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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Billigkeit

Nachehelicher Unterhalt

§ 1570 BGB 

Nach der am 01.01.2008 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung des § 1570 BGB steht dem betreuenden Elternteil ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes nur noch zu, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). § 1570 BGB Abs. 1 lautet: Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Abs. 2: Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

Abs. 2 prämiert die Rollenverteilung der Ehe. Das bisherige Altersphasenmodell wurde abgeschafft, die konkreten Umstände spielen nun eine entscheidende Rolle. Das Vertrauen in die Rollenverteilung ist im Blick auf die dauerhafte Sicherung des Unterhalts nicht geschützt. Wer hier erfolgreich argumentieren will, das zeigt z.B. die Entscheidung des OLG Celle (17 UF 203/07), muss sämtliche Umstände der Billigkeit beweisen können, etwa ob besondere Gründe in der Person des Kindes einer Ausweitung der Erwerbstätigkeit entgegenstehen. Argumentationsmöglichkeiten können sich auch darauf stützen, dass fehlende Betreuungsmöglichkeiten einer ausgiebigeren Erwerbstätigkeit entgegenstehen.

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Nach dem BGH verlangt die Neuregelung regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach dem geänderten Unterhaltsrecht ist auch ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) möglich. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus trägt der Anspruchsteller. Kind- und elternbezogene Gründe, die zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahrs hinaus aus Gründen der Billigkeit führen können, sind also vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und zu beweisen.

Zu den Kriterien für die Billigkeitsabwägung aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB hat der Bundesgerichtshof aktuell mehrfach Stellung genommen, zuletzt im Juni 2013: Danach ist neben der Dauer der Ehe vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes und aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.  

Ein ehebedingter Nachteil zeigt sich regelmäßig darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht das Einkommen erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde. Eine psychische Erkrankung etwa, selbst dann, wenn sie durch eine Ehekrise ausgelöst worden ist, stellt isoliert betrachtet keinen ehebedingten Nachteil im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB dar. Bereits aus der Formulierung des Gesetzes geht hervor, dass ehebedingte Nachteile "durch" die Ehe verursacht sein müssen und hierfür die Betreuung eines gemeinsamen Kindes sowie die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit bedeutsam sind (§ 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB). Unter ehebedingten Nachteilen sind danach vor allem solche Einbußen zu verstehen, die sich aus der Rollenverteilung in der Ehe (§ 1356 BGB) ergeben. Dazu gehören nicht sonstige persönliche Umständen, die insbesondere mit dem Scheitern der Ehe zusammenhängen. Der BGH hat betont, dass § 1578 b BGB sich nach dem Willen des Gesetzes allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile beschränkt, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität. Auch dann, wenn keine ehebedingten Nachteile feststellbar sind, ist eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen begründet. Bei der gebotenen umfassenden Billigkeitsabwägung ist das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen.  

Wesentliche Aspekte im Rahmen der Billigkeitsabwägung sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung. Bei der Beurteilung der Unbilligkeit einer fortwährenden Unterhaltszahlung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien von Bedeutung. Der  Tatrichter hat in seiner Abwägung zu berücksichtigen, wie dringend der Unterhaltsberechtigte neben seinen eigenen Einkünften auf den Unterhalt angewiesen ist und in welchem Maße der Unterhaltspflichtige - auch im Blick auf weitere Unterhaltspflichten - durch diese Unterhaltszahlungen belastet wird. In diesem Zusammenhang kann auch die lange Dauer von Trennungsunterhaltszahlungen bedeutsam sein.   

Eine lange Ehedauer von rund zwanzig Jahren rechtfertigt nicht allein, aus Billigkeitsgründen von einer Begrenzung des Unterhalts abzusehen. Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass in solchen Fällen, in denen die fortwirkende nacheheliche Solidarität den wesentlichen Billigkeitsmaßstab bildet, die Ehedauer vor allem durch die wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht gewinnt, welche insbesondere durch den Verzicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder wegen der Haushaltsführung eingetreten ist. Eine umfassende Würdigung aller für die Billigkeitsentscheidung maßgebenden Aspekte hat auch zu berücksichtigen, inwieweit der unterhaltspflichtige Ehegatte seinen beruflichen Aufstieg und sein erzieltes Einkommen in einem besonderen Maße der geschiedenen Ehe mit dem Unterhaltsberechtigten zu verdanken hat.   

