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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Zuweisung

Rechtsnatur der Maßnahme

Beamter

Amtsgemäßheit einer Tätigkeit

 

Der Arm des Dienstherrn reicht - wie der  Bayerische Verwaltungsgerichtshof München formuliert - bei der Zuweisung nach § 123 a BRRG "in die Einrichtung hinein". Was heißt das?  

Das Rechtsinstitut der Zuweisung (Instrument sui generis) nach § 123 a BRRG hat wesentliche Elemente der Abordnung aufgenommen, unterscheidet es sich aber von dieser dadurch, dass die Rechtsbeziehungen zur Einrichtung, die der Beamte zugewiesenen ist, nicht dem deutschen Beamtenrecht unterliegen können. Dem Beamten wird danach eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei der "Einrichtung" bzw. dem Kommunalunternehmen zugewiesen; nicht jedoch wird der Beamte selbst zugewiesen. Es kann daher keine beamtenrechtliche Zuweisungsbeziehung zwischen Einrichtung und Beamten entstehen. Mit dem Rechtsinstitut der Zuweisung werden keine Dienstherrnbefugnisse auf privatrechtlich organisierten Arbeitgeber übertragen, sondern nur betriebliche und fachliche Direktions- und Weisungsbefugnisse, d.h. eine beschäftigungsbezogene Kontrolle über das Arbeitsergebnis. Die Dienstleistungspflicht gegenüber z. B. dem privaten Arbeitgeber beruht auf der Mantelweisung des Dienstherrn an den zugewiesenen Beamten, Weisungen des Arbeitgebers zu beachten. Durch eine solche Mantelweisung, die in der Zuweisungsverfügung ausgesprochen werden kann, geht die Dienstherrnpflicht, den Beamten amtsgemäß zu verwenden, nicht vom Dienstherrn beispielsweise auf das Kommunalunternehmen über. 

Mit dem Rechtsinstitut der Zuweisung werden nur begrenzte Befugnisse für die Erledigung laufender Aufgaben auf die Einrichtung übertragen, bei der dem Beamten eine Tätigkeit zugewiesen wird. Die reine Dienstleistungspflicht des Beamten gegenüber dieser Einrichtung  beruht auf der Mantelweisung des Dienstherrn an den zugewiesenen Beamten, Weisungen des Unternehmens zu beachten. Es ist Sache des zuweisenden Dienstherrn, die Amtsgemäßheit der Verwendung zu prüfen. Dies folgt wohl daraus, dass mit den Dienstherrnbefugnissen auch die Kerndienstherrnpflichten bei der zuweisenden Behörde verbleiben. Der Dienstherr ist weiterhin verpflichtet, für die Amtsgemäßheit der Verwendung des Beamten, die das Grundverhältnis zwischen dem Dienstherrn und seinem Beamten betrifft (genauso wie besoldungs- und versorgungsrechtliche Ansprüche) Sorge zu tragen. Da "der Arm des Dienstherrn" bei der Zuweisung in das Kommunalunternehmen hinein reicht, wird es zum wesentlichen Bestandteil der Fürsorgepflicht, die Amtsgemäßheit der Verwendung zu prüfen und - aus dieser Prüfungspflicht folgend - gegebenenfalls dort auf die amtsgemäße Verwendung hinzuwirken. Für den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung des Beamten ist der die Zuweisung verfügende Dienstherr passivlegitimiert. Mit dieser Konstruktion wird auch erreicht, dass man die Pflichtenlage aus dem Verwendungsverhältnis der Einrichtung, zu der zugewiesen ist, zu Dienstpflichten gestaltet, deren Verletzung zu disziplinären Sanktionen führt. 

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Aachen, Köln, Bonn, Siegburg,  Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Trier, Hamburg, Hagen, Hamm, Frankfurt und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

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