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Trennung
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Problem der Zuweisung der
gemeinsamen Ehewohnung im Trennungsfall
Übertragung eines gemeinsamen
Geschäfts Versicherungen |

Justizgebäude Köln - Amts- und
Landgericht
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Viele der nachfolgenden Fragen sind auch auf den
anderen Seiten dieser Website ausführlicher im systematischen
Zusammenhang beantwortet, hier geht es nur um
Kurzantworten, die allenfalls einen Einstieg in die Thematik bieten können.
Herr Rechtsanwalt
Dr. Palm und sein Team
können Sie vor sämtlichen Amts-, Land-, und Oberlandesgerichten der
Bundesrepublik Deutschland vertreten. Unsere Kanzlei vertritt seit
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Fälle wie insbesondere Scheidungen
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vielfältige Erfahrungen verlassen. |
Zu
den Voraussetzungen des Trennungsjahrs
Vgl. zur typischen
Argumentation des OLG München: "...Nach § 1565 Abs. 1 BGB ist Grundvoraussetzung der
Scheidung, dass die Ehe gescheitert ist. Im vorliegenden Fall gilt die
Zerrüttungsvermutung des § 1566 BGB nicht, da die Parteien nach Überzeugung
des Senats noch nicht seit einem Jahr getrennt leben. Gründe für eine
unzumutbare Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB wurden nicht
vorgetragen. Jedenfalls stellen wechselseitige Streitigkeiten keine
ausreichenden Gründe für das Eingreifen der Härteklausel zu Gunsten des
Antragstellers dar.
Nach § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB
setzt das Getrenntleben
der Ehegatten in objektiver Hinsicht voraus, dass zwischen ihnen keine häusliche
Gemeinschaft mehr besteht. Es reicht insoweit nicht aus, dass die häusliche
Gemeinschaft eingeschränkt ist. Gerade beim Getrenntleben in der
ehelichen Wohnung darf kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt werden und
es dürfen keine wesentlichen persönlichen Beziehungen zwischen den
Ehegatten mehr bestehen. Auf die Beweggründe, die die Parteien im
Einzelfall dazu bestimmt haben, die gemeinschaftliche Haushaltsführung in
wesentlichen Teilen aufrecht zu erhalten, kommt es nicht entscheidend an
(vgl. BGH NJW 1997, 105).
Nach dem gemeinsamen Vortrag der Parteien wurden noch
bis Mitte des Jahres 2000 gemeinsame Mahlzeiten
eingenommen. Nach seinem
eigenen Vortrag hat der Antragsteller auch die Mittel für die Haushaltsführung
zur Verfügung gestellt, weshalb von einem Bestehen der häuslichen
Gemeinschaft auszugehen ist. Auch wenn der Antragsteller den ehelichen
Willen und die eheliche Empfindung nicht mehr aufrecht zu erhalten vermag
und eine deutliche Entfremdung der Ehegatten festzustellen war, muss diese
Entfremdung sich jedoch äußerlich durch eine entsprechende
Trennungsdauer manifestieren.
Nach der überwiegenden Rechtsprechung bleibt es dabei,
dass die Unterhaltung eines gemeinsamen Haushalts das Getrenntleben grundsätzlich
ausschließt, mögen die ehelichen Gefühle auch noch so erloschen sein
(vgl. Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Auflage, II, Rn 155).
Wegen der Vermutungswirkung des Getrenntlebens
ist der
objektive Zustand als das äußere Erscheinungsbild abgesonderter
Lebensbereiche der Eheleute festzustellen (vgl. Johannsen/Henrich
Eherecht, § 1567, Rn 18).
Mit der ausdrücklichen Aufnahme des besonderen
Tatbestands des Getrenntlebens in das Gesetz wollte der Gesetzgeber
klarstellen, dass die häusliche Gemeinschaft auch dann nicht mehr besteht,
wenn die Ehegatten eine vollkommene tatsächliche Trennung innerhalb der
ehelichen Wohnung herbeigeführt haben. Eine vollkommene Trennung ist aber
nur in sehr großen Wohnungen mit mehreren Küchen, Bädern usw., zu
realisieren. In solchen Fällen darf vom Erscheinungsbild einer strikten
ausnahmslosen Trennung nicht abgewichen werden (vgl. Johannsen/Henrich
a.a.O., Rn 20).
