Home - Aktuelles - Rechtsgebiete - Suche - Sekretariat - Datenschutz - Impressum

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

Arbeitsrecht - Beamtenrecht - Erbrecht - Familienrecht - Mobbing - Namensrecht

drpalm@web.de (E-Mail) - 0228/63 57 47 (Festnetz) - 49 163 6288904 (Mobil)

 
Startseite
Nach oben

Home

Übersicht

 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Grundstücke

Verwertbares Vermögen

                                     My home is my castle?

August der Starke war ja relativ zahlungskräftig, ungeachtet der Frage, ob diese Geldausgabenpolitik unter humanitären, um nicht von sozialstaatlichen Kriterien zu sprechen, akzeptabel war. Unterhaltszahlungen waren bei ihm vermutlich im Budget keine horrende Position. 

Wann aber unterfallen Haus und Grundstück gegenwärtig bei staatlich unterstützen Leistungsempfängern den Vorschriften über das Schonvermögen

Zunächst: Was ist Vermögen? Zur Unterscheidung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch sind die vom Bundesverwaltungsgericht  und  Bundessozialgericht entwickelten Grundsätze übertragbar. Danach ist Einkommen alles das, was der Hilfebedürftige während eines Zahlungszeitraumes wertmäßig dazu erhält, Vermögen das, was er bei Beginn eines Zahlungszeitraumes bereits hat (sog. Zuflusstheorie).

Nicht verwertbares Vermögen nach § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 2 ist ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Allerdings besteht auch bei geschütztem Wohneigentum die Verpflichtung zur Reduzierung der Kosten auf einen angemessenen Betrag durch Vermietung oder Wohnungswechsel.

Bei der Beurteilung der Angemessenheit selbstbewohnten Hauseigentums muss grundsätzlich die gesamte Fläche eines Hauses und nicht nur die vom Arbeitslosen bewohnte Fläche berücksichtigt werden, allerdings auch nur, soweit die tatsächliche Nutzung durch den Hilfebedürftigen möglich ist

SG Stade - S 17 AS 230/06: Ein von der Gesamtwohnfläche her unangemessenes selbst bewohntes Eigenheim (Grundstücke im außerstädtischen Bereich - Größe von bis zu 800 qm noch angemessen - in Bezug auf die Wohnfläche gelten eine Fläche von bis zu 130 qm) als angemessen) wird unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls auch schon durch Vermietung einer abtrennbaren Wohneinheit in ausreichender Weise verwertet. Bei mehreren Wohnungen innerhalb eines Hauses ist auf die vom Hilfebedürftigen selbst bewohnte Wohnung abzustellen. Liegt der tatsächlich vom Hilfebedürftigen bewohnte Teil des Hauses innerhalb der Angemessenheitsgrenzen des § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 2, kann ein kompletter Verkauf des Hauses nicht in jedem Fall verlangt werden, wenn der Hilfebedürftige durch die Vermietung Einkommen erzielt.
Aufwendungen für eine nicht selbst genutzte Eigentumswohnung können nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden.
Grundstücke in Bafög-Fällen - vgl. VG Sigmaringen 1 K 335/06: Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG gelten als Vermögen u. a. auch unbewegliche Sachen. Ausgenommen vom anrechenbaren Vermögen sind nur Gegenstände, die der Auszubildende aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG), sowie die in § 27 Abs. 2 BAföG aufgeführten Vermögensgegenstände. Dem rechtlichen Verwertungshindernis gleich zu stellen ist der Fall der tatsächlichen objektiven Unmöglichkeit der Vermögensverwertung. Denn Sinn und Zweck des Vermögenseinsatzes ist die Deckung des Lebensunterhalts bzw. des ausbildungsbezogenen Bedarfs des Auszubildenden. Diese Möglichkeit der Bedarfsdeckung scheidet bei einer faktischen Unmöglichkeit der Vermögensverwertung aus. Der Kläger ist weder rechtlich an der Vermögensverwertung gehindert, noch ist eine solche faktisch objektiv unmöglich. 

Ein solches Verwertungshindernis ist nicht darin zu sehen, dass das Hausgrundstück gemeinschaftliches Vermögen der Mutter des Klägers und der Erbengemeinschaft, welcher der Kläger angehört, ist. Nach den bürgerlichrechtlichen Vorschriften hat der Miterbe rechtlich die Möglichkeit zur Verwertung des geerbten Vermögens, da er grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB) oder über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB) kann. Auch die Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft kann jederzeit verlangt werden (§§ 749, 1008 BGB). Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen begründen eine Verwertungssperre im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG grundsätzlich nicht. Auch wenn eine Vermögensverwertung unwirtschaftlich oder unvernünftig wäre, würde der entsprechende Vermögensgegenstand nicht schon deshalb aus dem Vermögensbegriff des § 27 Abs. 1 BAföG heraus fallen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 - 5 C 33/87 -, BVerwGE 88, 303).

Probleme mit Grundstücken >>

Top Bo

 

 

Home - Anfahrt - Arbeitsrecht - Ehe- und Familienrecht - Erwachsenenadoption - Kontakt - Namensrecht - Profil  

Email - Links Suche - Vollmacht - Formulare - Impressum - Haftungsausschluss - Datenschutzerklärung

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Rathausgasse 9 - 53111 Bonn (Stadtmitte)

Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - drpalm@web.de

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand: 17.02.2019