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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Gewinnzusagen

Die Rechtsprechung löst mitunter ein, was windige Unternehmen versprechen, 

aber nicht bereit sind zu halten.

 

Wer hätte sie noch nicht im Briefkasten gehabt - die Gewinnmitteilung über Hunderttausende oder Millionen Euro? Meistens ergibt sich aus dem "Kleingedruckten", dass es diesmal mit dem Gewinn noch nicht geklappt hat bzw. erst einmal Lose etc. gekauft werden müssen. Auch die ewigen Einblendungen auf Webseiten, gerade sei man als Gewinner ermittelt werden, die selbst von den eigenen Providern für erträglich gehalten werden, nerven. 

Doch es kann auch anders kommen, zumindest für windige Werber dieser Art:

Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 26 U 21/03): Postalisch zugesandte Gewinnversprechen sind auch bei den Hintermännern einer Briefkastenfirma einklagbar.  Verurteilt wurde ein Unternehmen aus Belgien, einem deutschen Kunden den versprochenen Gewinn von rund 38 500 Euro auszuzahlen. Die belgische Firma hatte im Auftrag eines spanischen Versandhandels in den Niederlanden ein Postfach angemietet und die Gewinnversprechen verschickt. Der spanische Versand und die deutsche Firma, die die bestellten Produkte ausgeliefert und Rechnungen kassiert hatte, traf keine Verpflichtung.

Irreführende Gewinnmitteilungen sind wettbewerbswidrig    

Irreführende „Gewinnbenachrichtigungen“ sind nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH - I ZR 279/02) wettbewerbswidrig.  Wer bei Preisausschreiben die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angebe, verstoße gegen das Wettbewerbsrecht, befand der Bundesgerichtshof. In dem Fall ging es um ein - unaufgefordert an zahlreiche Verbraucher versandtes - Schreiben, in dem den Adressaten mitgeteilt wurde, sie hätten einen von vier abgebildeten Preisen gewonnen. Unter einer 0190er-Nummer sollten sie eine „Gewinn-Auskunft“ erhalten. Die dort abrufbare Telefonansage lieferte allerdings nur eine allgemeine Beschreibung der Preise. 

Gegen Begleichung „anteiliger Organisationskosten“ von rund 26 Euro, so hieß es dort weiter, sollten die angeblichen Gewinner mit einer „unwiderruflichen Gewinn-Anforderung“ schließlich in den Besitz der Preise gelangen. Der BGH gab einer Unterlassungsklage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen das Preisausschreiben statt. Der Hinweis auf die Telefonnummer sei irreführend, weil der Verbraucher dort nicht die erwartete Auskunft über seinen Gewinn erhalte, entschied das Gericht. Auch der Aufforderung, einen Kostenbeitrag zu leisten, fehle die nötige Eindeutigkeit, weil der Verbraucher nicht erkennen könne, wofür das Geld verwendet werden solle.

Eine niederländische Versandhandelsfirma wurde verurteilt, auf eine unaufgefordert ausgesandte Gewinnmitteilung den Gewinn in Höhe von 24 000 Euro auch wirklich auszubezahlen. dif.jpg (2127 Byte)Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG)  (Az.: 5 U 122/02) war der Auffassung, dass die Gewinnmitteilung  so gestaltet gewesen sei, dass ein Empfänger denken musste, er habe tatsächlich gewonnen.

Da halfen auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts: Die einschränkenden Geschäftsbedingungen wären bewusst verschleiert worden - Oberlandesgericht Oldenburg (Az.: 5 U 122/02).

Auch der Bundesgerichtshof hält eine verbindliche Gewinnzusage nach angeblicher Ziehung für verbindlich. Eine entsprechende Vorschrift, die solche häufig per Post versandten Zusagen für rechtsgültig erklärt, ist verfassungsgemäß (BGH - III ZR 106/03 vom 16. Oktober 2003).

In dem Brief des Versandhandelsunternehmens aus Holland hieß es: «Es sind 9000 DM! Ja, 9000 DM in bar, die Ihnen und Ihrer Ziehungs-Nummer eindeutig zugeteilt wurden!» Obwohl der Kläger, wie gewünscht, einen «Einlöse-Scheck» und eine "Spezialitäten-Test-Anforderung" mit einer Warenbestellung über rund 40 Euro zurücksandte, erhielt er das Geld nie.

Einschlägig ist § 661 a BGB. Danach muss ein Unternehmen, das mit einer Gewinnzusage den Eindruck erweckt, der Verbraucher habe einen Preis gewonnen, diesen Gewinn auch auszahlen.  

Aber auch das gibt es: Ein Fernsehsender darf dagegen Zuschauer von Gewinnspielen ausschließen (LG München - Az.: 33 0 15954/04). Die Teilnahme eines Fernsehzuschauers an Gewinnspielen ist zur Bedarfsdeckung einer normalen Lebensführung eines Durchschnittsmenschen nicht erforderlich.  Der rührige Anspruchsteller hatte innerhalb eines halben Jahres bei TV-Spielen mehr als 20 000 Euro gewonnen. Der Ausschluss häufiger Gewinner dient unter anderem der Funktionsfähigkeit des Spielekonzepts. Das meinte jedenfalls das Gericht. Vor allem bei erfolglos teilnehmenden Anrufern führt die erfolgreiche Teilnahme einzelner Personen dazu hier Manipulationen oder einem Mangel an Chancengleichheit zu wittern. Das wieder kann zu einem Teilnahmerückgang führen. 

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