Home - Aktuelles - Rechtsgebiete - Suche - Sekretariat - Datenschutz - Impressum

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

Arbeitsrecht - Beamtenrecht - Erbrecht - Familienrecht - Mobbing - Namensrecht

drpalm@web.de (E-Mail) - 0228/63 57 47 (Festnetz) - 49 163 6288904 (Mobil)

 
Startseite
Nach oben

Home

Übersicht

 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Vertragsrecht EDV

Software Überlassung

Software Erstellung

Wenn Gegenstand des Vertrags die Lieferung von Standardsoftware ist, ist Kaufrecht anwendbar. Das kann sich aus der Typenbeschreibung der zu liefernden Software ergeben, auch wenn ein System auf den Vertragspartner zugeschnitten werden soll. Es kann sich immer noch um Software handeln, die keine Individuallösung darstellt. Solche Verträge sind nach Kaufrecht abzuwickeln. Auch wenn Hardware, z.B. in Form von Instruktionen mitgeliefert wird, verändert das an dieser Vertragskategorisierung nichts.  
Bei einem Vertrag über die Erstellung eines auf die speziellen betrieblichen Bedürfnisse des Auftraggebers abgestimmten Softwareprogramms handelt es sich dagegen dann um einen Werkvertrag (mit dienstvertraglichen Elementen), wenn dazu ein Standardprogramm unter Anpassung an die betrieblichen Besonderheiten Verwendung findet, und wenn zusätzlich die Lieferung von Hardware sowie die Einarbeitung des Personals und die Erfassung der betrieblichen Daten übernommen wird, wie das, vgl. OLG Karlsruhe - 1 U 250/01 feststellt.
Befindet sich der Kunde mit seiner Mitwirkungsverpflichtung, dem Lieferanten die erforderlichen eigenen Daten für die Erstellung der Software zu überlassen, in Verzug, ist ein Verzug des Lieferanten mit der vereinbarten Programmversion ausgeschlossen (LG Stuttgart 6 S 265/97).
Bei Nichtlieferung der Handbücher ist die Abnahmefähigkeit des erstellten Softwareprogramms grundsätzlich nicht gegeben, weil die Lieferung des Benutzerhandbuchs eine Hauptleistungspflicht des Werkvertrages darstellt. Denn die Erstellung und Übergabe einer ausreichenden Dokumentation und damit das Zurverfügungstellen eines für den Umgang mit der Software notwendigen Handbuchs ist selbstverständlicher Vertragsinhalt eines auf Lieferung von Software gerichteten Geschäfts, so dass es insoweit keiner ausdrücklichen Vereinbarung bedarf, wie das OLG Karlsruhe - 1 U 250/01 - feststellt. 

Demnächst mehr...

Hauptseite Recht und Internet

Top

 

 

Home - Anfahrt - Arbeitsrecht - Ehe- und Familienrecht - Erwachsenenadoption - Kontakt - Namensrecht - Profil  

Email - Links Suche - Vollmacht - Formulare - Impressum - Haftungsausschluss - Datenschutzerklärung

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Rathausgasse 9 - 53111 Bonn (Stadtmitte)

Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - drpalm@web.de

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand: 17.02.2019