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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Versorgungsausgleich

Verjährung

Auch die späte Antragstellung auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Rechtskraft der Scheidung lässt einen Wertausgleich nicht automatisch der generellen Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB (gültig bis 31.08.2009) als grob unbillig erscheinen. Wer lediglich im Verfahren zuvor mitgeteilt hat, keinen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs zu stellen, kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände objektiv nicht so behandelt werden, als werde er auch in Zukunft keinen Wertausgleich begehren. 

Fallen die Zeitpunkte der Rechtskraft der Scheidung und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auseinander, "verjährt" der Ausgleichsanspruch nicht; er erlischt nach § 1587 e Abs. 2 BGB (gültig bis 31.08.2009) grundsätzlich erst mit dem Tode des Berechtigten. Umstände, die demgegenüber die Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig erscheinen lassen, müssten substantiiert werden. Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre; hierbei dürfen Umstände nicht allein deshalb berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben, sagt (unter anderem) das Gesetz. Eine grobe Unbilligkeit in diesem Sinne kommt unter anderem dann in Betracht, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte über Vermögen verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist und außerdem der verpflichtete Ehegatte auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zu seiner sozialen Absicherung dringend angewiesen ist. 

Der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs wegen Sittenwidrigkeit des Ehevertrages ist z. B. nicht illoyal verspätet geltend gemacht, wenn seit dem Verbundurteil 6 Jahre vergangen sind.  

Vgl. heute § 27 VersAusglG mehr dazu >>

Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg

 

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücke, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht, darüber beraten und Mandanten vertreten.  

Versorgungsausgleich/Kontenklärung (Formulare Download Deutsche Rentenversicherung

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