Name
Namensangleichung
Namenserklärung

Universität Bonn neben Kanzlei Dr. Palm
Was können wir für Sie tun?Wir befassen uns mit sämtlichen Varianten des Namensrechts in einer Vielzahl von Fällen. Dabei ist es uns gelungen, zahlreiche Namen gegen "bessere" einzutauschen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. Insbesondere richtet sich unsere Arbeit darauf, den Behörden darzulegen, warum ein wichtiger Grund zur Namensänderung berechtigt. Wir haben Namensänderungen, Eindeutschungen, Richtigstellungen von Einträgen im Kontext von Eheschließungen, Einbürgerungen, Spätaussiedler-Konstellationen etc. betrieben. Hadern Sie mit Ihrem Namen? Stellen Sie uns Ihr Problem dar und wir beraten Sie gerne über Änderungsmöglichkeiten. Wir haben mit vielen Behörden in der Bundesrepublik Deutschland zu tun gehabt und kennen die üblichen Argumentationen, die oft darauf gerichtet sind, den AntragstellerInnen auf die Schwierigkeiten des Interesses an einer Namensänderung klar zu machen.
Art. 47 EGBGB regelt die Frage der Namenswahl sowohl im Blick auf Vor- und Familiennamen. Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht (also etwa bei Einbürgerung), so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt
1. aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen,
2. bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen einen solchen Namen wählen,
3. Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
4. die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
5. eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so kann sie neue Vornamen annehmen.
Ist der Name Ehename, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden.
Das gilt entsprechend für die Bildung eines Namens nach deutschem Recht, wenn dieser von einem Namen abgeleitet werden soll, der nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben worden ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden. Die Erklärungen können auch von den Standesbeamten öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
In der Praxis sind die verschiedenen
Namenskonstellationen, die sich aufgrund dieser Regelung ergeben, aber
äußerst variantenreich. Bei mehreren Eigennamen, die sich nicht
nach Vor- oder Familiennamen differenziert werden, kann Vor- und
Familienname daraus bestimmt werden. Wenn nur ein Eigenname geführt wird,
kann dieser entweder als Vor- oder als Familienname erklärt werden. Der
fehlende Name kann gewählt werden.
Vornamen können in zu der typischen deutschen Form modifiziert werden,
Piotr würde dann Peter heißen. Gibt es keine deutschen Namen, kann ein
deutscher Vorname gewählt werden. Aus Kara ben Nemsis Begleiter (Hadschi)
Halef Omar könnte dann Heinz Otto werden.
Bei fremdländischen Familiennamen kann die deutsche Form entsprechend
angeglichen werden, also Smith wird zu Schmidt. Wenn es für den fremdländischen
Familiennamen eine deutsche Übersetzung gibt, kann diese angenommen
werden. Bei Ehegatten muss eine gemeinsame Erklärung abgegeben
werden.
Aber - 2011 hat das OLG Hamburg entschieden: Macht eine Person mit einem nach ausländischem Recht erworbenen Namen nach ihrer Einbürgerung gemäß Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 2. Alt. EGBGB von der Möglichkeit Gebrauch, einen neuen Vornamen anzunehmen, so muss es sich nicht um „einen in Deutschland üblichen Vornamen“ handeln. Sie kann sich auch dafür entscheiden, einen bislang bereits als zweiten Vornamen geführten Namen nunmehr als alleinigen Vornamen anzunehmen. Wichtig ist diese letztere Feststellung, weil das eine relativ praktische Möglichkeit ist, einen lästigen Vornamen zu entfernen. D.h. es kann ein ausländischer (!) Vorname gewählt werden und der zweite Vorname entfernt werden, ohne dass etwa eine deutschsprachige Variante des neuen Vornamens konstruiert werden müsste (Also im konkreten Fall: Mardin wird nicht Martin, sondern kann als Vorname geführt werden wie bisher unter Entfernung des zweiten Namens).

Erforderliche Unterlagen für die Namenserklärung nach Art. 47 EGBGB: Personalausweis oder Reisepass, Nachweis über die Anwendbarkeit deutschen Rechts z. B. Einbürgerungsurkunde, Statusbescheinigung, Reiseausweis, weiterhin Geburtsurkunde bzw. eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern im Original, wenn verheiratet: Heiratsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch, bei Scheidung: Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk des Gerichts.
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Namenstourismus ist keine LösungWer im Ausland eine gewillkürte Namensänderung durchführt, aber als Deutscher weiterhin dem deutschen Namensrecht unterliegt, wird eher keinen Erfolg mit dem im Ausland erworbenen Namen haben, wenn er ihn hier zu führen gedenkt. Allerdings gibt es auch in dieser Konstellation Ausnahmetatbestände. Die "hinkende Namensführung" ist jedenfalls in internationalen Kontexten, vor allem mit dem Umstand der Datenabgleichung ein immenses Problem.
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