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    Unterhalt 
    und 
    Auslandsbezug  | 
    
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    Zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland 
    Ob ein rechtskräftiges Urteil über die
    Feststellung einer Unterhaltspflicht im Ausland anerkennbar und vollziehbar ist, oder ob
    man für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches vor dem ausländischen Gericht ein
    eigenständiges Verfahren einleiten muss, beurteilt sich nach internationalen Verträgen
    und Gegenseitigkeit.  
      50 Staaten haben sich am 26.11.2007 auf ein neues Übereinkommen
      verständigt. Danach sollten Kinder bei der Forderungsdurchsetzung
      behördlich unterstützt werden. Nach der sog.  Haager
      Unterhaltskonvention sollen zentrale Behörden eingerichtet
      werden.  
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     Der durch die IPR-Reform von 1986 neu geschaffene -
    und inzwischen wieder weggefallene - Art. 18 EGBGB  (Gesetzestext siehe unten) hatte
    inhaltlich die Regelung des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten
    anzuwendende Recht vom 2.10.1973 (HUÜ) übernommen. Wegen des Vorranges von
    Staatsverträgen geht das Übereinkommen vor (vgl. Art. 3 II 1 EGBGB), sodass Art. 18
    EGBGB trotz Inhaltsgleichheit nicht anzuwenden ist (str.).
    Der sachliche Geltungsbereich des HUÜ umfasst Unterhaltsverpflichtungen aus Familie,
    Verwandtschaft, Ehe, Schwägerschaft sowie solche gegenüber nicht ehelichen Kindern. Der
    Unterhaltsbegriff ist weit auszulegen. Es geht um Leistungen, die der regelmäßigen
    Versorgung einer Person dienen und - in der Regel - von der Bedürftigkeit des
    Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten abhängen. Nicht erfasst
    werden jedoch Unterhaltsansprüche, welche einen besonderen Geltungsgrund haben, z.B.
    Ansprüche aus Vertrag, Delikt, Ehegüter- und Erbrecht.  
    Unterhaltsstatut:
    Das auf eine familienrechtliche Unterhaltsverpflichtung anzuwendende Recht
    (Unterhaltsstatut) bestimmt grundsätzlich, ob und in welchem Ausmaß und von wem der
    Berechtigte Unterhalt verlangen kann (Art. 18 VI Nr. 1 EGBGB = Art. 10 Nr. 1
    HUÜ). Nach
    dem Unterhaltsstatut richtet sich auch, wer zur Einleitung des Unterhaltsverfahrens
    berechtigt ist und welche Fristen für die Einleitung gelten (Art. 18 VI Nr. 2 EGBGB =
    Art. 10 Nr. 2 HUÜ). 
    Nur zur  Korrektur diente Art. 18 VII
    EGBGB (= Art. 11 II HUÜ). Bei der Bemessung des Unterhalts sind die Bedürfnisse des
    Berechtigten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten zu
    berücksichtigen, selbst wenn das Unterhaltsstatut etwas anderes bestimmt. Wie sonst auch
    gilt die allgemeine ordre public-Klausel, Art. 6 EGBGB (Art. 11 I HUÜ).   
    Die deutschen Gerichte orientieren
    sich  für die Unterhaltsbemessung bei im Ausland lebenden Kindern oft an den
    deutschen Sätzen (Düsseldorfer Tabelle), machen aber durchaus Abzüge bezüglich der
    Unterhaltshöhe.   
    Da Unterhaltsansprüche regelmäßig
    einen bestimmten Status voraussetzen, stellen sich häufig familienrechtliche Vorfragen,
    z.B. bezüglich der Abstammung, des Bestehens der Ehe. Die Vorfragenanknüpfung ist
    umstritten. Teilweise werden Vorfragen auch hier selbstständig angeknüpft. Andere wollen
    sie unselbstständig anknüpfen, da das HUÜ als Staatsvertrag ein geschlossenes System
    darstellt. Danach wird die Vorfrage nach derjenigen Rechtsordnung angeknüpft, welche für
    den Unterhaltsanspruch maßgeblich ist.  
    Gewöhnlicher Aufenthalt und Günstigkeitsprinzip (Art. 4 I
    HUÜ) 
    Unterhaltspflichten unterliegen in
    erster Linie (primäre Anknüpfung) den Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen
    Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Recht (Art. 18 I 1 EGBGB = Art. 4 I HUÜ).
    Wenn jemand seinen deutschen gewöhnlichen Aufenthalt (bzw. Wohnsitz) beibehalten hat,
    richtet sich der Unterhaltsanspruch nach deutschem Recht. Bei mehrjährigem
    Auslandsaufenthalt kann der gewöhnliche Aufenthalt auch im Ausland liegen. 
    Die Ermittlung des Rechts am
    Aufenthaltsort ist nur der erste Schritt der Anspruchsprüfung. Kann der
    Unterhaltsberechtigte nach dem Aufenthaltsrecht nichts erlangen, so kommen weitere
    Anknüpfungen zum Zuge (sog. Günstigkeitsprinzip). 
    Gemeinsame Staatsangehörigkeit (Art. 5
    HUÜ) 
    In zweiter Linie sind die