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Benutzung
der nur einmal vorhandenen Räume und Wohnungseinrichtungen, auf die ein
Mensch angewiesen ist, beiden Ehegatten möglich sein muss (Flur, Küche,
Toilette, Bad, Waschküche, Kellerraum); dort ist ein gelegentliches
Aufeinanderzugehen der Eheleute mit der Annahme des Getrenntlebens
vereinbar.
Im vorliegenden Fall wohnen die Parteien jedoch in
einem äußerst großen Anwesen von über 400 qm Wohnfläche, in dem es
eine Vielzahl von Zimmern und auch zwei Bäder gibt, wie der Antragsteller
im Termin vom 23.05.2001 vorgetragen hat. Es wäre zwischen den Parteien
somit ein getrenntes Wohnen und Schlafen ebenso möglich gewesen wie eine
Aufteilung der Bäder. Eine solche Aufteilung des großen Hauses haben die
Parteien jedoch nicht, vorgenommen. Dies trägt nicht einmal der
Antragsteller vor. Obwohl sich im ersten Stock des Hauses außer dem
ehelichen Schlafzimmer noch ein Computerzimmer und das ehemalige Zimmer
der Ende 1999 ausgezogenen Tochter Natalie befinden, haben die Parteien
bis in den Sommer des Jahres 2000 im gemeinsamen Schlafzimmer genächtigt.
Entscheidend aber ist, dass sie die beiden im ersten
Stock des Anwesens befindlichen Bäder nicht aufgeteilt haben und auch bezüglich
der anderen Räume keine Nutzungsregelung getroffen haben. Diese Tatsache
der Lebensführung im gemeinsamen Haus bringt nach Überzeugung des Senats
so viele hauswirtschaftliche und persönliche Berührungen der Ehegatten
mit sich, dass nur von der Fortsetzung einer eingeschränkten häuslichen
Gemeinschaft, nicht aber von deren Aufhebung gesprochen werden kann.
Im Hinblick auf diese Gegebenheiten zeigen auch sehr
reduzierte Haushaltstätigkeiten an, dass die Eheleute eine tatsächliche
Absonderung in allen Lebensbereichen noch nicht konsequent durchgeführt
haben, und indizieren gerade das nicht, was das Getrenntleben als
Vermutungsbasis leisten soll. Außer den der Versorgung und Hygiene
dienenden Räume darf im übrigen auch kein Zimmer der Wohnung gemeinsam
genutzt werden. Dies scheint wegen der Schwierigkeiten der Absprache über
die Benutzung hin und wieder in der Praxis schwer zu fallen; die tatsächlichen
Probleme dürfen jedoch nicht dazu führen, den Getrenntlebensbegriff
aufzuweichen und Rechtsunklarheit zu schaffen. Dies kann im Interesse der
inneren Glaubwürdigkeit der Vermutungswirkungen
(§ 1566 BGB) nicht
gebilligt werden (vgl. Johannsen/Henrich, § 1567, Anm. 24 und Schwab,
FamRZ 1979, 14, 16 ff).
Im vorliegenden Fall ist das Anwesen der Parteien groß
genug, dass sie eine tatsächliche Trennung herbeiführen hätten können.
Die Bäder hätten aufgeteilt werden können, vorhandene Zimmer hätten zu
Wohnbereichen gemacht werden können. Es ist auch nicht davon auszugehen,
dass sich im Haus der Parteien lediglich ein Fernsehapparat befindet, den
man gemeinsam benutzen muss.
Nach dem Ergebnis der Parteianhörungen und dem
Akteninhalt ist der Senat deshalb zu der Überzeugung gelangt, dass
objektiv gesehen kein Getrenntleben von über einem Jahr vorliegt.
Sinn und Funktion des § 1567 Abs. 1 BGB ist es, dass Ehegatten, die mit- dem Getrenntleben die Scheidung einleiten wollen,
damit das Ziel einer vollständigen Trennung ihrer beiderseitigen
Lebensbereiche anstreben, selbst wenn sie wirtschaftlich bedrängt sind,
was bei den Parteien dieses Rechtsstreits nicht der Fall ist. Außerdem
entspricht es dem Zweck des durch § 1565 Abs. 2 BGB grundsätzlich
geforderten Trennungsjahres, wenn sich die Ehegatten möglichst frühzeitig
über die Realitäten einer vollständigen Trennung nebst ihren
Langzeitwirkungen klar werden und prüfen, ob sie sie aushalten. Es
besteht daher kein überzeugender Grund, ihnen die wirtschaftlichen und
sonstigen Unannehmlichkeiten, die ihnen nach der Scheidung nicht erspart
bleiben, vor der Scheidung auf dem Felde der gesetzlichen Anforderungen an
das Getrenntleben und damit an die Scheidungsvoraussetzungen nicht
zuzumuten (vgl. Schwab FamRZ 1979 a.a.O.. und Johannsen/Henrich, § 1567,
Rn 25).
