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Handelsregister |
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Hier
werden rechtliche Darstellungen für Unternehmen gegeben - und
insbesondere auch aktuelle Entscheidungen der Rechtsprechung
vorgestellt, die uns im Blick auf Internethandel und für Unternehmensauftritte im Internet
relevant erscheinen. Diese Seiten
stellen indes keine kostenlose Rechtberatung dar. Weder gibt es
hier einzelfallbezogene Rechtsdarstellungen noch können wir Gewähr
für die Richtigkeit und jederzeitige Aktualität der
Informationen übernehmen, auch wenn wir die Darstellungen sorgfältig
auswählen. Individuelle Rechtsberatungen sind kostenpflichtig.
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Handelsregister |
Das Handelsregister besteht aus zwei
Abteilungen: In die Abteilung A werden eingetragen die
Einzelkaufleute, die in den § 33
des Handelsgesetzbuchs bezeichneten juristischen Personen sowie
die offenen Handelsgesellschaften, die Kommanditgesellschaften
und die Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen. In die Abteilung B werden eingetragen die
Aktiengesellschaften, die Kommanditgesellschaften auf Aktien,
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Für jedes
Unternehmen wird eine eigene Karteikarte angelegt. Das ist Registerblatt
mit jeweils einer eigenen Registernummer. |
Beispiel GmbH: Die Eintragung in Abteilung B des
Handelsregisters umfasst in diesem Fall Firma und Sitz der GmbH, den
Unternehmensgegenstand, die Höhe des Stammkapitals, den Tag
des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags, die Personen und
Vertretungsbefugnis aller (auch der stellvertretenden) Geschäftsführer
mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort sowie
gegebenenfalls die Zeitdauer der Gesellschaft.
Die Geschäftsführer
haben nach jeder Veränderung in den Personen der
Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung unverzüglich
eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus
welcher Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort der
letzteren sowie ihre Stammeinlagen zu entnehmen sind, zum
Handelsregister einzureichen. Hat
ein Notar einen Vertrag über die Abtretung eines Geschäftsanteils
nach § 15 Abs.
3 beurkundet, so hat er diese Abtretung unverzüglich dem
Registergericht anzuzeigen. Geschäftsführer, welche die ihnen nach Absatz 1
obliegende Pflicht verletzen, haften den Gläubigern der
Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden als
Gesamtschuldner.
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Der Zugang zum
Handelsregister ist für jedermann eröffnet. Eingesehen werden können neben den Eintragungen auch
die zum Handelsregister eingereichten Unterlagen, etwa
Anmeldungen zur Eintragung, Unterschriftszeichnungen,
Gesellschaftsverträge, Gesellschafterlisten,
Unternehmensverträge, Jahresabschlüsse, Geschäftsberichte.
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