    Sachvorschriften des Staates anzuwenden, welchem Berechtigter und Verpflichteter gemeinsam
    angehören, also das Heimatrecht (Art. 18 I 2 EGBGB = Art. 5 HUÜ). 
    Lex fori (Art. 6
    HUÜ) 
    Scheitert der Anspruch sowohl nach dem
    Aufenthaltsrecht als auch nach dem Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit, so ist
    hilfsweise die lex fori, also in Deutschland deutsches Recht anzuwenden (Art. 18 II EGBGB
    = Art. 6 HUÜ).  
    Anwendung deutschen Rechts (Art. 15
    HUÜ) 
    Ausnahmsweise kann in einem
    inländischen Verfahren unabhängig von den allgemeinen Anknüpfungsregeln deutsches
    Unterhaltsrecht angewendet werden. Sind sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete
    Deutsche und hat der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist stets
    deutsches Recht anzuwenden (Art. 18 V EGBGB, der auf dem von Deutschland erklärten
    Vorbehalt des Art. 15 HUÜ beruht). Diese Ausnahme ist vorrangig zu prüfen. 
    Zieht man auch bei ineffektiver
    Staatsangehörigkeit des Mehrstaaters die deutsche Staatsangehörigkeit vor (vgl. Art. 5 I
    2 EGBGB), so gilt - das ist indes umstritten - deutsches Unterhaltsrecht.  
    Seitenverwandte und Verschwägerte 
    Manche Rechtsordnungen kennen
    Unterhaltsansprüche zwischen Verwandten in der Seitenlinie (Geschwister z.B. in Italien)
    oder Unterhaltspflichten gegenüber Verschwägerten (z.B. gegenüber Schwiegereltern nach
    französischem Recht oder  einem Stiefkind nach niederländischem Recht).
      Solche
    Ansprüche folgen an sich den allgemeinen Regeln, d.h. primär dem Recht des
    Aufenthaltsorts. Doch kann der Verpflichtete einredeweise einwenden, dass sie nach dem
    gemeinsamen Heimatrecht nicht bestehen.  
     Bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit kann
    sich der Verpflichtete darauf berufen, dass das Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts
    eine solche Pflicht nicht kennt (Art. 18 III EGBGB = Art. 7 HUÜ). So könnte ein in den Niederlanden
    lebender Deutsche seinem dort lebenden niederländischen Stiefsohn nicht entgegenhalten,
    dass er nach deutschem Recht nicht zu irgendwelchen Leistungen verpflichtet ist. Es
    besteht keine gemeinsame Staatsangehörigkeit und das Recht am Aufenthaltsort des
    Verpflichteten gewährt einen solchen Anspruch.  
    Kleiner
    Exkurs:  Ein Stiefsohn
    kann aber als Familienangehöriger anzusehen sein, für den im  Mietrecht
    Eigenbedarf  geltend gemacht werden kann (LG München - 05.08.87 - Az.14 T
    24960/86; das ist allerdings umstritten). Auch Schwiegereltern
    können auf Seiten des Vermieters  Eigenbedarf begründen.   
    Nachehelicher Unterhalt (Art. 8 I HUÜ) 
    Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt
    richten sich stets nach dem auf die Ehescheidung (tatsächlich) angewandten Recht. Dies
    gilt gleichermaßen für die Inlandsscheidung wie für Ansprüche nach einer
    Auslandsscheidung (Art. 18 IV 1 EGBGB = Art. 8 I HUÜ). Gleichgestellt sind Trennung von
    Tisch und Bett, Ehenichtigkeit und -ungültigkeit (Art. 18 IV 2 EGBGB = Art. 8 II HUÜ).
    Eine Korrektur des Ergebnisses kann nur durch den ordre public eintreten. Dies gilt etwa,
    wenn nachehelicher Unterhalt trotz Kindesbetreuung versagt wird. Dagegen folgt der
    Trennungsunterhalt bei bestehender Ehe den allgemeinen Regeln, unterliegt also primär dem
    Aufenthaltsrecht (Art. 4 - 6 HUÜ). Für den nachehelichen Unterhalt wird vorausgesetzt,
    dass die Ehe entweder im Inland geschieden oder - so weit erforderlich - nach deutschem
    Recht förmlich anerkannt wurde (Art. 7 § 1 FamRÄndG). 
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    | Beispiel Österreich
       Nach Art 1 Abs. 1 des Übereinkommens über das auf
      Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (Haager
      Unterhaltsstatut-Abkommen) ist das Recht des gewöhnlichen
      Aufenthaltes des Kindes entscheidend, ob und wem gegenüber das
      Kind Unterhaltsleistungen geltend machen kann.   
      Also: Bei Unterhaltsansprüchen
      von Kindern, die - unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft - in Österreich
      ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, kommt das österreichische
      Unterhaltsrecht zum Zuge, vgl. Oberster Gerichtshof Wien im April 2004:
      Das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes bestimmt, ob und
      in welchem Ausmaß und von wem das Kind Unterhaltsleistungen verlangen
      kann.
      