Unsere Erfahrung: Die Billigkeit ist ein sehr ambivalentes Tatbestandsmerkmal, das in seiner Wirkung gerade nicht einseitig zu Gunsten des Verpflichteten oder Berechtigten eingeschätzt werden kann. Denn was billig ist, eröffnet verschiedenartigste Überlegungen, die von Gericht zu Gericht wechseln können. Wer die Eigenständigkeit des Berechtigten hervorhebt, wird dem Aspekt nachehelicher Solidarität weniger Bedeutung beimessen. Hier werden Güterabwägungen verhandelt, die vor allem deshalb justiziabel sind, weil auf dieser fragilen Grundlage entschieden werden muss. Solange die Dogmatik sich nicht eindeutig entwickelt, ist daher mit erheblichen Unsicherheiten zu rechnen. 
Eine aktuelle Argumentation des OLG Bremen vom April 2008: Nach § 1578b BGB n.F. ist der nacheheliche Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen und/oder zeitlich zu begrenzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs unbillig wäre. Bei der danach vorzunehmenden Billigkeitsentscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und in welchem Ausmaß dem Unterhalt Begehrenden durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Insoweit ist zu prüfen, welchen beruflichen Werdegang der Unterhalt Begehrende ohne die Wirkungen der Ehe hätten nehmen können. 

Maßstab ist hierbei die vor der Ehe erlangte Ausbildung bzw. vorhandene Fähigkeiten. Fall des OLG Bremen: Die Antragsgegnerin, die über keine Berufsausbildung verfügt, hat vor Eingehung der Ehe mit dem Antragsteller als ungelernte Kraft in einer Gärtnerei und später in einer Heißmangel gearbeitet. Nachdem die Kinder der Parteien herangewachsen waren, hat sie auf nicht sozialversicherungspflichtiger Basis als Putzfrau gearbeitet. 

Ehebedingte Nachteile in ihrer Erwerbsbiografie sind der Antragsgegnerin, die nach wie vor als ungelernte Kraft arbeitet, danach nicht entstanden. Auch sie selbst geht davon aus, dass sie ihre vor der Ehe ausgeübte Tätigkeit auch ohne Eheschließung fortgesetzt hätte. Dies hat zur Folge, dass der Unterhalt - nach einer Übergangszeit - auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen ist. Der angemessene Bedarf ist im Gesetz nicht näher geregelt. Als Anknüpfungspunkt ist im Regelfall hierfür die Lebensstellung des Berechtigten vor der Eheschließung oder die Lebensstellung, die der Berechtigte ohne die Ehe gehabt hätte, heranzuziehen. Der angemessene Bedarf orientiert sich somit am Einkommen der Antragsgegnerin vor der Ehe. Danach wäre der angemessene Bedarf der Antragsgegnerin entsprechend dem von ihr aus einer ungelernten Tätigkeit zu erzielenden Einkommen mit XXX € in Ansatz zu bringen. Dabei handelte es sich um eine Ehe, die 27 Jahre gedauert hatte und aus der Kinder hervorgegangen waren. Die Ehefrau war über 50 Jahre alt. Die Ehedauer ist wegen der wirtschaftliche Effekte wichtig, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung ausgelöst werden. 

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Wichtiger Fall: Im Jahr 1989 wurde die Ehe geschlossen, 15.10.2002 rechtskräftig geschieden,  Tochter wird im März 2005 acht Jahre alt und lebt bei der Mutter. Die Mutter besitzt eine Ausbildung als kaufmännische Angestellte, hat in diesem Beruf aber mit Einverständnis des Kindesvaters nur bis zum Jahr 1987 gearbeitet. Es schlossen sich zunächst Teilzeittätigkeiten in anderen Bereichen an. Wiederum im Einverständnis mit dem Vater, der eine Abänderung des Unterhalts anstrebt, ließ sich die Ex-Ehefrau zur Kosmetikerin ausbilden. Geplant war eine selbständige Tätigkeit im neu errichteten Haus der Eheleute. Hierzu ist es jedoch nicht gekommen. Seit der Geburt des Kinds im März 1997 ist die Beklagte nicht mehr im nennenswerten Umfang berufstätig gewesen. Sie ist nunmehr knapp 46 Jahre alt. Der Kläger war während der Ehe als Diplom-Ingenieur für die Firma S. tätig. Dort ist er freiwillig ausgeschieden. Der Gerichtsvergleich sieht vor, dass er an sie Unterhalt von 804 € zahlt. Als Grundlage ist ein ungefähres durchschnittliches Nettoeinkommen des Klägers von 1.875 € nach Abzug des Kindesunterhaltsunterhalts und 267 € monatlicher Verbindlichkeiten angegeben. Das Amtsgericht kommt zu einem neuen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 546 € monatlich zu zahlen. Dabei hat es der Kindesmutter ein Einkommen aus Teilzeittätigkeit in Höhe von 600 € netto monatlich fiktiv zugerechnet.

