb- oder Pflichtteilsberechnung gänzlich außer
Betracht bliebe. Allerdings verbinden sich damit auch Folgeprobleme.
Typisches Problem: Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht,
so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den
Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der
verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Das wird aber vom
Gesetz inzwischen relativiert: Die Schenkung wird innerhalb des ersten
Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres
vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn
Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt
die Schenkung unberücksichtigt.
Denkbar wäre auch folgende
Variante: Überträgt der Erblasser das mit einem Einfamilienhaus bebaute
Grundstück an den späteren Erben, behält er sich aber dort ein lebenslängliches
Wohnrecht vor und trifft er weiter Vorsorge, dass er wesentlichen Einfluss
auf die weitere Verwendung des Hausgrundstücks hat, so liegt darin aber
nicht mal eine Leistung in diesem vorbenannten Sinne. Die Verfügung über
einen Gegenstand stellt nur dann eine Leistung im Sinne des § 2325 Abs. 3
BGB dar, wenn der Schenker den Gegenstand auch wirklich an den Beschenkten
verliert. Von dem fiktiven Nachlass, aus dem der Pflichtteilsergänzungsanspruch
berechnet wird, wollte das Gesetz nur solche Schenkungen ausnehmen, deren
Folgen der Erblasser längere Zeit hindurch zu tragen und in die er sich
daher einzugewöhnen hatte. Darin sah der Gesetzgeber eine gewisse
Sicherheit vor Schenkungen in böslicher Absicht, durch die
Pflichtteilsberechtigte benachteiligt werden sollen. Deshalb gilt eine
Schenkung nicht als im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB geleistet, wenn der
Erblasser den "Genuss" des verschenkten
Gegenstands nach der Schenkung nicht auch tatsächlich entbehren muss,
so die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Im Übrigen kommt im Fall einer
Erwachsenenadoption auch ein Erbverzicht in
Betracht: Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können nach dem
Gesetz durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht
verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge
ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat
kein Pflichtteilsrecht. Der Verzicht kann auch auf das Pflichtteilsrecht
beschränkt werden.
Zwar werden mitunter Bedenken gegenüber
dem Erbverzicht im Rahmen einer Erwachsenenadoption erhoben, weil das die
Eltern-Kind-Beziehung relativiere und der Erwachsenenadoption
zuwiderlaufe. Der vertragliche Ausschluss eines Teils der vermögensrechtlichen
Wirkungen der Annahme lässt jedoch nach einer Entscheidung des OLG Hamm
nicht den Schluss darauf zu, dass die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses
nicht beabsichtigt ist. In diesem Zusammenhang ist mitentscheidend, dass
der Erbverzicht in der notariellen Urkunde ausdrücklich mit Rücksicht
auf die leiblichen Kinder der Annehmenden erklärt wird, also Gründen
entspricht, die das Gesetz durchaus sieht.
Kann
man ein Kind alleine annehmen, um bestimmte unterhalts- und erbrechtliche
Wirkungen auszuschließen?
Wer nicht verheiratet
ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind dagegen
nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann wiederum ein Kind seines
Ehegatten allein annehmen (§ 1741 Zulässigkeit der Annahme). BGB § 1741
Abs. 2 schließt die Adoption durch einen Ehegatten alleine selbst dann
aus, wenn der andere Ehegatte der Kindesannahme zustimmt. Dies gilt selbst
dann, wenn es sich um eine Volljährigenadoption handelt und die Ehegatten
bereits seit vielen Jahren getrennt leben.
Können
leibliche Kinder verhindern, dass es zu einer Erwachsenenadoption kommt?
Der Gesetzgeber trägt nur dem Umstand
Rechnung, dass die leiblichen Kinder in ihren Interessen in Abwägung mit
Ihren Interessen an der Adoption berücksichtigt werden. Hier gelten die
Regelungen des 1769 BGB. Danach sind die materiellen und immateriellen
Interessen der Kinder dem Wert und der Bedeutung der Adoption für die
unmittelbar Beteiligten gegenüberzustellen und abzuwägen. Steuerliche
und sonstige wirtschaftliche Erwägungen überlagern regelmäßig das familienbezogene
Motiv nicht, wenn das ausreichend
dargestellt werden kann. So wurde – in einem Ausnahmefall - eine
Erwachsenenadoption abgelehnt, wenn das einzige leibliche Kind des
Annehmenden dessen Unternehmen fortführen soll, das Adoptivkind sich
seinen Erbteil vermutlich auszahlen lassen wird und für einen solchen
Fall die Gefahr besteht, dass der Betrieb nicht mehr existenzfähig ist.
Mit anderen Worten: Das sind seltene Fallkonstellationen.
Welche
finanziellen Belastungen können auf die Adoptivfamilie zukommen, wenn ein
allein Annehmender später heiratet?