      
       Vgl. etwa OGH 21. 2. 1996,
      3 Ob 502/96 - Die Antragstellerin begehrt von ihrem Vater Unterhalt - beide
      sind deutsche Staatsbürger: "Nach
      Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen
      gegenüber Kindern anzuwendende Recht (Haager Unterhaltsstatut-Abkommen),
      BGBl 1961/293, bestimmt das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des
      Kindes, ob, in welchem Umfang und von wem das Kind Unterhaltsleistungen
      verlangen kann... Selbst wenn die Antragstellerin als deutsche Staatsbürgerin
      nach § 2 BGB mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig wurde und
      dieser Umstand nach § 12 IPRG maßgeblich wäre, würde sich daraus nicht
      die Unanwendbarkeit des Haager Unterhaltsstatut-Abkommens ergeben. Für
      dessen Anwendbarkeit ist allein maßgeblich, dass die Antragstellerin
      das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet und ihren gewöhnlichen
      Aufenthalt in Österreich hat.  Was ist, wenn
      der deutsche Unterhaltsschuldner sich um das österreichische Verfahren
      nicht kümmert? Die Voraussetzungen für die hiesige Anerkennung
      eines (Versäumnis-)Urteils liegen nach HUÜ 1958 vor, wenn die
      österreichischen Gerichte international zuständig waren, wenn der
      Antragsgegner zu dem österreichischen Verfahren ordnungsgemäß geladen
      war, wenn das österreichische Urteil rechtskräftig ist, und wenn ein
      offensichtlicher Verstoß gegen den deutschen ordre public nicht vorliegt.
      
