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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Elternunterhalt

Selbstbehalt

Lebensgefährte

Grundsätzlich gilt: Kinder sind ihren bedürftigen Eltern grundsätzlich gegenüber unterhaltspflichtig. Die Unterhaltspflicht entsteht aus dem Verwandtschaftsverhältnis der direkten Abstammung. Bei Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines Elternteils ist nicht auf die von dem unterhaltspflichtigen Kind abgeleitete Lebensstellung abzustellen, sondern auf diejenige des unterhaltsbedürftigen Elternteils. Auch bei Pflegebedürftigkeit von Eltern kommt es bezüglich des auszuwählenden Heims auf deren wirtschaftliche Verhältnisse vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit an; die Kindesinteressen müssen bei der Heimauswahl nicht berücksichtigt werden. Der Anspruch auf Elternunterhalt kann übrigens auch zu kürzen sein, wenn zwischen dem unterhaltspflichtigen Kind und dem Elternteil, dessen Unterhaltsanspruch auf den Sozialleistungsträger übergegangen ist, über einen sehr langen Zeitraum keinerlei Kontakt bestanden hat.  

Ehegatten und eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner eines Kindes sind den Schwiegereltern nicht unterhaltspflichtig, da durch die Heirat oder die Eintragung der Partnerschaft keine direkte familiäre Bindung zu diesen hergestellt wird. Da indes eine wechselseitige Unterhaltspflicht der Eheleute oder Lebenspartner untereinander besteht, kann das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners Einfluss auf die Unterhaltspflicht des Kindes haben.  

Wenn der Ehegatte oder Lebenspartner kein eigenes Einkommen hat, so führt dies dazu, dass sich der Selbstbehalt des verdienenden Kindes erhöht, da der Ehegatte oder Lebenspartner vorrangig gegenüber den Eltern zu berücksichtigen ist.  

Verdient der Ehegatte oder Lebenspartner dagegen selbst, so kann dies dazu führen, dass der Bedarf der Eheleute oder Lebenspartner durch diese Einkommen ganz oder teilweise gedeckt ist, so dass ein größerer Anteil des Einkommens des Kindes für den Unterhalt der Eltern zu Verfügung steht. Der Selbstbehalt des Kindes reduziert sich dann. Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, kann also auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende angemessene Selbstbehalt insoweit gewahrt sein, als er durch den ihm von seinem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalt sein Auskommen findet. Die Höhe des von jedem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalts richtet sich nach dem Verhältnis der beiderseitigen unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen.  

Grundvoraussetzung dafür, dass eine Anrechung des Einkommens eines Dritten erfolgt, ist danach, dass zwischen dem Kind und dem Dritten eine Unterhaltsverpflichtung besteht. Dies ist nur bei Ehegatten und Lebenspartnern der Fall.  

Lebensgefährte und Selbstbehalt

Bei nicht miteinander verheirateten Paaren hat das Einkommen des Partners keinen Einfluss auf die Unterhaltspflicht des Kindes. Daher muss auch keine Auskunft über das Einkommen des Partners gegeben werden. Das ergibt sich auch aus § 117 Abs. 1 SBG XII, der den nicht verheirateten Partner nicht mit in den Kreis der Personen aufnimmt, die zur Auskunftserteilung verpflichtet sind. doch auch hier können sich unterhaltsrelevante Umstände so auswirken, dass sich der Selbstbehalt verändert.  

Steht dem Unterhaltspflichtigen weder ein Anspruch auf Familienunterhalt noch ein Anspruch für Versorgungsleistungen zu, schließt dies eine Herabsetzung des ihm zu belassenden notwendigen Selbstbehalts wegen ersparter Kosten durch die gemeinsame Haushaltsführung aber nicht aus (BGH 2008). Das gilt nach dieser Rechtsprechung in gleichem Maße für die Kosten der Wohnung wie für die allgemeinen Lebenshaltungskosten. Denn eine gemeinsame Haushaltsführung führt regelmäßig zu einer Kostenersparnis oder zu Synergieeffekten, die jeden Lebenspartner hälftig entlasten. Beispielhaft wurde insoweit auf Heizkosten hingewiesen, die sich nicht dadurch erhöhen, dass sich mehrere Personen in einem Raum befinden. Selbst wenn der Raumbedarf durch die Anzahl der dort lebenden Personen regelmäßig steigt, erreichen die Wohnkosten der Gemeinschaft jedenfalls nicht die Summe der Wohnkosten mehrerer Einzelhaushalte. Deswegen werden beide Partner der Lebensgemeinschaft durch die gemeinsame Haushaltsführung entlastet, ohne dafür eine eigene Leistung erbringen zu müssen. Darauf, dass freiwillige Leistungen Dritter grundsätzlich bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt bleiben, weil sie dem Unterhaltsberechtigten lediglich zu dessen eigener Entlastung und nicht zur Erweiterung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit gewährt werden, kommt es nicht an.  

Einer Berücksichtigung der Kostenersparnis in einer neuen Lebensgemeinschaft steht auch nicht entgegen, dass der Unterhaltsschuldner selbst entscheiden kann, wie er einen ihm zu belassenden Selbsthalt im Einzelfall verwendet. Danach ist es dem Unterhaltsschuldner freigestellt, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu bewerten und sich z.B. mit einer günstigeren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für jeweils andere Zwecke - Kleidung, Urlaubsreisen, Kultur -  einsetzen zu können.  

Also können aus dem Umstand des Zusammenlebens mit einem Partner auch finanzielle Vorteile erwachsen. So hat die Rechtsprechung zwar den Umstand des Zusammenlebens mit einem Lebensgefährten zwar grundsätzlich als relevante im Sinne der vorbezeichneten Synergieeffekte angesehen. Das heißt aber im jeweils konkreten Fall längst nicht, dass nun pauschal ein solcher Abzug beim Selbstbehalt durchgeführt wird, sodass zwingend mehr Mittel für den Unterhalt zur Verfügung stünden. Denn wenn etwa Wohnkosten geleistet werden, die wiederum den Leitlinien der Oberlandesgerichte zu dem vorgesehenen Wohnbedarf entsprechen, führt auch das Zusammenleben mit einem Lebensgefährten nicht zu einer Neuberechnung. Insofern ist nicht ersichtlich, dass hier die Rechtsprechung den Lebensgefährten bzw. das Zusammenleben mit ihm in nachhaltiger Weise berücksichtigt. Da das regelmäßig erst festzustellen ist und im Einzelfall sehr umstritten sein kann, ist eher nicht mit maßgeblichen Abzügen und damit einer Unterhaltsmehrleistung zu rechnen. Denkbar wären aber im Blick auf die Unterhaltstabellen auch Pauschalierungen, sodass lediglich 45 % statt 50 % des über dem Selbstbehalt liegenden Einkommens anrechungsfrei bleiben. 

Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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