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         Unterhalt 
        Unterhaltshöhe 
        Ausland  | 
      
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        | Bei der Bedarfsbestimmung
          des im Ausland lebenden Unterhaltsberechtigten ist nach der
          Rechtsprechung zunächst unter Berücksichtigung der unterschiedlichen
          Kaufkraft zu ermitteln, welcher Betrag erforderlich ist, um den nach
          der inländischen Unterhaltstabelle bestehenden Bedarf im Ausland zu
          befriedigen. Hierbei soll der Unterhaltsberechtigte auch in gewissem
          Umfang an den Einkünften des Unterhaltspflichtigen, die dieser unter
          den besseren Bedingungen des Inlands erzielt, teilhaben. Der
          Unterhaltsbedarf eines in Russland lebenden Kindes entspricht etwa dem
          deutschen Unterhaltsbedarf zu einem Drittel, hat das OLG Koblenz
          entschieden. | 
       
      
        | Ein Blick
          über die Grenzen, vgl. Oberster Gerichtshof Wien: Bei der
          Unterhaltsbemessung sind die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten
          konkret und individuell mit den Lebensverhältnissen der Eltern in
          Relation zu setzen. Befindet sich der Unterhaltsberechtigte im
          Ausland, so ist jener Unterhaltsbetrag festzusetzen, der den Bedarf
          des Unterhaltsberechtigten im Ausland deckt, ihn aber auch an den
          (besseren) Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teilhaben lässt
          und zugleich dessen Leistungsfähigkeit entsprechend berücksichtigt.
          Ein im Ausland lebender Unterhaltsberechtigter soll einerseits am Lebensstandard
          des in Österreich lebenden unterhaltspflichtigen Elternteils
          teilhaben, der Unterhalt soll aber andererseits in einem angemessenen
          Verhältnis zu den durchschnittlichen Lebensverhältnissen und zur
          Kaufkraft in dem jeweiligen Heimatland des Berechtigten stehen. Es ist
          daher ein "Mischunterhalt"
          zuzusprechen, der sich nach dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten im
          Ausland und dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Österreich
          richtet.  | 
       
      
        | In der
          hiesigen Rechtsprechung wird in
          vergleichbaren Fällen der angemessene Bedarf
          eines im Ausland lebenden Kindes überwiegend in der Weise ermittelt,
          dass das Einkommen des in Deutschland lebenden Unterhaltsschuldners
          zugrunde gelegt wird, hiernach der Unterhalt für ein in Deutschland
          lebendes gleichaltriges Kind aus der Unterhaltstabelle festgestellt
          und hiervon ein prozentualer Abschlag vorgenommen wird, dessen Höhe
          sich z.B. nach der Verbrauchergeldparität,
          der Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums oder nach
          dem Devisenkurs richtet. 
           Also zunächst werden die in Deutschland gebräuchlichen
          Unterhaltstabellen herangezogen. Durch diese Orientierung an der
          Unterhaltstabelle mit einer anschließenden Anpassung zur Angleichung
          der Verhältnisse sowohl wegen der geringeren
          Lebenshaltungskosten als auch wegen der Kaufkraftvorteile
          im Ausland nimmt das Kind einerseits an den Lebensverhältnissen
          des in Deutschland lebenden Unterhaltsschuldners teil, andererseits
          werden die besonderen, bedarfsprägenden Umstände seines
          Aufenthaltsortes in die Unterhaltsbestimmung einbezogen. 
          Also gilt etwa nach obergerichtlicher Rechtsprechung
          für Fälle in der Türkei (Kind
          lebt dort, Vater lebt hier): Es muss beachtet werden, dass die
          Lebenshaltungskosten in der Türkei niedriger sind als in Deutschland.
          Andererseits lässt sich der Unterhalt nicht auf einen Betrag
          absenken, der sich nur an der Lebenshaltung in der Türkei orientiert.
          Denn das ließe die Lebensstellung des in Deutschland lebenden und
          arbeitender Klägers unbeachtet. Bei der Bemessung des
          Unterhaltsanspruchs eines in der Türkei
          lebenden minderjährigen Kindes gegen seinen in Deutschland lebenden
          Vater ist der konkrete Unterhaltsbedarf in der Türkei
          Anhaltspunkt für das Verhältnis der Lebenshaltungskosten in beiden Ländern
          und gestattet damit die Bildung einer Quote, um die der aus der Düsseldorfer
          Tabelle zu entnehmende Bedarf gekürzt werden kann. Der so ermittelte
          Betrag ist sodann an die Kaufkraft der inländischen Währung in der Türkei
          anzugleichen.  | 
       
      
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          Justizzentrum Wien Mitte   | 
       
      
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            Vielleicht
          mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe-
          und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.
          Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft
          schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere
          Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung
          tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit
          zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und
          Familienrechts: Scheidungen, Trennung,
          Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften,
          Härtefall, Unterhalt
          nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich,
          Sorgerecht, Umgangsregelungen,
          Zugewinn, Schulden,
          Hausrat, Zuweisung
          der Ehewohnung, Grundstücken,
          Scheinehe,
          Eheaufhebung. 
          
  
          Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
          Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
          oder türkischen (Speziell
          zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
          zu klären waren, haben wir untersucht. 
          
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