       
       Die gegenständliche Vollstreckbarerklärung bestimmt
      sich nach Maßgabe der Art. 38 ff.; Art. 57, 58 EuGVVO, ergänzt durch die
      Durchführungsbestimmungen des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
      vom 19. Februar 2001 (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 Satz 1 AVAG).
      Deutschland und Österreich sind Mitgliedsstaaten im Sinne der Verordnung
      (Art. 1 Abs. 3, Art. 68 EuGVVO). Österreichische Titel können mithin in
      Deutschland vollstreckt werden. Überprüft werden kann dann nur, ob die
      Zwangsvollstreckung aus dem Titel der öffentlichen Ordnung im
      Bundesgebiet offensichtlich widersprechen würde (Art. 57 Abs. 1 Satz 2,
      Art. 58 Satz 1 EuGVVO). Ein Verstoß gegen den anerkennungsrechtlichen
      ordre public international scheidet aber nach dem Kammergericht Berlin
      2003 aus, wenn für einen Betroffenen, dessen rechtliches Gehör verletzt
      worden ist, die Möglichkeit bestand, im Urteilsstaat binnen einer nach
      den gegebenen Umständen noch als angemessen anzusehenden Frist ein
      Rechtsmittel einzulegen, und er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch
      gemacht hat. Exkurs zur
      materiellrechtlichen Dimension des Unterhalts in Österreich Wir
      beraten nicht über österreichisches Unterhaltsrecht. Die folgende
      Ausführung des Obersten Gerichtshofs Wien erfolgt, um den Vergleich mit
      hiesigem Recht zu erleichtern: 
      
       Bei der Unterhaltsbemessung sind nach Darstellung
      des Gericht die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten konkret und
      individuell mit den Lebensverhältnissen der Eltern in Relation zu setzen.
      Befindet sich der Unterhaltsberechtigte im Ausland, so ist jener
      Unterhaltsbetrag festzusetzen, der den Bedarf des
      Unterhaltsberechtigten im Ausland deckt, ihn aber auch an den
      (besseren) Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teilhaben lässt
      und zugleich dessen Leistungsfähigkeit entsprechend berücksichtigt. Ein
      im Ausland lebender Unterhaltsberechtigter soll einerseits am Lebensstandard
      des in Österreich lebenden unterhaltspflichtigen Elternteils teilhaben,
      der Unterhalt soll aber andererseits in einem angemessenen Verhältnis zu
      den durchschnittlichen Lebensverhältnissen und zur Kaufkraft in dem
      jeweiligen Heimatland des Berechtigten stehen. Es ist daher ein "Mischunterhalt"
      zuzusprechen, der sich nach dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten im
      Ausland und dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Österreich
      richtet. Nach dem Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen
      gegenüber Kindern anzuwendende Recht für die gesetzlichen
      Unterhaltsansprüche des Kindes ist das Sachrecht jenes Vertragsstaats maßgeblich,
      in dem es jeweils seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Nicht nur der
      Unterhaltsanspruch als solcher, sondern auch die
      Unterhaltshöhe sind nach diesem materiellen Recht zu beurteilen, weil
      sich die Unterhaltsbedürfnisse nach den Lebenshaltungskosten des Kindes
      richten, die am besten von dem Recht des Ortes, wo das Kind lebt, berücksichtigt
      werden. Typisches
      Verfahren eines Kindes in Österreich gegen im (von Österreich
      aus gesehen) Schuldner im Ausland, wenn das jeweilige Land dem
      Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im
      Ausland angehört: Der Antrag, einen Unterhaltsanspruch gegen den
      ausländischen Anspruchsgegner geltend zu machen, ist durch das minderjährige
      Kind bzw. seinen gesetzlichen Vertreter bei dem Bezirksgericht
      einzubringen, in dessen Sprengel der Anspruchsteller seinen gewöhnlichen
      Aufenthaltsort hat. Der Antrag hat die in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a bis
      Buchst. c des Übereinkommens über die Geltendmachung von
      Unterhaltsansprüchen im Ausland aufgezählten Mindesterfordernisse zu erfüllen
      und kann nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom Anspruchswerber
      "bei einer Übermittlungsstelle im Staate, in dem er sich
      befindet", gestellt werden. Diesem Antrag sind nach Art. 3 Abs. 3 des
      Übereinkommens alle erheblichen Urkunden beizufügen. Danach wird 
      gem. Art. 3 Abs. 4 die Übermittlungsstelle alle angemessenen Schritte
      unternehmen , um sicherzustellen, dass die Erfordernisse des im Staate der
      Empfangsstelle geltenden Rechtes erfüllt werden. Nach Art. 4 Abs. 1, Art.
      5 des Übereinkommens hat die Übermittlungsstelle nach entsprechender Prüfung
      die genannten Unterlagen im Wege des Bundesministeriums der Justiz der Empfangsstelle
      des Aufenthaltsstaates des Anspruchsgegners zu übersenden,
      welches sodann gem. Art. 6 des Übereinkommens alle geeigneten Schritte
      zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs zu unternehmen und die Übermittlungsstelle
      hierüber auf dem Laufenden zu halten hat.
      