Im vorliegenden Fall lag keine tatsächliche und
konsequente Absonderung aller Lebensbereiche vor. Dies hat auch nichts mit
den Gemeinsamkeiten zu tun, die die Parteien unter Umständen mit Rücksicht
auf den minderjährigen Sohn aufrecht erhalten haben. Grundsätzlich
ist aber die Feststellung eines Getrenntlebens ausgeschlossen, wenn mit Rücksicht
auf das psychische Empfinden eines Kindes weiterhin regelmäßig gekocht
und gegessen wird. Ein solches, vom Antragsteller in Abrede gestelltes
gemeinsames Essen ist jedoch im vorliegenden Fall unbeachtlich, da es
bereits an der Voraussetzung eines objektiven Trennungszustands fehlt..."
(OLG München - 12 UF 820/01 -
04.07.2001).
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Voraussetzung einer Scheidung ist das
Getrenntleben der Ehegatten.
Zwar sind nicht zu lange Unterbrechungen einer Trennung noch kein Problem
(mehr dazu >>), wer aber nicht
getrennt lebt, kann auch keine Scheidung beantragen. |
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Dabei müssen die Ehegatten regelmäßig
klären, ob die Ehewohnung von weiterhin beiden oder nur noch von einem Ehegatten bewohnt
wird. Zu beachten ist, dass die Ehegatten unabhängig davon, wer die Ehewohnung bewohnt,
gemeinsam gegenüber dem Vermieter für die Miete haften, wenn der Mietvertrag mit beiden
Ehegatten abgeschlossen wurde. Können sich die Ehegatten anlässlich der
Ehescheidung nicht einigen, wer von ihnen künftig die frühere Ehewohnung allein weiter
bewohnen darf, so entscheidet hierüber das Familiengericht nach billigem Ermessen.
Häufig ist es gar nicht möglich, getrennt zu leben, da beide Ehegatten miteinander sich
gerade eine Eigentumswohnung leisten können. Dann bleibt nur das Getrenntleben innerhalb
einer Wohnung. Können sich die Ehegatten nicht einigen, wer welche Zimmer benutzt, kann
das Gericht nach § 1361 b BGB bestimmen, welcher Ehegatte welchen Teil der Wohnung zur
alleinigen Benutzung zugewiesen bekommt. Die ganze Wohnung kann einem Ehegatten zugewiesen
werden, wenn eine andere Regelung eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Eine unbillige
Härte kann dann vorliegen, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt
ist. Ist es zu gewaltsamen Handlungen oder massiven Bedrohungen gekommen, ist in der Regel
die gesamte Wohnung dem verletzten Ehegatten zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Auch
wenn der Ehepartner trinkt oder etwa die Kinder nachweislich psychische Schäden durch die
unmittelbare Konfrontation mit den Trennungsschwierigkeiten erleiden, kann eine
Wohnungszuweisung in Betracht kommen.
Etwas anders gilt nur dann, wenn
Wiederholungen von aggressiven Verhaltensweisen nicht zu befürchten sind und die Schwere
der Tat nicht erheblich genug war, dass dem verletzten Ehegatten ein weiteres
Zusammenleben nicht zuzumuten ist (§ 1361 b Abs. 1, 2 BGB). Die Zuweisungskriterien
ergeben sich aus § 2 HVO. Danach entscheidet der Richter nach billigem Ermessen. Wie in
§ 2 HVO ausdrücklich hervorgehoben wird, ist hierbei insbesondere das Wohl der Kinder zu
berücksichtigen (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1978, 132 und 712, OLG Koblenz, FamRZ 1987,
852).
