Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht nach § 765a ZPO eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter
voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.
Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht
werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.
In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt
entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.
Nach § 765 a ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise einstellen, wenn die Maßnahme auch unter voller Würdigung der Schutzinteressen des Gläubigers wegen ganz besonderer
Umstände für den Schuldner eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Die Entscheidung ist regelmäßig aufgrund einer Interessenabwägung zu treffen, wobei das Interesse des Gläubigers an der sofortigen Räumung und der Durchsetzung des gerichtlichen Titels gegen die Auswirkungen der planmäßigen
Vollstreckung auf den Schuldner abzuwägen sindBei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO müssen die Vollstreckungsgerichte auch die Wertentscheidungen des GG und die Grundrechte des Schuldners - etwa das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 S 1 GG,
dazu BVerfG 2014) - berücksichtigen. Dies kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum bzw - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist. Vollstreckungsschutz gegen die Zwangsräumung einer Mietwohnung.
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Typisch ist die Situation eines Räumungsvergleichs, in dem sich die Schuldner zur Räumung der von ihnen innegehaltenen Wohnung verpflichten. Die Mieter ziehen nicht aus. Der Vermieter will räumen lassen. die Mieter stellen dann etwas einen Räumungsschutzantrag "befristet bis zur Vergabe einer neuen Wohnung" und beantragten die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich. Oft sind die Gründe, bisher keinen adäquaten und bezahlbaren Wohnraum
gefunden zu haben, der Umzug sei innerhalb kürzester Zeit weder psychisch noch finanziell zuzumutbar, auch habe sich der gesundheitliche Zustand des Mieters verschlechtert, so dass auch aus diesem Grund eine Zwangsräumung nicht zuzumuten sei.
Ein doppelter Umzug (in eine Zwischenbleibe) wurde beispielsweise von der Rechtsprechung als Härte angesehen. Krankheit kann ein Grund sein. Eine nicht durch fachärztliches Attest belegte depressive Erkrankung kann keinen Entschuldigungsgrund für eine verspätete
Beantragung des Räumungsschutzes darstellen. Grundsätzlich sollte der, der sich auf Krankheit beruft, aussagekräftige Atteste vorlegen können. Die Prüfung, ob die Räumungsvollstreckung bei einem hochbetagten Schuldner wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte
i.S. des § 765a ZPO darstellt, ist nicht auf eine akute Lebensgefahr während des Räumungsvorgangs selbst zu beschränken; in die Beurteilung einzubeziehen sind auch schwerwiegende gesundheitliche Risiken, die aus einem Wechsel der gewohnten Umgebung resultieren.Eine Schuldnerin hat nach der Rechtsprechung keinen
Anspruch auf Räumungsschutz wegen Suizidalität, wenn sie aufgrund einer paranoid-halluzinatorischen Psychose krankheitsbedingt selbst nicht in der Lage ist, notwendige Handlungen vorzunehmen, sich jedoch bereits in psychiatrischer Behandlung befindet und bereits eine Betreuung mit umfassendem Aufgabengebiet angeordnet istDroht dem Räumungsschuldner
keine Obdachlosigkeit wegen eines bereits geplanten Krankenhausaufenthalts nebst anschließender Reha-Maßnahme, so ist nach der Rechtsprechung nicht von einer sittenwidrigen Härte auszugehen. |