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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Prüfungsumfang des

Gerichts

Missbrauchskontrolle

Interessenabwägung

Amtsgericht Weilburg

Bei der Annahme eines Volljährigen erstreckt sich die Prüfungspflicht des Gerichtes im Wesentlichen auf eine Missbrauchskontrolle. Bei Adoptionsanträgen eines nichtdeutschen Anzunehmenden ist grundsätzlich eine sorgfältige Prüfung veranlasst und zur Ablehnung eines Antrags reichen  bereits begründete Zweifel und nicht erst der Nachweis des Missbrauchs. Wir beobachten bei Gerichten in der gesamten Bundesrepublik Deutschland durchaus recht unterschiedliche Prüfungsintensitäten. Das sollte Antragsteller veranlassen, gut begründete Anträge zu stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Gericht von Anfang an den Eindruck gewinnt, die familiäre Beziehung der Antragsteller wäre nur eine Fiktion. 
Interessen 

Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen. Vor der Annahme ist die Anhörung der Kinder des Annehmenden zwingend erforderlich. Das gilt auch, wenn es sich um ein angenommenes Kind handelt. Bei der für die Annahme eines Volljährigen vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch die vermögensrechtlichen, insbesondere die erbrechtlichen Interessen der Kinder des Annehmenden zu berücksichtigen. So wurde etwa entscheiden, dass ein leibliches Kindes eine Verschlechterung seiner vermögensrechtlichen Situation durch eine aus der Adoption folgenden Minderung seines Pflichtteilsrechts nicht hinzunehmen braucht. Die Beerbungschancen werden bei Adoptionen zwangsläufig geschmälert, sodass daraus allein kein absolutes Argument zu gewinnen ist. 

Ablehnung - Rechtsmittel

Gibt es eine ablehnende Entscheidung des Familiengerichts, früher des Vormundschaftsgerichts, besteht eine Rechtsmittelmöglichkeit. Das Beschwerdegericht ist nicht lediglich auf eine Missbrauchskontrolle beschränkt. Es hat vielmehr die Motive der Beteiligten eingehend selbst zu prüfen und die Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen.  Das  Beschwerdegericht hat so wie das Ausgangsgericht wegen der vom Gesetzgeber betonten Gefahr des Missbrauchs  der Volljährigenadoption sorgfältig zu prüfen, aus welchen Gründen das Annahmeverhältnis zu einem Volljährigen begründet werden soll. Das gilt, weil die Herstellung familienrechtlicher Beziehungen zwischen Volljährigen durch Adoption gerade nicht der freien Disposition der Beteiligten überlassen bleiben soll. Zweifel an der sittlichen Rechtfertigung der Adoption gehen dabei zu Lasten der Antragsteller.

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an (0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de). Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen.

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