Haben sich die Kinder für den
Verbleib bei einem Elternteil in der Wohnung ausgesprochen und wird diesem Elternteil auch
die elterliche Sorge für die Kinder übertragen, wird grundsätzlich diesem Ehegatten die
Wohnung zur alleinigen Nutzung zusammen mit den Kindern zugewiesen (vgl. AG Viechtach,
FamRZ 1985, 708). Im Blick auf die Veränderungen zum Sorgerecht wird man aber die zweite
Voraussetzung nicht mehr für unabdingbar halten.
Für den Ehegatten, bei dem die
Kinder nicht verbleiben sollen, ist es als Alleinstehendem regelmäßig einfacher, auf dem
Wohnungsmarkt eine Ersatzwohnung zu finden (OLG Karlsruhe, FamRZ 1981, 1097). Ist der
Gesichtspunkt des Kindeswohls nicht ausschlaggebend, kommt es vor allem auf die
Lebensverhältnisse der Ehegatten wie Alter und Gesundheitszustand sowie ihre Einkommens-
und Vermögensverhältnisse an.
Gehört einem Ehegatten die
Ehewohnung allein, weil er sie als Eigentumswohnung mit in die Ehe eingebracht hat, gehen
aber die Kinder in der Nähe der Wohnung in den Kindergarten oder in die Schule und sind
dort auch sozial verwurzelt, so kann für die Zeit der Trennung diese Wohnung der die
Kinder versorgenden Ehefrau zugewiesen werden, obwohl sie dem Ehemann gehört.
Die Ehefrau ist dann allerdings
verpflichtet, (wiederum im Rahmen der Billigkeitsvorschriften) dem Ehemann Miete für die
Wohnung zu zahlen. Bei Miteigentum beider Ehegatten ist der Mietzins entsprechend geringer
anzusetzen.
Auch hier gilt die Regelung nur für den Zeitraum des Getrenntlebens. Für die Zeit nach
der Scheidung ist neu zu entscheiden, bei wem die Ehewohnung verbleiben soll. |
OLG Frankfurt (3 UF 46/99) zu der Problematik, eine Ersatzwohnung
zu
finden: "Dass die
Antragsgegnerin nach ihrer Darstellung für sich und die Kinder keine Ersatzwohnung finden
können will, ist in Anbetracht der entspannten Wohnungsmarktlage nicht nachvollziehbar.
Sie trägt auch nicht etwa vor, vergebliche Versuche hierfür unternommen zu haben. Ihre
gegenwärtige Einkommenssituation ist zudem subsidiär. Denn die Zuweisung der Ehewohnung
soll nicht zu einer Art Naturalunterhalt führen, der die Unterhaltslücke schließt
(BayObLG, FamRZ 1965, 513 ff.).
Dass
sie sich mit dem Antragsteller auf die Verrechnung der nach langer Trennungszeit nicht
unangemessen hohen Nutzungsentschädigung mit Kindesunterhalt geeinigt hat,
lässt zudem
erwarten, dass der Antragsteller unverzüglich nach Auszug der Antragsgegnerin mit der
Zahlung von Kindesunterhalt beginnen wird..." |
Verfahren Zuständig für die Entscheidung ist das
Familiengericht (§ 23b Abs. 1 Nr. 8 GVG; § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO), bei dem das
Scheidungsverfahren anhängig ist. Das Gericht wird tätig, wenn einer der Ehepartner dies
beantragt. Dabei könnte der Antrag lauten: Die Ehewohnung - Wohnung genau
bezeichnen- wird der Antragstellerin unter Begründung eines
Allein-Mietverhältnisses ab dem - Datum - mit dem Vermieter X zugewiesen.
Voraussetzung ist weiter, dass sich die Eheleute nicht darüber einigen können, wer von
ihnen künftig die Ehewohnung bewohnen soll (§ 1 Abs. 1 HausratsVO - HVO).
Außerdem ist das
Zuweisungsverfahren möglich, wenn sich zwar die Eheleute einig sind, der Vermieter aber
nicht zur Umgestaltung des Mietverhältnisses bereit ist (OLG Karlsruhe, FamRZ 1995, 45;
OLG Hamburg, NJW-RR 1990, 649; OLG Hamm, FamRZ 1994, 388; Dörr, NJW 1989, 810). Wird das
Zuweisungsverfahren nur wegen des fehlenden Einverständnisses des Vermieters betrieben,
so sind ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen (AG Duisburg, FamRZ 1989, 1211).
