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Prüfungsumfang des
Gerichts
Missbrauchskontrolle Interessenabwägung |
Amtsgericht Weilburg
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Bei der Annahme eines Volljährigen
erstreckt sich die Prüfungspflicht des Gerichtes im Wesentlichen auf eine
Missbrauchskontrolle. Bei Adoptionsanträgen eines nichtdeutschen Anzunehmenden ist grundsätzlich
eine sorgfältige Prüfung veranlasst und zur Ablehnung eines Antrags reichen
bereits begründete Zweifel und nicht erst der Nachweis des Missbrauchs. Wir beobachten bei Gerichten in der gesamten Bundesrepublik Deutschland durchaus recht unterschiedliche Prüfungsintensitäten. Das sollte Antragsteller veranlassen, gut begründete Anträge zu stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass
das Gericht von Anfang an den Eindruck gewinnt, die familiäre Beziehung der Antragsteller wäre nur eine Fiktion. |
Interessen
Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn
ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des
Anzunehmenden entgegenstehen. Vor der Annahme ist die Anhörung der
Kinder des Annehmenden zwingend erforderlich. Das gilt auch, wenn es
sich um ein angenommenes Kind handelt. Bei der für die Annahme eines
Volljährigen vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch die vermögensrechtlichen,
insbesondere die erbrechtlichen Interessen der Kinder des Annehmenden zu
berücksichtigen. So wurde etwa entscheiden, dass ein leibliches Kindes
eine Verschlechterung seiner vermögensrechtlichen Situation durch eine
aus der Adoption folgenden Minderung seines Pflichtteilsrechts nicht
hinzunehmen braucht. Die Beerbungschancen werden bei Adoptionen zwangsläufig
geschmälert, sodass daraus allein kein absolutes Argument zu gewinnen
ist.
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Ablehnung
- Rechtsmittel
Gibt es eine ablehnende Entscheidung des
Familiengerichts, früher des Vormundschaftsgerichts, besteht eine Rechtsmittelmöglichkeit. Das
Beschwerdegericht ist nicht lediglich auf eine Missbrauchskontrolle beschränkt.
Es hat vielmehr die Motive der Beteiligten eingehend selbst zu prüfen und
die Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen. Das
Beschwerdegericht hat so wie das Ausgangsgericht wegen der vom Gesetzgeber
betonten Gefahr des Missbrauchs der Volljährigenadoption
sorgfältig zu prüfen, aus welchen Gründen das Annahmeverhältnis zu
einem Volljährigen begründet werden soll. Das gilt, weil die Herstellung
familienrechtlicher Beziehungen zwischen Volljährigen durch Adoption
gerade nicht der freien Disposition der Beteiligten überlassen bleiben
soll. Zweifel an der sittlichen Rechtfertigung der Adoption gehen dabei zu
Lasten der Antragsteller. |
Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie
an (0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de).
Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen.
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