Die
Heirat führt nicht dazu, dass das Adoptivkind das Kind des neuen
Ehegatten wird. Es gibt aber unter Umständen indirekte Wirkungen. Die
Wiederverheiratung eines unterhaltspflichtigen Elternteils ist
unterhaltsrechtlich beachtlich, da es sich zum Vorteil des Kindes
auswirken kann, dass der aus eigenen Einkünften nicht leistungsfähige
Elternteil einen Anspruch auf Familienunterhalt hat. Die
Einkommenssituation der Familie kann sich durch die Heirat positiv wie
negativ verändern. Insofern kommt es zunächst darauf an, ob die Ehefrau
Einkünfte hat und damit eine Entlastung für den Unterhaltspflichtigen
darstellt, sodass er leistungsfähiger wird – oder eben umgekehrt, dass
er größeren finanziellen Belastungen ausgesetzt sind durch eine neu
hinzutretende Unterhaltsverpflichtung. Grundsätzlich besteht gemäß §
1360 BGB eine Verpflichtung zum Familienunterhalt
der Eheleute. Dem „Nichtverdiener“ sind ausreichende finanzielle
Mittel zur Haushaltsführung zu überlassen. Dabei umfasst der angemessene
Unterhalt der Familie alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten
erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen
Bedürfnisse der Ehegatten zu befriedigen, § 1360 a BGB.
So
gibt § 1605 BGB dem Unterhaltsberechtigten nicht allein einen Auskunftsanspruch
hinsichtlich der Einkünfte und des Vermögens des
Unterhaltsverpflichteten selbst. Im Falle eines aus eigenen Einkommensverhältnissen
nicht leistungsfähigen, wieder verheirateten Elternteils kann das
unterhaltsberechtigte Kind vielmehr auch
Informationen über das Einkommen des neuen Ehegatten
verlangen (BGH, Urt. v. 2.6.2010 - XII ZR 124/08).
Nach
§ 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander
verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen
Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines
Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist.
Der Auskunftsberechtigte soll dadurch die Möglichkeit erhalten, sich
rechtzeitig Gewissheit über die jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse
zu verschaffen, um seine Ansprüche genau zu berechnen und Einwendungen in
begründeter Form vorbringen zu können sowie das Kostenrisiko für das
Betragsverfahren zu begrenzen. Dabei ist der Auskunftsanspruch auf die
Offenbarung der Verhältnisse des Auskunftspflichtigen gerichtet. Um die
notwendigen Kenntnisse über die unterhaltsrelevanten Tatsachen zu
erhalten, können indessen weitergehende Angaben erforderlich sein, als
sie sich aus den vom Auskunftspflichtigen aus selbständiger oder nicht
selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Vermögen, Vermietung und
Verpachtung oder dergleichen erzielten Einkünften ergeben. Gleichermaßen
von Bedeutung kann, etwa bei unzureichendem Einkommen des
Unterhaltspflichtigen, sein, ob er seinerseits über Unterhaltsansprüche
verfügt die seinen Eigenbedarf decken.
Der
unterhaltsverpflichtete Elternteil hat daher nicht nur über seine eigenen
Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, sondern - auf Verlangen des
potentiell Berechtigten - zusätzlich Angaben über die Einkünfte seines
Ehegatten zu machen, soweit solche erforderlich sind, um den Anteil am
Familienunterhalt bestimmen zu können. Der an den Unterhaltspflichtigen
zu leistende Familienunterhalt lässt sich unter die nach dem Wortlaut des
§ 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB zu offenbarenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse
fassen. Da der Anspruch auf Familienunterhalt nach seiner Ausgestaltung
allerdings nicht auf Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden
Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern als gegenseitiger
Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet ist, dass jeder von ihnen seinen
Beitrag entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen
Funktion leistet wird er grundsätzlich nicht beziffert. Zu seiner
Darlegung sind deshalb die ihn beeinflussenden Einkünfte mitzuteilen.
Wenn und soweit die Kenntnis der Einkommensverhältnisse
des Ehegatten erforderlich ist, weil diese eine Grundlage für die
Beurteilung des Unterhaltsanspruchs bilden, muss der Ehegatte akzeptieren,
dass seine Verhältnisse dem Auskunftsberechtigten bekannt werden.
Der
Ehegatte steht zwar außerhalb des Unterhaltsrechtsverhältnisses,
weshalb er nicht auf Auskunft in Anspruch genommen werden kann. Er ist
aber kein unbeteiligter Dritter, sondern mit dem Unterhaltspflichtigen
verheiratet, und schuldet diesem seinerseits Familienunterhalt. Er muss es
deshalb hinnehmen, dass seine Einkommensverhältnisse, soweit
erforderlich, bekannt gegeben werden, wie er gleichermaßen akzeptieren müsste,
wenn der Unterhaltspflichtige im Rahmen der Erteilung von Auskünften über
bezogene Steuererstattungen beide Ehegatten betreffende Steuerbescheide
nach den vorgenannten Maßgaben vorlegen müsste. |