Das Gericht hat den Mietvertrag
seiner Zuweisungsentscheidung anzupassen. Waren beide Eheleute Mieter, so kann er
bestimmen, dass ein Ehegatte das Mietverhältnis alleine fortsetzt. War nur ein Ehepartner
Mieter und wird die Wohnung dem Nichtmieter-Ehegatten zugeteilt, kann er bestimmen, dass
dieser das Mietverhältnis fortsetzt. Die Neuregelung des Mietvertrages ist auf Regelungen
im Hinblick auf den Wechsel der Person des Mieters beschränkt. Die Bestimmungen der
Mietvertrages über die Miethöhe, Mietzeit und Kündigungsfristen bleiben unberührt.
Eine Entscheidung auf Zuweisung der
Ehewohnung kann nicht nach § 885 vollstreckt werden, wenn die Entscheidung nicht auch auf
Räumung der Wohnung lautet. Eine trotzdem erteilte Vollstreckungsklausel ist im Verfahren
nach § 732 aufzuheben.
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Rechtsprechung AG Weilburg om 02.02.1999 - 21 F 935/98 -
FamRZ 2000, 361
Das Familiengericht kann einem
Ehepartner auf Antrag die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zuweisen, soweit dies
notwendig ist, eine schwere Härte zu vermeiden. Diese Voraussetzung ist in der Regel
erfüllt, wenn ein Ehepartner die bisherige Ehewohnung für sich und oftmals für seine
Kinder weiter benötigt.
Die Zuweisung der Ehewohnung
während des Getrenntlebens kann jedoch auch bei beabsichtigter Vermietung durch den
Antrag stellenden Ehegatten, der auch Hauseigentümer ist, möglich sein, um aus einer
schwerwiegenden vom anderen Ehegatten mitverursachten wirtschaftlichen Notlage zu kommen.
Die Zuweisung der Ehewohnung durch das Gericht setzt danach nicht zwingend voraus, dass
die Wohnung zu Wohnzwecken benötigt wird.
AG Saarbrücken NJW-RR 2003, 145
Die Zuweisung der
Ehewohnung an einen der Ehegatten während des Getrenntlebens setzt seit der gesetzlichen
Änderung vom 17.12.2001 nur noch eine unbillige Härte voraus statt einer schweren
Härte. Eine unbillige Härte kann bereits dann gegeben sein, wenn das Wohl der im
Haushalt lebenden Kinder beeinträchtigt ist. Bei Gewalttaten unter Ehegatten besteht
grundsätzlich ein Anspruch des verletzten Ehegatten auf Überlassung der gesamten
Wohnung. |
Trennung
und Übergabe eines Geschäfts Nach
der Trennung hat der Ehepartner nicht ohne weiteres das Recht auf die Übergabe
eines früher gemeinsam betriebenen Ladengeschäfts. Allein der Umstand, dass der
Ehepartner das Geschäft aufgebaut und gestaltet habe, reicht nach dem Landgericht Coburg
nicht aus, einen solchen Anspruch zu begründen. Etwas anderes gilt selbstverständlich,
wenn es konkret vertraglich vereinbart worden ist.
Das Landgericht lehnte die Klage einer Floristin ab, die
nach der Trennung von ihrem Ehemann die Übertragung der Firma einklagen wollte, weil sie
das Geschäft aufgebaut habe. Die Übernahme des Geschäfts durch die Ehefrau sei zwar
angedacht gewesen, eine konkrete Einigung sei aber nicht erzielt worden (Landgericht
Coburg - 11 O 842/03).
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Guthaben
Konto
Wenn sich die Ehepaare trennen, ist jeder
berechtigt, die Hälfte des Guthabens von dem gemeinsamen Konto anzuheben (OLG Hamm - AZ:
C3 UF 105/98). Auch bei einer funktionierenden Ehe darf ein Ehepartner das Guthaben auf
einem gemeinsamen Konto nicht vollständig abheben. Auch hier ist gilt, dass die andere
Hälfte dem anderen Ehepartner gehört (Vgl. OLG Düsseldorf - AZ: 11 U 67/98). |
Versicherungen
und Trennung/Scheidung
Bei Trennung und Scheidung können sich auch Probleme
des Versicherungsschutzes ergeben. Geschützt ist der Versicherungsnehmer,
der andere Ehegatte wird über kurz oder lang einen eigenen
Versicherungsschutz begründen müssen. Zu differenzieren ist hier wie
folgt, wobei allerdings vorrangig ein Blick in die allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Versicherungen geworfen werden
sollte:
Krankenversicherung
In der gesetzlichen Krankenversicherung sind, wenn nur
ein Ehepartner berufstätig ist, Ehepartner und Kinder beitragsfrei
mitversichert. Der Mitversicherte muss sich nach Scheidung innerhalb von
drei Monaten um einen eigenen Krankenversicherungsschutz bemühen.
