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Unterhalt für Eltern
Leistungen der Grundsicherung
im Alter
und bei Erwerbsminderung |
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Eine
Irritation löst immer wieder der § 43 Abs.
2 SGB 12 aus: Unterhaltsansprüche der
Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben
unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne
des § 16 des Vierten Buches unter einem Betrag
von 100.000 Euro liegt. Es wird vermutet, dass das
Einkommen der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 die dort genannte
Grenze nicht überschreitet.
Was heißt das? Nach dieser Vorschrift bleiben bei
der Bewilligung von Leistungen der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Unterhaltsansprüche
der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt,
sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des
Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung - SGB IV - unter einem Betrag von 100.000 Euro
liegt. Bei anderen Leistungen ist die Grenze nicht einschlägig. |
Wir vertreten seit
Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen
Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch
familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
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