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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Einige Ergänzungen zum Thema

Eheverträge

Änderung von Eheverträgen

Ehevertrag, Erbvertrag und Testament 

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Eheverträge

 

Zur Wiederholung: So sieht die gesetzliche Regelung aus, wenn nichts vereinbart wird:

Die vermögensrechtliche Beziehung zwischen Ehegatten nennt man Güterstand. Wenn geheiratet und ehevertraglich keine Vereinbarung getroffen wird, leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand, in der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB).

Selbst Schulden bleiben bei demjenigen, der sie gemacht hat. Ein Ehegatte hat also mit den Schulden des anderen nichts zu tun, es sei denn, er hat sich zusammen mit ihm verpflichtet.

Erwirbt einer der Ehepartner während der Ehe einen Gegenstand für sich, gehört er ebenfalls allein ihm. In der Regel werden jedoch die meisten Hausratsgegenstände gemeinsam erworben. In diesem Fall erwerben beide gemeinsam Eigentum daran.

Zugewinngemeinschaft wird dieser Güterstand deshalb genannt, weil bei Ende der Ehe, dass heißt sowohl bei Scheidung als auch Tod eines Ehegatten, ein sogenannter Zugewinnausgleich stattfindet. Hierfür wird zunächst ermittelt, um welchen Betrag die Ehepartner ihr Vermögen jeweils während der Ehezeit vermehrt haben. Es werden für beide Ehegatten die jeweiligen Vermögen von zu Anfang und zu Ende der Ehe miteinander verglichen, Schulden werden abgezogen. Was dabei herauskommt, ist der Zugewinn. Anschließend wird die Differenz beider Zugewinnbeträge gebildet und derjenige, dessen Zugewinn geringer war, kann die Hälfte des überschießenden Zugewinns vom anderen verlangen.

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Eheverträge Ehevertrag Trennungsfolgen Scheidungsfolgen Dr. Palm Rechtsanwalt

Einige Anmerkungen zum Verhältnis von Ehevertrag - Erbvertrag - Testament

Wenn die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen haben, erben der Ehepartner 1/2 und die Kinder zusammen die andere Hälfte des Nachlasses. Haben die Eheleute keine Kinder, erbt der Ehepartner 3/4 des Nachlasses, das andere 1/4 erhalten entweder die Eltern oder die Geschwister oder Neffen oder Nichten des Erblassers. Diese Regelungen lassen sich durch Testament oder Erbvertrag ändern. Anders als das Testament ist der  Erbvertrag ein Vertrag zwischen zwei oder mehreren Personen, in dem Verfügungen über das Erbe getroffen werden. D.h. ein Vertragspartner verfügt in dem Vertrag letztwillig ohne dass eine Änderungsmöglichkeit bestünde. Das Testament ist jederzeit frei widerrufbar. Bei Unternehmern ist aber relevant, dass gesellschaftsrechtliche Regeln erbrechtlichen Verfügungen vorgehen. Wenn also ein Unternehmer eine letztwillige Verfügung aufsetzt, muss das mit bestehenden gesellschaftsrechtlichen Regelungen harmonisiert werden. 

Die besten Regelungen nützen indes nichts, wenn sie aufgehoben werden könnten. Hier einige typische (nicht alle) Konstellationen: 

Wann kann ein Testament angefochten werden? 

Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem die Aufhebung unmittelbar zustatten kommt, wenn also der Anfechtende einen Vorteil durch den Wegfall des Testaments erlangt (§ 2080 BGB). Die Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten (zum Beispiel die Eltern des Erblassers haben einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hat), ein typischer Fall, regelt sich nach § 2079 BGB. Die Anfechtung kann gemäß § 2082 Abs. 1 BGB nur binnen Jahresfrist erfolgen.

Zur Anfechtung des Erbvertrags gilt nach § 2285 BGB gilt: Die im § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist. Ggf. sollte man regeln, dass die jeweiligen Verfügungen ohne Rücksicht darauf geregelt wurden, ob und wie viele Pflichtteilsberechtigte zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden sind. Denn der Pflichtteilsberechtigte, der übergangen wurde, könnte sonst die Regelung anfechten. 

Die Vertragsparteien können durch einen neuen Erbvertrag diesen ganz oder teilweise aufheben, wenn alle Parteien des Erbvertrages bei der Aufhebung mitwirken. Diese Möglichkeit scheidet naturgemäß aus, wenn ein Vertragspartner verstorben ist. 

Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten, der mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird, genügt nach § 2276 II BGB die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form (Ratio: Kostenersparnis!). 
§ 2077 BGB
Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung

(1) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte.

(2) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Verlobten bedacht hat, ist unwirksam, wenn das Verlöbnis vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist.

(3) Die Verfügung ist nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde.

Für den Ausschluss des Ehegattenerbrechts ist Voraussetzung, dass das Scheidungsbegehren rechtshängig, der Scheidungsantrag also zugestellt ist. Haben sich Eheleute darauf verständigt, dass das gemeinschaftliche Testament auch im Falle einer Scheidung weiterhin gelten soll, so ist ein neues Testament ungültig, das nach dem Tod des ehemaligen Ehepartners geschrieben wurde und eine andere Erbfolge vorsieht.

Für den Todesfall

Erbrechtlich besteht hier kein besonderer Regelungsbedarf. Der Erbe kann bei einem verschuldeten Nachlass das Erbe ausschlagen. Dies auch dann, wenn beispielsweise eine gegenseitige erbvertragliche Einsetzung vereinbart war. Das bedeutet, dass Ehegatten sich gegenseitig vertraglich zu Erben einsetzen können, ohne dabei ein Risiko wegen der Schulden des anderen Ehepartners einzugehen.

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Was ist mit der Änderung von Eheverträgen: Der Ehevertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit nach § 1408 BGB notarieller Beurkundung; § 1410 BGB. Auch die Änderung oder Aufhebung stehen unter diesem Formerfordernis. Vorhandene Eheverträge sollten in regelmäßig untersucht werden, ob sie nach der Rechtsprechung in Verbindung mit geänderten Lebensumständen noch recht- und zweckmäßig sind. 

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Oberlandesgericht Köln

 

Unterhaltsrecht Sorgerecht">/a< Trennung 

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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