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     Beispiel Spanien  
     Die Unterhaltspflicht
    entfällt nicht dadurch, dass der Unterhaltsberechtigte oder der Unterhaltsverpflichtete
    seinen Wohnsitz von Deutschland nach Spanien verlagert. Die Verheimlichung des
    Aufenthaltsortes als Unterhaltsverpflichteter erschwert zwar die Anspruchsdurchsetzung,
    aber für diesen Fall droht ein Strafverfahren.   
     
    Gemäß Art. 5 Ziff. 2 des für Deutschland und Spanien maßgeblichen Europäischen
    Gerichtsstand- und Vollstreckungsabkommens ist Gerichtsstand zur Geltendmachung von
    Unterhaltsansprüchen der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten. 
     
    Sind die beteiligten Personen ausschließlich Deutsche, dann kommt im übrigen
    regelmäßig das deutsche Recht zur Anwendung. Wenn sich  der deutsche
    Unterhaltsberechtigte in Spanien aufhält, dann regelt das spanische Internationale
    Privatrecht in Art. 8 Ziffer 7 Codigo Civil
    die Anwendbarkeit des gemeinsamen nationalen Rechtes von Unterhaltsberechtigten und
    Unterhaltsverpflichteten. 
     
    Wohnt der Unterhaltsberechtigte
    in Deutschland 
     und macht dort seine
    Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend, dann kommt das deutsche internationale
    Privatrecht gemäß Art. 18
    EGBGB zur Anwendung. Danach wird also das
    Recht des Aufenthaltsortes des Unterhaltsberechtigten angewendet - mithin das deutsche
    Unterhaltsrecht, wenn beide Parteien Deutsche sind und der Unterhaltsschuldner seinen
    gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Ein in Deutschland erstrittener Unterhaltstitel
    kann in der Folge in Spanien vollstreckt werden und umgekehrt. 
     
    Zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthaltsort des in Spanien lebenden
    Unterhaltsberechtigten zur Modifizierung des
    Unterhaltsbetrages  gegenüber den in Deutschland angewandten
    Unterhaltstabellen führen kann. 
    Zur Frage der
    Modifikation des Unterhaltsanspruchs, wenn der Berechtigte im Ausland lebt
    >> 
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        Weggefallen  
          Artikel 18 
        Unterhalt   
        (1) Auf Unterhaltspflichten sind die Sachvorschriften des
        am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts
        anzuwenden. Kann der Berechtigte nach diesem Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt
        erhalten, so sind die Sachvorschriften des Rechts des Staates anzuwenden, dem sie
        gemeinsam angehören.  
        (2) Kann der Berechtigte nach dem gemäß Absatz 1 Satz 1
        oder 2 anzuwendenden Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so ist deutsches
        Recht anzuwenden.  
        (3) Bei Unterhaltspflichten zwischen Verwandten in der
        Seitenlinie oder Verschwägerten kann der Verpflichtete dem Anspruch des Berechtigten
        entgegenhalten, dass nach den Sachvorschriften des Rechts des Staates, dem sie gemeinsam
        angehören, oder, mangels einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit, des am gewöhnlichen
        Aufenthalt des Verpflichteten geltenden Rechts eine solche Pflicht nicht besteht. 
        (4) Wenn eine Ehescheidung hier ausgesprochen oder
        anerkannt worden ist, so ist für die Unterhaltspflichten zwischen den geschiedenen
        Ehegatten und die Änderung von Entscheidungen über diese Pflichten das auf die
        Ehescheidung angewandte Recht maßgebend. Dies gilt auch im Fall einer Trennung ohne
        Auflösung des Ehebandes und im Fall einer für nichtig oder als ungültig erklärten Ehe.
         
