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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Geschenkt ist geschenkt?

Schenkkreise sind sittenwidrig 

und man kann sich seinen Einsatz zurückholen

 

Schenkkreise versprechen ihren Teilnehmern schnelles Geld im Schneeballsystem. Nur ein einziges Mal „schenkt“ man einige tausend Euro an einen Dritten und wirbt dann wiederum Schenker an, die auch zu einer Zahlung bereit sind. Schließlich steht man ganz oben auf der Schenkerpyramide und erhält eine erkleckliche Summe von Teilnehmern, die nun ihrerseits auf das große Geld hoffen. Klingt gut, aber bekanntlich beißen den Letzten die Hunde.  

Die Teilnahme am Schenkkreis ist nicht strafbar. Aber was passiert, wenn man sein Geld zurück will, weil man die Spitze der Pyramide nie erreichen wird? Zunächst hatte die Rechtsprechung (Vgl. etwa das Landgericht Bonn - 2 O 30/04) dem Rückforderungsbegehren einen Riegel vorgeschoben. Wer sich auf sittenwidrige Geschäfte dieser Art einlässt, habe Pech gehabt. Er kann nichts zurückverlangen, weil die Rechtsprechung sittenwidriges Verhalten nicht unterstützt.    

Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Urteilen vom 11. November 2005 (III ZR 72/05, III ZR 73/05) die Vereinbarung eines "Schenkkreises" für sittenwidrig und damit nichtig erklärt, da sie auf ein Schneeballsystem gerichtet sei. Zwar ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Gesetz- oder Sittenverstoß zur Last fällt. Doch das gilt hier auf Grund der folgenden Überlegung nicht: Die im Schneeballsystem organisierten "Schenkkreise" sind anstößig. Denn die große Masse der Teilnehmer - im Gegensatz zu den initiierenden "Mitspielern", die meistens sichere Gewinne erzielten – machte zwangsläufig keinen Gewinn, sondern verliert lediglich ihren Einsatz. Das Spiel zielte allein darauf ab, zugunsten einiger weniger "Mitspieler" leichtgläubige Menschen auszunutzen und sie zur Zahlung des "Einsatzes" zu bewegen. Einem solchermaßen sittenwidrigen Verhalten solle aber Einhalt geboten werden, indem diese Vereinbarungen von der Rechtsordnung für nichtig erklärt werden. Dieser Zweck würde aber im Ergebnis konterkariert und die Initiatoren solcher "Spiele" würden geradezu zum Weitermachen eingeladen, wenn sie die mit sittenwidrigen Methoden erlangten Gelder behalten dürften.

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