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Erwachsenenadoption
Interessen leiblicher Eltern und Kinder
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Altes Landgericht Amtsgericht Düsseldorf (vormals)
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Wer
wird bei dem Verfahren der Volljährigenadoption beteiligt?
Bei der Volljährigen- oder
Erwachsenenadoption ist es ein regelmäßig auftretendes Problem, dass
auch neben den Antragstellern andere Familienmitglieder in ihren
Interessen berührt sind oder zumindest sein können. Die Frage stellt
sich also immer wieder, wer an den Verfahren beteiligt wird und mit
welchen Argumenten er gehört wird. Leibliche Kinder des Annehmenden
können in ihren Interessen berührt sein. Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden,
wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder
des Anzunehmenden entgegenstehen.
Der Gesetzgeber hat in § 1769 BGB nicht geregelt, dass die Interessen
eigener Kinder grundsätzlich überwiegen, sondern hat dies der
Einzelfallabwägung des Richters überlassen. In § 1769 BGB
hat der Gesetzgeber intentional darauf verzichtet, die Kinderlosigkeit des
Annehmenden als grundsätzliche Voraussetzung der Volljährigenadoption
beizubehalten, wie das früher geregelt war. Heute heißt es: "Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.
"
Wenn dem leiblichen Kind eines Annehmenden
vor der Entscheidung über eine Volljährigenadoption nicht in
ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt wurde, kann das leibliche
Kind nach der Rechtsprechung gegen den stattgebenden Adoptionsbeschluss
eine Beschwerde als außerordentliches Rechtsmittel einlegen. Der im Falle
der Adoption verringerte Pflichtteilsanspruch ist ein nach § 1769 BGB bei
der Abwägung zu berücksichtigendes Interesse, das jedoch das Interesse
an der rechtlichen Verankerung einer jahrzehntelang tatsächlich gelebten
familiären Beziehung in der Regel nicht überwiegt
Zur Annahme eines Kindes ist bei der
Minderjährigenadoption die
Einwilligung der Eltern erforderlich. Bei der
Volljährigenannahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme
als gesetzlicher Spezialfall ist auch geregelt, das
eine solche Bestimmung nicht getroffen werden darf, wenn ihr überwiegende
Interessen der Eltern des Anzunehmenden
entgegenstehen.
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Das Familiengericht kann beim
Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und
des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den
Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten
Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756 BGB: Nimmt ein Ehepaar ein
Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so
erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes
der Ehegatten. Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis
des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die
sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten, wenn z. B. der Anzunehmende
bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen
worden ist.
Wenn der Anzunehmende bereits
als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist,
ist nach § 1772 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Volladoption grundsätzlich möglich
sei. Außerdem ist jedoch eine umfassende Abwägung der Interessen der am
Adoptionsverfahren Beteiligten vorzunehmen: "Eine
solche Bestimmung darf nicht getroffen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen." Prüfungsmaßstab ist der
Zweck der Volladoption und das Verbot des § 1772 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein
Kind, dessen Verbindung zur leiblichen Verwandtschaft faktisch oder
rechtlich abgebrochen wurde, soll durch Volladoption
eine vollwertige Ersatzfamilie erhalten, die eine ungestörte
Entwicklung sichert. Besteht dagegen noch Verbindung zur leiblichen
Familie, so ist der Abbruch dieser Beziehung auch nach Erreichung der
Volljährigkeit grundsätzlich nicht gerechtfertigt.
Besteht faktisch keine Verbindung zu
den leiblichen Eltern spricht das für eine Volladoption. Eine solche ist
jedoch dann sittlich nicht gerechtfertigt, wenn sich damit das inzwischen
volljährige Kind faktisch seiner gegenüber dem leiblichen Elternteil
bestehenden gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, während es
seinerseits während der Zeit seiner Bedürftigkeit von diesem Elternteil
versorgt worden sei. Gemäß § 1772 Abs. 1 Satz 2 BGB darf einem Antrag
auf Volladoption nicht entsprochen werden, wenn überwiegende
Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen. Niedriges
Einkommens kann zum Problem werden, wenn die leiblichen Eltern auf
Unterhaltsansprüche gegen das Kind angewiesen sein könnten. Das eröffnet einige Fragen, die wir ihnen gerne näher erläutern können, da wir solche Konstellationen in der Gerichtspraxis besonders gut kennen gelernt haben.
Auch ist zu berücksichtigen, dass die Volladoption
nicht erforderlich ist, um eine weitere ungestörte Entwicklung der
Anzunehmenden sicherzustellen. Bereits durch eine Adoption nach den
Vorschriften über die Annahme Volljähriger werden Rechte und Pflichten
begründet. Nach § 1772 Abs. 1 Satz 2 BGB darf der Ausspruch nicht
erfolgen, wenn überwiegende Interessen der leiblichen Eltern des
Anzunehmenden entgegenstehen. Hierfür reichen
unterhaltsrechtliche ebenso wie erbrechtliche Interessen aus.
