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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Gewinnspiele 

im Internet 

Das juristische Hauptproblem von Gewinnspielen ist die Frage nach der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit. Gewinnspiele aus Wettbewerbsgründen sind grundsätzlich zulässig (LG München I, Urteil v. 25.2.2003 - 33 O 1562/03).  Nur wenn besondere Umstände vorliegen, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründen, können sie als wettbewerbswidrig gemäß § 1 UWG untersagt werden. 
Solche Momente wettbewerbswidrigen Verhaltens können nach der Rechtsprechung in der Koppelung des Warenabsatzes mit der Teilnahmechance an einem Gewinnspiel, in einer psychische Eigenarten ausnutzenden Kaufzwangsituation, aber auch etwa in einer Irreführung des Publikums über die Gewinnchancen  bestehen.  Die Kopplung des Teilnahmescheins mit dem Bestellschein wäre danach unzulässig bzw. ein Wettbewerbsverstoß. Die Koppelung von einem Gewinnspiel an den Kauf einer Ware oder Dienstleistung ist ausdrücklich verboten.

Wenn die Teilnahme voraussetzt, dass nur die Personen an der Verlosung teilnehmen können, die bereits Waren gekauft haben, ist das wettbewerbswidrig und unzulässig und kann unter Umständen sogar bestraft werden (vgl. §§ 284, 286 StGB). Es darf nicht über die Teilnahmebedingungen und die Gewinne, die Gewinnchance und den Wert der Gewinne getäuscht werden (Vgl. das Irreführungsverbot gemäß § 4 Nr. 6 UWG).

§ 5 UWG Irreführende Werbung

(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer irreführend wirbt.

(2) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen, insbesondere in ihr enthaltene Angaben über:

  1. die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Zusammensetzung, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, die Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, die geographische oder betriebliche Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
  2. den Anlass des Verkaufs und den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, und die Bedingungen, unter denen die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden;
  3. die geschäftlichen Verhältnisse, insbesondere die Art, die Eigenschaften und die Rechte des Werbenden, wie seine Identität und sein Vermögen, seine geistigen Eigentumsrechte, seine Befähigung oder seine Auszeichnungen oder Ehrungen.

Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung für die Entscheidung zum Vertragsschluss nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.

(3) Angaben im Sinne von Absatz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(4) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(5) Es ist irreführend, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten ist. Angemessen ist im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage, es sei denn, der Unternehmer weist Gründe nach, die eine geringere Bevorratung rechtfertigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Werbung für eine Dienstleistung.

 

Bei der Präsentation der Gewinnchancen ist es rechtswidrig, nur mit hohen Gewinnen zu werben und zu verschweigen, dass daneben auch geringwertige Gewinne verteilt werden. Wird mit hohen Gewinne geworben, dürfen nicht nur wertlose Gewinne vergeben werden.  Teilnahmefristen und ein Termin für die Preisverteilung sind auch aufzuführen ggf. verkoppelt mit dem Hinweis, wie die Gewinne den Glücklichen erreichen.  Es sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass weder ein Kauf noch die Freigabe der Adresse zu Werbezwecken die Gewinnchancen beeinflusst. Der Hinweis „Der Rechtsweg ist ausgeschlossen“ wird empfohlen.
Die Rechtsprechung hält es auch für unzulässig, wenn die einzige Teilnahmemöglichkeit über die Benutzung einer kostenpflichtigen 0190er Nummer läuft. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass die Teilnahme an einem Gewinnspiel oder Preisausschreiben nicht in irgendeiner - auch nur indirekten - Weise mit dem Warenabsatz des Veranstalters verkoppelt sein darf, wie das LG Memmingen am 10.05.2000 (1 H O 2217/99) entschieden hat. 

Die Erlöse aus der Verwendung der 0190-Nummern sind in diesem Sinne als Vorteile anzusehen, die einem gesteigerten Warenabsatz gleichzustellen sind. Das gilt erst recht, wenn durch die Gewinnspiele in primär Kinder und Jugendliche angesprochen werden sollen, da die   nicht erkennen können, dass die Erlöse aus den Gesprächen dem Veranstalter zufließen und zum anderen die Kinder und Jugendlichen angeregt werden, die elterlichen Telekommunikationseinrichtungen unerlaubt in Anspruch zu nehmen und damit die elterlichen Entscheidungsbefugnisse zu umgehen.  

Warum sind diese Spiele im Internet überhaupt so beliebt geworden? 

Zentral ist oft die Absicht, Teilnehmerdaten zu verwerten. Will der Veranstalter diese sog. personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, so benötigt er dafür eine ausdrückliche (unabhängig von der Erklärung über die Datenspeicherung) Einwilligung der Interessenten.  Soll die beim Gewinnspiel angegebene Adresse des Teilnehmers also für Werbezwecke genutzt werden, muss darauf ausdrücklich hingewiesen und dem Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, seine Einwilligung zu verweigern. 

Zum Gewinnversprechen vgl. die Argumentation des BGH (III ZR 106/03 - 16. Oktober 2003)

Mit der Einführung des § 661a BGB wollte der Gesetzgeber einer verbreiteten und wettbewerbsrechtlich unzulässigen Praxis entgegenwirken, dass Unternehmer Verbrauchern Mitteilungen über angebliche Gewinne übersenden, um sie zur Bestellung von Waren zu veranlassen, die Gewinne auf Nachfrage aber nicht aushändigen. Nach Auffassung des Gesetzgebers hatten die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb die unzulässigen Gewinnspiele nicht zurückgedrängt. Es erschien deshalb erforderlich, diese Vorschriften durch zivilrechtliche Ansprüche zu unterlegen; der Unternehmer sollte beim Wort genommen werden, um den Missbrauch abzustellen ... Der durch § 661a BGB begründete Anspruch des Verbrauchers gegen den Unternehmer auf Leistung des Preises wird dementsprechend allgemein als zivilrechtlicher Anspruch aufgefasst; streitig ist allein dessen Einordnung innerhalb des Zivilrechts. 

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