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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Unterhaltspflicht

von Kindern gegenüber ihren Eltern

Ehegatte und Unterhalt

"Schwiegersohnhaftung"

 

Bundesgerichtshof Karlsruhe

 

Aus einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern:

Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung vertreten, für die Leistungsfähigkeit eines verheirateten Unterhaltspflichtigen, der selbst nur über Einkünfte unterhalb des Selbstbehalts verfüge, komme es entscheidend darauf an, ob und ggf. inwieweit sein Einkommen zur Bestreitung des vorrangigen angemessenen Familienunterhalts benötigt werde. Dieser könne nicht generell mit den Mindestselbstbehalten des Unterhaltspflichtigen und seines Ehegatten angesetzt werden. Denn der Ehegatte stehe außerhalb des Unterhaltsrechtsverhältnisses des Unterhaltspflichtigen zu seinen Eltern und sei rechtlich nicht verpflichtet, sich zu deren Gunsten in seiner Lebensführung einzuschränken.

Was die Ehegatten für ihren Familienunterhalt benötigten, müsse vielmehr nach den im Einzelfall maßgebenden Verhältnissen, insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensstellung, des Einkommens, Vermögens und sozialen Rangs, bestimmt werden. Der Senat hat allerdings die Annahme des Oberlandesgerichts, Einkünfte in der Größenordnung, wie sie von der Beklagten und ihrem Ehemann erzielt worden seien, dienten zur Finanzierung der Lebensführung, nicht gebilligt. Diese Annahme sei nicht damit zu vereinbaren, dass die Sparquote in Deutschland rund 10 % des verfügbaren Einkommens beträgt. Mit Rücksicht darauf könne nicht ohne weiteres von einem Verbrauch des gesamten Familieneinkommens ausgegangen werden.  Vielmehr müsse der für seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit darlegungsbelastete Unterhaltspflichtige dann, wenn das Familieneinkommen die ihm und seinem Ehegatten zuzubilligenden Mindestselbstbehaltssätze übersteige, vortragen, wie sich der Familienunterhalt gestalte und ob und ggf. welche Beträge zur Vermögensbildung verwendet würden. Soweit das Einkommen der Ehegatten der Vermögensbildung zugeführt werde, fließe es nicht in den Familienunterhalt. Vermögensbildende Maßnahmen des Unterhaltspflichtigen dürften sich - soweit es nicht etwa um die Finanzierung eines angemessenen Eigenheims oder in angemessenem Rahmen betriebene zusätzliche Altersversorgung geht - nicht zu Lasten eines unterhaltsberechtigten Elternteils auswirken. Je nach dem, wie der Familienunterhalt danach zu bemessen sei, könne sich für die Beklagte, die hierzu nur anteilig beizutragen habe, die Verpflichtung ergeben, mit dem verbleibenden Teil ihres Einkommens Elternunterhalt zu leisten. Ihr angemessener Eigenbedarf sei nämlich durch den Familienunterhalt gesichert. Eine verdeckte Schwiegersohnhaftung werde dadurch nicht begründet, weil auch der angemessene Familienunterhalt des Ehegatten nicht beeinträchtigt werde. Das Oberlandesgericht wird deshalb zu prüfen haben, in welcher Höhe der Familienunterhalt der Beklagten und ihres Ehemannes anzusetzen ist. (Urteil vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00). 

Wichtige Unterscheidung zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber Eltern im Blick auf das "Familieneinkommen".

Beim Elternunterhalt wird das Vermögen des Ehegatten nicht berücksichtigt - OLG Koblenz/11 UF 338/01

Muss ein Kind für den Unterhalt seiner Eltern aufkommen, so findet für eine Berechnung der finanziellen Leistungsfähigkeit das Einkommen und Vermögen des Ehegatten keine Berücksichtigung. Grund dafür ist der Umstand, dass ansonsten der Ehepartner - obgleich für die Schwiegereltern nicht unterhaltspflichtig - indirekt zur Kasse gebeten werde. 

Die sog. Ein-Topf-Methode gilt also nicht.

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Übrigens: Bei unserer juristischen Recherche Ihrer Fälle greifen wir unter anderem auf das juristische Informationssystem JURIS, spezifische Prozessformularsammlungen und moderne Unterhalts- und Zugewinnberechungsprogramme, die teilweise auch von Gerichten verwendet werden, zu, um auf der Grundlage der neuesten Entscheidungen der Rechtsprechung und präziser Berechnungen eine aktuelle Bewertung Ihres Falles zu gewährleisten.

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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