Was sagt das Brandenburgische Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen (12.06.2008 - 9 UF 186/07) dazu? Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung anführt, die Beklagte müsse nicht nur teilweise, sondern vollschichtig berufstätig sein, und ihr müsse ein entsprechendes fiktives Einkommen zugerechnet werden, bleibt er hierfür jegliche Begründung schuldig. Bereits aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich ergibt sich, dass die Beklagte verpflichtet sein sollte, ab dem 8. Lebensjahr des Kindes sich um eine „teilweise Erwerbstätigkeit“ zu bemühen. Auf Grund der Tatsachen, dass M. auch heute erst 11 Jahre alt ist, und die Beklagte nachgewiesen hat, dass das Kind an ADS leidet, ist sie jedenfalls nicht verpflichtet, derzeit mehr als eine Halbtagstätigkeit auszuüben. Dies gilt auch nach dem inzwischen in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts ab dem 01.01.2008. 

Auch nach der Neufassung von § 1570 BGB sind die Umstände des Einzelfalles im Hinblick auf die Notwendigkeit der Versorgung eines gemeinschaftlichen Kindes für den Umfang einer auszuübenden Berufstätigkeit zu berücksichtigen. Gemäß § 1570 Abs. 1 S. 2 BGB verlängert sich die Dauer des mindestens dreijährigen Unterhaltsanspruchs, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei ist zunächst auf die Belange des Kindes abzustellen. Hierzu hat die Beklagte schlüssig dargetan, dass das Kind wegen der bestehenden Erkrankung einer besonderen Betreuung und Beaufsichtigung jedenfalls an den Nachmittagen bedarf. Die Umstände stehen somit im Einklang mit der von den Parteien getroffenen Vereinbarung, wonach ab dem 8. Lebensjahr nur eine teilweise Erwerbstätigkeit geschuldet ist.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 1570 Abs. 2 BGB sich die Dauer des Unterhaltsanspruchs auch dann verlängert, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht. Die Ehe der Parteien hat hier etwa 13 Jahre gedauert. Außerdem ist unstreitig, dass die Beklagte während der Ehe und insbesondere seit M.s Geburt im Einverständnis der Parteien zur Kinderbetreuung zu Hause geblieben ist. 

Das Gericht stellt zur Darlegungslast fest: Dem Kläger ist bekannt, welche Tätigkeiten die Beklagte während der Ehe mit ihm ausgeübt hat, sodass ihm auch zuzumuten ist, sich konkret dazu zu erklären, ob die Behauptung der Beklagten, sie habe nicht mehr gearbeitet, zutrifft oder nicht. Eine derartige klare Erklärung hat der Kläger jedoch nicht abgegeben. Im Übrigen kann es der Beklagten nicht angelastet werden, wenn sie versucht, sich bei Bewerbungen in einem möglichst guten Licht darzustellen und durch geschickte Darstellung eventueller kurzzeitiger Nebentätigkeiten den Eindruck zu erwecken versucht, sie sei in höherem Umfang beruflich tätig gewesen. Dies kann ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt nur erhöhen. Selbst wenn sie während der Ehe gelegentlich in Teilzeit gearbeitet haben sollte, so hat sie jedoch ihre zuvor ausgeübte vollzeitige Tätigkeit in dem erlernten Beruf als Bürokauffrau nicht mehr ausgeübt, worauf es entscheidend ankommt.

Aus einer Gesamtschau der Umstände des Zuschnitts der Ehe der Parteien, der Kinderbetreuung durch die Beklagte und dem abgeschlossenen Vergleich ergibt sich, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, derzeit eine berufliche Tätigkeit auszuüben, die über eine Halbtagstätigkeit hinausgeht. Auch eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts gemäß § 1578b BGB kommt derzeit nicht in Betracht. Auch hierbei sind die ehelichen Verhältnisse sowie die Belange des Kindeswohls angemessen zu berücksichtigen. Es steht fest, dass die Beklagte erhebliche und andauernde Nachteile durch die Ehe erlitten hat. Im Einverständnis mit dem Kläger und auf dessen Wunsch hat sie ihre ursprünglich erlernte und zunächst auch ausgeübte Tätigkeit als Bürokauffrau bereits seit 1987 im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschließung und den Kinderwunsch der Parteien nicht mehr ausgeübt. Nach der zusätzlichen Ausbildung zur Kosmetikerin hat sie diesen Beruf ebenfalls nicht ausgeübt, sondern sich ganz überwiegend der Familientätigkeit gewidmet. In einem Alter von nunmehr Mitte 40 sind danach ihre Aussichten auf dem Arbeitsmarkt äußerst gering. Berücksichtigt man zusätzlich das Lebensalter des gemeinsamen Kindes sowie dessen Erkrankung, deren Auswirkungen für die Zukunft noch nicht genügend absehbar sind, kommt derzeit eine Herabsetzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs nicht in Betracht. Dies bedeutet zwar nicht, dass eine Herabsetzung oder Befristung auch in Zukunft gänzlich ausscheidet.

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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