Kfz-Versicherung
Sind Erst- und Zweitwagen gemeinsam auf einen
Versicherungsnehmer zugelassen, müssen sich die beiden Ex-Partner,
nachdem eine Einigung darüber erzielt wurde, wer welches Auto behält,
getrennt selbst versichern. Die Übertragung von Schadensfreiheitsrabatten
ist dabei möglich - die Zustimmung des Partners vorausgesetzt.
Hausrat
Entscheidend ist hier die Trennung. Der Hausrat ist nach
der Trennung bis maximal drei Monate nach der letzten Beitragszahlung in
zwei Wohnungen mitversichert. Der Versicherungsnehmer behält bei einem
Auszug den Versicherungsschutz in der neuen oder alten Wohnung. Ggf.
sollte man den Vertrag anpassen, wenn weniger Werte eine geringere
Versicherungssumme sinnvoll erscheinen lassen. Der bisher Mitversicherte
muss einen neuen Vertrag abschließen.
Haftpflicht
Eheleute müssen als Mitversicherte bei Scheidung neue
Verträge abschließen. Die Kinder bleiben mitversichert.
Rechtsschutzversicherung
Für den Rechtsschutz gilt regelmäßig dasselbe.
Beratungsrechtsschutz für Familien- und Erbrecht gibt es nur für den
Versicherten.
Lebensversicherung
Im Grunde ist nur zu überlegen, ob man den
Bezugsberechtigten ändert. Wenn dieser unwiderruflich eingesetzt wurde,
ist aber die Zustimmung des Begünstigten erforderlich. Gemeinsame
Kapitallebensversicherung können in Einzelverträge umgewandelt werden,
wenn man sich einigt.
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Übrigens:
Bei unserer juristischen Recherche Ihrer Fälle greifen
wir unter anderem auf das juristische Informationssystem JURIS,
spezifische Prozessformularsammlungen und moderne Unterhalts- und Zugewinnberechungsprogramme, die teilweise auch
von Gerichten verwendet werden, zu, um
auf der Grundlage der neuesten Entscheidungen der Rechtsprechung und
präziser Berechnungen eine aktuelle Bewertung
Ihres Falles zu gewährleisten. |
Scheidung-online
Was heißt eigentlich Scheidung
online? Eine Online-Scheidung ist eine Scheidung, die den
Mandanten in die Lage versetzt, die wesentlichen Verfahrensabläufe ohne
großen Aufwand zu erledigen und den Kontakt mit Anwalt und Gericht zu
einer einfachen Angelegenheit macht. Wenn es also schnell gehen soll, füllen
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Selbstverständlich können
Sie auch gerne bei uns persönlich erscheinen, wenn Sie Fragen haben, die
Sie nicht per Telefon oder E-Mail erörtern wollen. Wir können
Scheidungsverfahren im Gebiet der gesamten Bundesrepublik Deutschland für
Sie betreiben. Allerdings müssen natürlich die gesetzlichen
Voraussetzungen vorliegen. Eine Scheidung ist dann am Einfachsten, wenn
sich die Eheleute einig sind und bereits ein Jahr getrennt leben. Doch
auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen sollten, heißt das nicht
in jedem Fall, dass Sie deswegen zwingend warten.
Wir führen dann - wenn Sie
uns die genannten Unterlagen zugeschickt haben, das Verfahren durch. Das
Gericht wird, wenn es die Information über die Versorgungssituation
(Rentenanwartschaften etc.) hat, einen Termin bestimmen. Dann allerdings müssen
Sie kurz bei Gericht erscheinen. Das ist aber in den meisten Fällen
dieser Art eher eine Formalie, die mitunter in fünf Minuten erledigt sein
kann.
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Zum
Thema >> Scheinehe
Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und
Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere
die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler
Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen
zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit
Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen
Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
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