Wird der Ausspruch der Adoption eines Volljährigen mit den Wirkungen der
Minderjährigenannahme beantragt (Volladoption), erstreckt sich die Prüfung
der sittlichen Rechtfertigung auch auf die mit einer Volladoption
einhergehenden Folgen. Durch die Volladoption wird – anders als bei der
normalen (sog. schwachen) Adoption eines Volljährigen, vgl. § 1770 BGB
– wie bei der Adoption eines Minderjährigen das rechtliche Band
zwischen der Anzunehmenden und ihrem leiblichen Vater unwiderruflich
zerschnitten. Das Verwandtschaftsverhältnis und die sich aus ihm
ergebenden Rechte und Pflichten wie Unterhaltsansprüche und das
gesetzliche Erbrecht erlöschen. Wenn die Beteiligten den Antrag auf
Volladoption gestellt haben und eine Adoption mit den schwächeren
Wirkungen der Volljährigenadoption von ihnen auch nicht hilfsweise
beantragt wurde, hat das Amtsgericht den Adoptionsantrag und das
Landgericht die Beschwerde zu Recht in vollem Umfang zurückgewiesen.
Leibliche Eltern sollten natürlich
auch sehen: Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen
vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des
Unterhalts verpflichtet. |
Zur Abwägung der beteiligten
Interessen hat das Amtsgericht Bremen
im Jahre 2009 folgende Überlegungen angestellt, die allerdings nicht von
allen Gerichten geteilt werden: Bei der Abwägung kann nicht außer
Betracht bleiben, dass erbrechtliche Ansprüche vor ihrer Entstehung, also
vor dem Erbfall, keine Anwartschaft in einer bestimmten Höhe begründen.
Der Pflichtteilsanspruch soll die gesetzlichen Erben vor unangemessener
Benachteiligung durch die gewillkürte Erbfolge
schützen. Dieser Anspruch garantiert aber keine Forderung in
bestimmter Höhe, da die Erbmasse selbst maßgeblich vom finanz- und vermögenswirksamen
Verhalten des zukünftigen Erblassers zu dessen Lebzeiten abhängt und
mangels vertraglicher Bindung zu dessen freier Disposition steht.
Die Pflichtteilsberechtigung der leiblichen Kinder werde
an sich und dem Grunde nach durch die Annahme nicht berührt, sondern
lediglich der Höhe nach. Diese Höhe kann sich aber durch jegliche
Disposition des Annehmenden zu dessen Lebzeiten ohnehin verringern. Umgekehrt
scheint es nicht gerechtfertigt, eine seit Jahrzehnten und bereits vor
ihrer Volljährigkeit mit den leiblichen Kindern des Annehmenden tatsächlich
gleich behandelte Anzunehmende nicht auch (erb-)rechtlich diesen
gleichzustellen.
Sachlich und sittlich ist diese Konstellation auch im
Lichte des Art. 6 Abs.1 Grundgesetz, der auch den Schutz der faktischen,
sozialen Familie umfasst, ebenso zu beurteilen wie die Situation, wenn der
Annehmende mit der Mutter der Anzunehmenden nach deren Eheschließung ein
weiteres leibliches Kind bekommen hätte. Die Anzunehmende war in dem zu
entscheidenden Fall bereits als Minderjährige in den gemeinsamen Haushalt
ihrer Mutter und des Annehmenden aufgenommen worden. Seit diesem Zeitpunkt
hat sich das Eltern-Kind-Verhältnis zwischen der Anzunehmenden und dem
Annehmenden entwickelt, ohne jedoch sein Verhältnis zu seinen leiblichen
Kindern zu beeinträchtigen. Annähernd dreißig Jahre war das Verhältnis
des Annehmenden zu den drei Kindern der Familie grundsätzlich gleich gut.
Anderes kann gelten, wenn die Beziehung zwischen Annehmender und
Anzunehmender erst seit kurzem und auch erst seit der Verschlechterung der
Beziehung zwischen Annehmender und ihrem leiblichen Sohn entstanden
ist. In § 1769 BGB habe der Gesetzgeber durch die
Gesetzesänderung bewusst darauf verzichtet, die Kinderlosigkeit
des Annehmenden als grundsätzliche Voraussetzung der Volljährigenadoption
beizubehalten und das Regel-Ausnahme-Verhältnis von der konkreten
tatrichterlichen Abwägung abhängig gemacht, bei gleich zu gewichtenden
Interessen jedoch dem Ausspruch der Annahme den Vorrang gegeben.
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Amtsgericht Bremen - mit interessanter
"Gerichtsverhandlung" als Betonrelief |
Die
Unterhaltsverpflichtung des anzunehmenden Volljährigen nach dem OLG
München im Jahre 2009 muss gegenüber dem leiblichen Elternteil zum
Zeitpunkt des Adoptionsantrags nicht schon
konkret bestehen oder sich abzeichnen, insbesondere dann nicht,
wenn der leibliche Elternteil, wie hier, seinerseits langjährig Unterhalt
geleistet hat. Der Umstand, dass der leibliche Vater potentiell bedürftig
werden und dann auf Unterhaltsansprüche gegenüber der Anzunehmenden
angewiesen sein könnte, kann ebenso in die Interessenabwägung einbezogen
werden wie der Umstand, dass dieser seinerseits der Anzunehmenden viele
Jahre lang Unterhalt geleistet hat. |
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