        (5) Deutsches Recht ist anzuwenden, wenn sowohl der
        Berechtigte als auch der Verpflichtete Deutsche sind und der Verpflichtete seinen
        gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.  
        (6) Das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht
        bestimmt insbesondere,  
        
          
             | 
            1. | 
            ob, in welchem Ausmaß
            und von wem der Berechtigte Unterhalt verlangen kann, | 
           
          
            |   | 
            2. | 
            wer
            zur Einleitung des Unterhaltsverfahrens berechtigt ist und welche Fristen für die
            Einleitung gelten, | 
           
          
             | 
            3. | 
            das Ausmaß der
            Erstattungspflicht des Unterhaltsverpflichteten, wenn eine öffentliche Aufgaben
            wahrnehmende Einrichtung den ihr nach dem Recht, dem sie untersteht, zustehenden
            Erstattungsanspruch für die Leistungen geltend macht, die sie dem Berechtigten erbracht
            hat. | 
           
         
        (7) Bei der Bemessung des Unterhaltsbetrags sind die
        Bedürfnisse des Berechtigten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des
        Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen, selbst wenn das anzuwendende Recht etwas
        anderes bestimmt.  
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       Scheidung-online
      
  Was heißt eigentlich Scheidung
      online? Eine Online-Scheidung ist eine Scheidung, die den
      Mandanten in die Lage versetzt, die wesentlichen Verfahrensabläufe ohne
      großen Aufwand zu erledigen und den Kontakt mit Anwalt und Gericht zu
      einer einfachen Angelegenheit macht. Wenn es also schnell gehen soll, füllen
      Sie einfach unseren  Mandantenerhebungsbogen
      Ehescheidung/Trennung in Ehe- und Familiensachen
      aus, senden Sie uns eine Vollmacht
      und mindestens die Kopie der Heiratsurkunde und wir können sofort den
      Antrag bei Gericht stellen, ohne dass Sie überhaupt einen Schritt in
      unsere Kanzlei machen müssen. 
      
 Selbstverständlich können
      Sie auch gerne bei uns persönlich erscheinen, wenn Sie Fragen haben, die
      Sie nicht per Telefon oder E-Mail erörtern wollen. Wir können
      Scheidungsverfahren im Gebiet der gesamten Bundesrepublik Deutschland für
      Sie betreiben. Allerdings müssen natürlich die gesetzlichen
      Voraussetzungen vorliegen. Eine Scheidung ist dann am Einfachsten, wenn
      sich die Eheleute einig sind und bereits ein Jahr getrennt leben. Doch
      auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen sollten, heißt das nicht
      in jedem Fall, dass Sie deswegen zwingend warten. 
       Wir führen dann - wenn Sie
      uns die genannten Unterlagen zugeschickt haben, das Verfahren durch. Das
      Gericht wird, wenn es die Information über die Versorgungssituation
      (Rentenanwartschaften etc.) hat, einen Termin bestimmen. Dann allerdings müssen
      Sie kurz bei Gericht erscheinen. Das ist aber in den meisten Fällen
      dieser Art eher eine Formalie, die mitunter in fünf Minuten erledigt sein
      kann.  
       Vielleicht
      mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das  Ehe- und Familienrecht für
      Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden
      Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier
      Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden
      Aspekten Rechnung tragen. Wir
      vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf
      den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
      Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften,
      Härtefall, Unterhalt
      nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich,
      Sorgerecht, Umgangsregelungen,
      Zugewinn, Schulden,
      Hausrat,
      Zuweisung der Ehewohnung, Grundstücken,  Scheinehe,
      Eheaufhebung.  
	 Auch familienrechtliche
      Konstellationen aus dem internationalen
      Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
      oder türkischen   (Speziell
      zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
      zu klären waren, haben wir untersucht. 
       Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns an 
		(0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de). 
		Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen. 
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